Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Franziska A*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen, vertreten durch Dr. Alfons Adam und Mag. Gernot Steier, Rechtsanwälte in Neulengbach, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 1. Dezember 2005, GZ 10 R 72/05y-45, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 21. September 2005, GZ 8 P 108/04k-36, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Was die in der Verfahrensrüge weiterhin behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz betrifft, ist auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verweisen, wonach ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsrekurs grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann (4 Ob 135/05i; RIS-Justiz RS0050037).
Die Rechtsrüge zeigt keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts auf, sondern bekämpft in Wahrheit Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Dies ist jedoch unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur als Rechts-, nicht aber als Tatsacheninstanz entscheidet (10 Ob 77/05d; RIS-Justiz RS0006737; RS0108449). Es ist eine Tatfrage, ob eine Wahnsymptomatik und eine Paranoia bestehen oder nicht.
Anmerkung
E802736Ob44.06ySchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 116.029 = EFSlg 116.032XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00044.06Y.0309.000Zuletzt aktualisiert am
20.07.2009