Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Unterlassung (Streitwert 65.405,55 EUR), Widerruf und Beseitigung (Streitwert 3.633,64 EUR), Urteilsveröffentlichung (Streitwert 3.633,64 EUR), Feststellung (Streitwert 7.000 EUR) und Schadenersatz (Streitwert 365.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 365.000 EUR und 7.000 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. September 2005, GZ 5 R 47/05a-63, mit dem infolge Berufungen der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 6. Dezember 2004, GZ 17 Cg 40/01s-54, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Teilurteil, das in seinen Aussprüchen über die Begehren auf Unterlassung, Widerruf, Beseitigung und Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, wird in seinem abweisenden Ausspruch über das Begehren auf Zahlung von Schadenersatz bestätigt und in seinem Ausspruch über das Feststellungsbegehren dahin abgeändert, dass die Entscheidung insoweit zu lauten hat:
„Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin für alle zukünftigen Schäden haftet, die die Klägerin durch rechtswidrige und schuldhafte Erstellung und Verbreitung der unrichtigen FKW-Löschgasstudie und der damit verbundenen Behauptung und Verbreitung schädigender und unwahrer Tatsachen erleidet."
Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erzeugt und montiert stationäre Gas-Feuerlöschanlagen. Als einziges inländisches Unternehmen verwendet sie für ihre Anlagen das Löschgas Trigon 300 aus der Gruppe teilfluorierter Kohlenwasserstoffe; sie baut daneben - ebenso wie zwei inländische Mitbewerber - auch Anlagen für das Löschgas FM 200. Die Beklagte erbringt Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Umweltprojektierung, Technologiebewertung und Technologietransfer. Sie beteiligte sich in der ersten Hälfte des Jahres 1998 an einer Ausschreibung des Umweltbundesamts und erhielt den Auftrag, eine Studie zur Abschätzung der tatsächlichen und potenziellen treibhauswirksamen Emissionen von wasserstoffhaltigen Fluorkohlenwasserstoffen (HFC), Perfluorkohlenwasserstoffen (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6) zu verfassen. DDr. Stefan U***** bearbeitete für die Beklagte auf Honorarbasis sowohl den Auftrag des Umweltbundesamts als auch einen Auftrag des Umweltministeriums, Maßnahmen zu entwickeln, damit Halone (Gase, die die Ozonschicht angreifen) künftig nicht mehr als Löschmittel verwendet werden müssen („Halonbankmanagement"). Zur Mitfinanzierung der Studie des Umweltbundesamts wandte er sich einerseits an die Klägerin und am Mitbewerber der Klägerin, andererseits an das Umweltministerium. Mit Schreiben vom 30. 6. 1998 lud er die einschlägige Industrie zu einer "Kooperation hinsichtlich der Projektverwertung im Rahmen firmeneigener Marketingziele", versprach ua "Werbe Spill-Over Effekte für den Auftraggeber" und dass "alle marktspezifischen Maßnahmen für den Auftraggeber mitgestaltet" würden. So erreichte die Beklagte, dass sich drei Mitbewerber der Klägerin - nicht jedoch die Klägerin - mit 210.000 S an der Finanzierung der Studie beteiligten. 1999 erstellte die Beklagte als Medieninhaberin und Herausgeberin unter der Federführung von DDr. Stefan U***** eine Studie unter dem Titel „FKW-Löschgasstudie; Alternative Löschmittel für stationäre Feuerlöschanlagen" (in der Folge: Löschgasstudie). Diese Studie wurde mit 200.000 S vom Umweltministerium gefördert, am 13. 12. 1999 von DDr. Stefan U***** in einer Informationsveranstaltung des Umweltministeriums in einem Wiener Hotel vor rund 100 geladenen Personen (Anwender, Brandsachverständige, Behörden- und Firmenvertreter) präsentiert und im Nachhinein an die Veranstaltungsteilnehmer verschickt. Die Studie enthält ua folgende unrichtige Aussagen:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision gegen die Abweisung des Schadenersatz- und Feststellungsbegehrens ist zulässig; das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.
1. Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche beruhen auf den nicht deckungsgleichen Anspruchsgrundlagen entgangener Gewinn und Rettungsaufwand. In einem solchen Fall einer objektiven Klagehäufung (vgl RIS-Justiz RS0030516) muss nach Lehre und Rechtsprechung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen (Fasching in Fasching, ZPO² § 226 Rz 59; RIS-Justiz RS0031014). Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nämlich nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen worden ist. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (3 Ob 241/97f = SZ 70/136 mwN; 7 Ob 105/05z; RIS-Justiz RS0031014 [T15, T17]). Zwei Ansprüche sind dann ziffernmäßig bestimmt aufgegliedert, wenn ihre betragliche Fixierung aus dem Vorbringen insgesamt zumindest schlüssig hervorgeht (6 Ob 51/05a; 6 Ob 275/05t) und auf der Basis dieses Vorbringens ein Versäumungsurteil über das Klagebegehren ergehen könnte (RIS-Justiz RS0031014 [T12]).1. Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche beruhen auf den nicht deckungsgleichen Anspruchsgrundlagen entgangener Gewinn und Rettungsaufwand. In einem solchen Fall einer objektiven Klagehäufung vergleiche RIS-Justiz RS0030516) muss nach Lehre und Rechtsprechung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 226, ZPO zu entsprechen (Fasching in Fasching, ZPO² Paragraph 226, Rz 59; RIS-Justiz RS0031014). Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nämlich nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen worden ist. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (3 Ob 241/97f = SZ 70/136 mwN; 7 Ob 105/05z; RIS-Justiz RS0031014 [T15, T17]). Zwei Ansprüche sind dann ziffernmäßig bestimmt aufgegliedert, wenn ihre betragliche Fixierung aus dem Vorbringen insgesamt zumindest schlüssig hervorgeht (6 Ob 51/05a; 6 Ob 275/05t) und auf der Basis dieses Vorbringens ein Versäumungsurteil über das Klagebegehren ergehen könnte (RIS-Justiz RS0031014 [T12]).
Stehen die Ansprüche - wie dies regelmäßig zutrifft - gleichwertig nebeneinander, dann ist die Berechtigung jedes einzelnen Anspruches selbstständig zu prüfen und über jeden von ihnen mit Urteil
abzusprechen (4 Ob 342/80 = ÖBl 1981, 122 - B & P-Eisenwaren mwN; 4
Ob 96/90 = MR 1991, 154 [Walter] -Schneefilm II). Ein Klagebegehren,Ob 96/90 = MR 1991, 154 [Walter] -Schneefilm römisch II). Ein Klagebegehren,
mit dem für eine Mehrzahl verschiedener (Schadenersatz-)Ansprüche ein Pauschalbetrag verlangt wird, muss daher mangels Individualisierung erfolglos bleiben (RIS-Justiz RS0031014 [T5]). Ebenso wenig darf die Teil-Aberkennung eines Anspruches durch einen Mehrzuspruch bei einem anderen Anspruch ausgeglichen werden (4 Ob 342/80 = ÖBl 1981, 122 - B&P-Eisenwaren mwN; 4 Ob 96/90 = MR 1991, 154 [Walter] - Schneefilm
II).römisch II).
Wird nur pauschal ein Teilanspruch geltend gemacht und können dabei einzelne Anspruchspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat der Kläger klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen (RIS-Justiz RS0031014 [T22, T25]). Eine alternative Klagenhäufung, bei welcher der Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem Begehren es stattgeben will, ist jedenfalls unzulässig, und zwar selbst dann, wenn nur ein Teilbetrag der angeblich insgesamt zustehenden Forderungen eingeklagt wird (RIS-Justiz RS0031014 [T21]).
2. Die Klägerin hat in der Klage vom 9. 8. 2001 (S 25) einen nicht näher aufgeschlüsselten Teilbetrag von 1 Mio S sA pauschal als Schadenersatz aus entgangenem Gewinn und aus Rettungsaufwendungen geltend gemacht und dieses Begehren in der Verhandlung vom 28. 1. 2003 auf 365.000 EUR sA ausgedehnt (ON 27 S 1). Das Erstgericht hat ihr mit Beschluss vom 22. 4. 2003 aufgetragen, Ausführungen zur Höhe der Schadenersatzansprüche zu erstatten und Beweise dazu anzubieten (ON 29 S 11). In dem sodann von ihr eingebrachten Schriftsatz (ON 33) hat die Klägerin umfangreiches Vorbringen erstattet. Die Urkunde Beil./PP enthält zwar nachvollziehbare Angaben über die Höhe des Verdienstentgangs; Ausführungen zur Höhe der weiterhin verfolgten Rettungsansprüche hat die Klägerin jedoch nach wie vor nicht erstattet. Hat die Klägerin demnach die Aufgliederung der begehrten Globalsumme nach den beiden Positionen entgangener Gewinn und Rettungsaufwendungen unterlassen, ist das Klagebegehren - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - unbestimmt iSd zuvor unter Punkt 1. angeführten Rechtsprechung.
3. Das Fehlen des Bestimmtheitserfordernisses im Sinn des § 226 ZPO berechtigt nicht zur sofortigen Abweisung der Klage. Der Kläger darf zwar nicht willkürlich während des Rechtsstreits innerhalb einer begehrten Globalsumme seinen Standpunkt wechseln; er ist aber nach § 182 ZPO - auch wenn er anwaltlich vertreten ist - zu entsprechender Präzisierung des Begehrens aufzufordern (6 Ob 51/05a; RIS-Justiz RS0037166 [T6]; RS0031014 [T10]).3. Das Fehlen des Bestimmtheitserfordernisses im Sinn des Paragraph 226, ZPO berechtigt nicht zur sofortigen Abweisung der Klage. Der Kläger darf zwar nicht willkürlich während des Rechtsstreits innerhalb einer begehrten Globalsumme seinen Standpunkt wechseln; er ist aber nach Paragraph 182, ZPO - auch wenn er anwaltlich vertreten ist - zu entsprechender Präzisierung des Begehrens aufzufordern (6 Ob 51/05a; RIS-Justiz RS0037166 [T6]; RS0031014 [T10]).
Dieser Anleitungspflicht ist das Erstgericht auch nachgekommen: Sein Auftrag an die Klägerin, in einem Schriftsatz die geltend gemachten Schadenersatzansprüche aufzuschlüsseln, ist inhaltlich als Einwirkung des Gerichts auf die Prozesspartei zu beurteilen, das nach Ansicht des Gerichts erhebliche Vorbringen in eine bestimmte Richtung zu ergänzen und die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Dieser Beschluss ist damit Ausfluss der dem Gericht gem § 182 Abs 1 ZPO auferlegten Verpflichtung zur materiellen Prozessleitung (5 Ob 42/92 = EvBl 1992/167; RIS-Justiz RS0037371).Dieser Anleitungspflicht ist das Erstgericht auch nachgekommen: Sein Auftrag an die Klägerin, in einem Schriftsatz die geltend gemachten Schadenersatzansprüche aufzuschlüsseln, ist inhaltlich als Einwirkung des Gerichts auf die Prozesspartei zu beurteilen, das nach Ansicht des Gerichts erhebliche Vorbringen in eine bestimmte Richtung zu ergänzen und die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Dieser Beschluss ist damit Ausfluss der dem Gericht gem Paragraph 182, Absatz eins, ZPO auferlegten Verpflichtung zur materiellen Prozessleitung (5 Ob 42/92 = EvBl 1992/167; RIS-Justiz RS0037371).
Hat demnach schon das Erstgericht - wenn auch erfolglos - auf eine ausreichende Aufschlüsselung des Schadenersatzbegehrens gedrungen, war das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - nicht neuerlich verpflichtet, der Klägerin Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen zu geben (vgl 9 ObA 13/04h). Der Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens infolge Verletzung des Verbots einer Überraschungsentscheidung ist daher unbegründet.Hat demnach schon das Erstgericht - wenn auch erfolglos - auf eine ausreichende Aufschlüsselung des Schadenersatzbegehrens gedrungen, war das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - nicht neuerlich verpflichtet, der Klägerin Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen zu geben vergleiche 9 ObA 13/04h). Der Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens infolge Verletzung des Verbots einer Überraschungsentscheidung ist daher unbegründet.
4. Die Entscheidung des Gerichts darüber, ob es § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung, deren Unrichtigkeit mit Mängelrüge zu bekämpfen ist (RIS-Justiz RS0040282). Hat das Berufungsgericht die Anwendung des § 273 ZPO infolge fehlenden ausreichenden Vorbringens verneint, kann diese Frage in der Revision nicht mehr aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0042963; RS0106371; RS0043172; s auch Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3).4. Die Entscheidung des Gerichts darüber, ob es Paragraph 273, ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung, deren Unrichtigkeit mit Mängelrüge zu bekämpfen ist (RIS-Justiz RS0040282). Hat das Berufungsgericht die Anwendung des Paragraph 273, ZPO infolge fehlenden ausreichenden Vorbringens verneint, kann diese Frage in der Revision nicht mehr aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0042963; RS0106371; RS0043172; s auch Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 3).
5. Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, es lasse unberücksichtigt, dass ein Feststellungsbegehren schon dann berechtigt sei, wenn - wie im Anlassfall - zukünftige Schäden nicht mit Sicherheit auszuschließen seien.
Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Feststellungsbegehrens mit dem Fehlen präziser Darlegungen der Klägerin zu angeblichen künftigen Schäden begründet. Eine derartige Darlegungspflicht besteht jedoch nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Feststellungsinteresse dann zu
bejahen, wenn die Möglichkeit offen bleibt, dass das schädigende
Ereignis einen künftigen Schaden verursachen könnte (2 Ob 602/94 = SZ
68/5; 2 Ob 187/00i = JBl 2001, 107 mwN; 4 Ob 111/05k; RIS-Justiz
RS0039018 [T1]). Es genügt, dass sich ein Vorfall, durch den ein konkreter Schaden hätte eintreten können, bereits ereignet hat oder in Zukunft ein Schaden ohne weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann, weil die Feststellungsklage nicht nur dem Ausschluss der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach dient (RIS-Justiz RS0038976). Es ist dabei auf die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten abzustellen (2 Ob 93/95; 9 Ob 411/97z; RIS-Justiz RS0039018 [T16], RS0034527 [T12]). Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen hat die Beklagte in der Löschmittelstudie unrichtige Angaben über die von der Klägerin für ihre Anlagen verwendeten Löschmittel gemacht. Damit besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass diese falschen Angaben künftig zu Auftragseinbußen bei der Klägerin führen werden oder dass ihr in Zukunft Rettungsaufwendungen zur Widerlegung des unrichtigen Eindrucks bei den angesprochenen Verkehrskreisen erwachsen können. Dass solche Schäden nicht mit Sicherheit auszuschließen sind, folgt schon aus der Art der behaupteten Schäden. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin ist daher gegeben.
6. Der Revision ist teilweise Folge zu geben und das angefochtene Teilurteil dahin abzuändern, dass dem Feststellungsbegehren stattgegeben wird. Im übrigen hat es bei der - in dritter Instanz nicht überprüfbaren - Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zu bleiben.
7. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.7. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraphen 50, Absatz eins,, 52 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E80227 4Ob241.05bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00241.05B.0314.000Dokumentnummer
JJT_20060314_OGH0002_0040OB00241_05B0000_000