TE OGH 2006/3/14 4Ob26/06m

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Veröffentlicht am 14.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei h***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G*****-Werbegesellschaft mbH, 2. KR Karl J*****, beide vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Widerruf und Widerrufsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 40.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. Dezember 2005, GZ 5 R 154/05m-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, den Tatbestand des § 7 UWG dadurch verwirklicht zu haben, dass sie in Exekutionsanträgen grob wahrheitswidrig behauptet hätten, die Klägerin verletze Geschmacksmuster der Erstbeklagten. Den Beklagten soll verboten werden, solche oder inhaltsgleiche Behauptungen aufzustellen.1. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, den Tatbestand des Paragraph 7, UWG dadurch verwirklicht zu haben, dass sie in Exekutionsanträgen grob wahrheitswidrig behauptet hätten, die Klägerin verletze Geschmacksmuster der Erstbeklagten. Den Beklagten soll verboten werden, solche oder inhaltsgleiche Behauptungen aufzustellen.

2. Ein Verbot von Prozessbehauptungen und Aussagen in Gerichtsverfahren (hier: Exekutionsverfahren) wird für zulässig erachtet, soweit es sich um vorsätzlich falsche Anschuldigungen handelt. Sie können nicht mit dem Interesse am Funktionieren der Rechtspflege gerechtfertigt werden. Dieses Interesse bildet einen Rechtfertigungsgrund, wenn in einem Verfahren herabsetzende Tatsachenbehauptungen aufgestellt oder objektiv unrichtige Aussagen

gemacht werden, die nicht wissentlich falsch sind (4 Ob 168/93 = SZ

67/10; 6 Ob 50/98s; s auch 6 Ob 148/00h = SZ 73/105; 6 Ob 146/01s =

MR 2001, 231 - Spitzelaffäre; RIS-Justiz RS0022784, RS0022784). Der Täter darf nur nicht vorsätzlich, wider besseres Wissen falsche Behauptungen aufstellen; ein bloßes „Wissenmüssen" reicht für den Ausschluss des Rechtfertigungsgrundes nicht aus (RIS-Justiz RS0022784 [T2]). Die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit und den Vorsatz des Täters trifft bei behaupteten wissentlich falschen Anzeigen oder Aussagen den Kläger (RIS-Justiz RS0105665).

3. Das Rekursgericht hielt nicht für bescheinigt, dass die Beklagten in den Exekutionsanträgen vorsätzlich - also wider besseres Wissen - falsche Behauptungen aufgestellt hätten, und hat die abweisende Entscheidung des Erstgerichts bestätigt. Es ist damit nicht von den zuvor angeführten Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, unter welchen Umständen herabsetzende Tatsachenbehauptungen in Gerichtsverfahren untersagt werden können.

4. Von der in der Zulassungsbeschwerde weiters aufgeworfenen Frage, ob die Beklagten in Wettbewerbsabsicht gehandelt haben, hängt die Entscheidung nicht ab.

Anmerkung

E80234 4Ob26.06m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00026.06M.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20060314_OGH0002_0040OB00026_06M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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