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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, in der Beschwerdesache des FH in T, vertreten durch Dr. Norbert Lehner, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Seebensteinerstraße 4/Triester Straße 23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. Februar 2007, Zl. UVS- 03/P/11/8985/2005-59, betreffend Übertretungen des FSG und der StVO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 2007 erkannte diese den Beschwerdeführer für schuldig, er habe am 13. März 2005 zu einer näher angeführten Zeit an einem näher angeführten Ort in Wien einen dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl 1. ihm der Führerschein gemäß § 39 Abs. 1 FSG vorläufig abgenommen worden sei und 2. er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1. § 39 Abs. 5 FSG iVm § 37 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 2 FSG und zu 2. § 99 Abs. 1b StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO verletzt, weswegen über ihn zu 1. gemäß § 37 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 2 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) und zu 2. gemäß § 99 Abs. 1b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 581,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Überdies wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 3 VStG iVm § 76 AVG näher bezeichnete Kosten als Ersatz der Barauslagen für jeweils näher umschriebene Untersuchungen bzw. Gutachten auferlegt.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2007, B 614/07-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen zunächst an ihn erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
Mit hg. Verfügung vom 28. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Ergänzung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde u.a. durch Stellung eines der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechenden bestimmten Begehrens (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) aufgetragen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das gemäß § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren bei Beschwerden nach Art. 131 B-VG dahin zu lauten, den angefochtenen Bescheid wegen der in § 42 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 3 VwGG genannten Gründe ganz oder teilweise aufzuheben.
Im Hinblick auf die Aufforderung an die Beschwerdeführer in der Verfügung vom 28. Juni 2007, die das, was unter dem vermissten "bestimmten Begehren" zu verstehen ist, durch den Hinweis auf § 28 Abs. 1 Z. 6 iVm § 42 Abs. 2 VwGG deutlich machte, wäre der Verbesserungsauftrag in dieser Hinsicht nur mit dem Antrag erfüllt worden, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Beschwerdeführer hat allerdings nur auf seine ursprüngliche Beschwerde verwiesen, in der der Antrag gestellt wurde, den angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 2007 "aufzuheben". (Ergänzend beantragte er - rechtlich verfehlt - die Rückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung im Sinne der aufgezeigten Verfahrensmängel und neuerliche Entscheidung sowie die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens.) Dies ist jedoch nicht als diesbezüglich ausreichende Verbesserung der Beschwerde anzusehen (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom 14. Juni 2005) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleich zu setzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgesellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.
Der Beschwerdeführer ist, wie oben dargestellt, dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nur zum Teil nachgekommen. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen. Wien, am 7. September 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020187.X00Im RIS seit
04.12.2007