Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Reinfried Eberl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. Manfred N*****, vertreten durch Mag. Albert H. Reiterer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Einwilligung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 12. Oktober 2005, GZ 53 R 347/05v-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hallein vom 20. Mai 2005, GZ 3 C 212/04h-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 665,66 EUR (davon 110,94 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Klägerin begehrte, den Beklagten zur Einwilligung in die bücherliche Abschreibung einer Teilfläche seiner Liegenschaft und in deren Zuschreibung zur Liegenschaft der Klägerin zu verpflichten. Sie habe ihre Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 23. 1. 2004 gekauft. Sie und die Voreigentümer ihrer Liegenschaft hätten das Eigentum an der strittigen Teilfläche ersessen.Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Klägerin begehrte, den Beklagten zur Einwilligung in die bücherliche Abschreibung einer Teilfläche seiner Liegenschaft und in deren Zuschreibung zur Liegenschaft der Klägerin zu verpflichten. Sie habe ihre Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 23. 1. 2004 gekauft. Sie und die Voreigentümer ihrer Liegenschaft hätten das Eigentum an der strittigen Teilfläche ersessen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger hätten die strittige Teilfläche zwar seit mehr als 30 Jahren genutzt, die Rechtsvorgänger der Streitteile hätten aber in ihrer Vereinbarung lediglich die unbefristete Nutzung an dem jeweiligen im Eigentum des anderen befindlichen Grundstücksteils - dem Rechtsvorgänger der Klägerin die Nutzung der strittigen Teilfläche - eingeräumt. Ein Teilgrundstückstausch als Inhalt dieser Vereinbarung sei auszuschließen. Der unmittelbare Rechtsvorgänger des Klägers habe diese Vereinbarung gekannt, sodass es am Willen zur Ersitzung des Eigentums an der strittigen Teilfläche gefehlt habe. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Zutreffend sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass ein Grundstückstausch zwischen den Rechtsvorgängern der Streitteile nicht vereinbart worden sei. Walter G***** sei seit 1963 Miteigentümer und seit 1981 Alleineigentümer der nun der Klägerin gehörigen Liegenschaft gewesen. Er habe die von seinem Rechtsvorgänger mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten getroffene Vereinbarung über die Zaunverlegung gekannt und gewusst, dass der Zaunverlauf nicht mit dem grundbücherlichen Grenzverlauf übereinstimme und der Beklagte der Eigentümer der strittigen Teilfläche sei. Daher habe das Erstgericht im Ergebnis zutreffend die Redlichkeit des Besitzes des Rechtsvorgängers der Klägerin verneint.
Das Berufungsgericht ließ - nachträglich (§ 508 ZPO) - die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass zu den „Kriterien für die Annahme der Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers nach Abschluss einer unklaren Vereinbarung, die faktisch einen Grundstückstausch durch Verlegung der Naturgrenze zur Folge hatte", keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof existiere.Das Berufungsgericht ließ - nachträglich (Paragraph 508, ZPO) - die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass zu den „Kriterien für die Annahme der Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers nach Abschluss einer unklaren Vereinbarung, die faktisch einen Grundstückstausch durch Verlegung der Naturgrenze zur Folge hatte", keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof existiere.
Rechtliche Beurteilung
Die ordentliche Revision ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.
Das Berufungsgericht hat - wie sich zu den Ausführungen insgesamt entnehmen lässt - die Vereinbarung zwischen dem Vater des Beklagten und dem Rechtsvorgänger Walter G***** ebenso wie das Erstgericht dahin ausgelegt, dass Letzterem nur das alleinige Nutzungsrecht an der strittigen Teilfläche eingeräumt wurde. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn das Berufungsgericht - wie hier - den Vertrag im Einklang mit den von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen ausgelegt hat (4 Ob 134/02p; 1 Ob 2380/96y uva).
Diese dem unmittelbaren Rechtsvorgänger der Klägerin bekannte vertragliche Gebrauchsüberlassung schließt jedenfalls auch die uneigentliche Ersitzung (§ 1477 ABGB) des Eigentums aus, war doch die Rechtsausübung Ausfluss der vertraglich eingeräumten Rechtsstellung, die Ersitzung muss insoweit an der mangelnden Redlichkeit scheitern (SZ 44/41 mwN; SZ 56/111; 1 Ob 13/99i ua; RIS-Justiz RS0034095; M. Bydlinski in Rummel², § 1462 ABGB Rz 1 mwN).Diese dem unmittelbaren Rechtsvorgänger der Klägerin bekannte vertragliche Gebrauchsüberlassung schließt jedenfalls auch die uneigentliche Ersitzung (Paragraph 1477, ABGB) des Eigentums aus, war doch die Rechtsausübung Ausfluss der vertraglich eingeräumten Rechtsstellung, die Ersitzung muss insoweit an der mangelnden Redlichkeit scheitern (SZ 44/41 mwN; SZ 56/111; 1 Ob 13/99i ua; RIS-Justiz RS0034095; M. Bydlinski in Rummel², Paragraph 1462, ABGB Rz 1 mwN).
Was die Rüge der Revision anlangt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 498 Abs 1 ZPO in seiner Begründung ohne Beweiswiederholung auf Aussagen des Zeugen Walter G***** zurückgegriffen, so bildet die Verletzung dieser erheblichen Verfahrensvorschrift keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage, weil sie nicht präjudiziell ist (siehe Zechner in Fasching/Konecny² IV, 1 § 502 ZPO Rz 60). Die Ausführung des Berufungsgerichts, aus der wiedergegebenen Aussage des Zeugen gingen dessen Zweifel darüber hervor, ob die strittige Teilfläche nicht doch in Wahrheit nach wie vor dem Beklagten gehöre, ist nicht relevant. Es steht nämlich fest, dass der Zeuge wusste, dass der Beklagte Eigentümer der strittigen Teilfläche ist.Was die Rüge der Revision anlangt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen Paragraph 498, Absatz eins, ZPO in seiner Begründung ohne Beweiswiederholung auf Aussagen des Zeugen Walter G***** zurückgegriffen, so bildet die Verletzung dieser erheblichen Verfahrensvorschrift keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage, weil sie nicht präjudiziell ist (siehe Zechner in Fasching/Konecny² römisch IV, 1 Paragraph 502, ZPO Rz 60). Die Ausführung des Berufungsgerichts, aus der wiedergegebenen Aussage des Zeugen gingen dessen Zweifel darüber hervor, ob die strittige Teilfläche nicht doch in Wahrheit nach wie vor dem Beklagten gehöre, ist nicht relevant. Es steht nämlich fest, dass der Zeuge wusste, dass der Beklagte Eigentümer der strittigen Teilfläche ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 ZPO. Der Beklagte wies in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hin.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 ZPO. Der Beklagte wies in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hin.
Anmerkung
E80269 6Ob32.06hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00032.06H.0309.000Dokumentnummer
JJT_20060309_OGH0002_0060OB00032_06H0000_000