Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschtaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz zu FN ***** eingetragenen D***** mbH mit dem Sitz in Linz über den Revisionsrekurs der Geschäftsführerin Hannelore D*****, und des Geschäftsführers Marco D*****, beide vertreten durch Mag. Georg J. Tusek, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 19. Jänner 2006, GZ 6 R 8/06y und 6 R 9/06w-52, womit die Beschlüsse des Landesgerichtes Linz vom 13. Dezember 2005, GZ 13 Fr 1818/03v-48 und 49 bestätigt wurden, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen hat, begründet ein beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Art 288 Abs 2 EG anhängiges Verfahren keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des Offenlegungsverfahrens (6 Ob 209/02g; 6 Ob 186/05d ua). Im Hinblick auf die insoweit eindeutige Rechtslage besteht auch für die Einleitung des im Revisionsrekurs angeregten Vorabentscheidungsverfahrens kein Raum. Damit hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall aber nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG ab, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war (§ 71 Abs 3 AußStrG).Wie der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen hat, begründet ein beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 288, Absatz 2, EG anhängiges Verfahren keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des Offenlegungsverfahrens (6 Ob 209/02g; 6 Ob 186/05d ua). Im Hinblick auf die insoweit eindeutige Rechtslage besteht auch für die Einleitung des im Revisionsrekurs angeregten Vorabentscheidungsverfahrens kein Raum. Damit hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall aber nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ab, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Anmerkung
E80276 6Ob49.06hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00049.06H.0309.000Dokumentnummer
JJT_20060309_OGH0002_0060OB00049_06H0000_000