TE OGH 2006/3/14 4Ob143/05s

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Veröffentlicht am 14.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kammer der Wirtschaftstreuhänder, *****, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht und Mag. Werner Piplits, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Augustine H*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 36.000 EUR), im Verfahren über den Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 30. Mai 2005, GZ 1 R 30/05w-9, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 11. Jänner 2005, GZ 2 Cg 269/04t-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 4.518,36 EUR (darin 753,06 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Provisorialverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin zog ihren Sicherungsantrag zurück, nachdem ihr die Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten freigestellt worden war. Der Oberste Gerichtshof nahm dies am 8. 11. 2005 zur Kenntnis.

Die Beklagte begehrt nunmehr gegenüber der Klägerin Kostenersatz in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe für das gesamte Provisorialverfahren.

Die Klägerin beantragt, den Kostenbestimmungsantrag abzuweisen. Sie habe den Sicherungsantrag nur deshalb zurückgenommen, weil nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts eine Gesetzesänderung erfolgt sei, die sich zu Gunsten der Beklagten ausgewirkt hätte; andernfalls wäre die Klägerin auch im Revisionsrekursverfahren erfolgreich gewesen. Eine analoge Anwendung des § 237 Abs 3 ZPO führte im Provisorialverfahren zu „einem unerträglichen Wertungswiderspruch", weil es dort keine Einschränkung auf Kosten gebe. Es sei daher „bei der Entscheidung über den Kostenbestimmungsantrag ... allein auf das Erfolghaftungsprinzip abzustellen".Die Klägerin beantragt, den Kostenbestimmungsantrag abzuweisen. Sie habe den Sicherungsantrag nur deshalb zurückgenommen, weil nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts eine Gesetzesänderung erfolgt sei, die sich zu Gunsten der Beklagten ausgewirkt hätte; andernfalls wäre die Klägerin auch im Revisionsrekursverfahren erfolgreich gewesen. Eine analoge Anwendung des Paragraph 237, Absatz 3, ZPO führte im Provisorialverfahren zu „einem unerträglichen Wertungswiderspruch", weil es dort keine Einschränkung auf Kosten gebe. Es sei daher „bei der Entscheidung über den Kostenbestimmungsantrag ... allein auf das Erfolghaftungsprinzip abzustellen".

Der Kostenbestimmungsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 8. 11. 2005, GZ 4 Ob 143/05s, ausführlich die analoge Anwendbarkeit des § 237 ZPO - einschließlich der Kostentragungsregel des Abs 3 - im Provisorialverfahren erörtert, sie bejaht und dabei auch auf einschlägige Vorentscheidungen verwiesen. Daran ist festzuhalten. Konsequenz der Rücknahme des Sicherungsantrags ist aber gemäß § 237 Abs 3 ZPO die Kostenersatzpflicht der Klägerin (s Lovrek in Fasching/Konecny² [2004] § 237 ZPO Rz 36). Dies entspricht dem - von ihr selbst erwähnten - „Erfolgshaftungsprinzip" (= Erfolgsprinzip) im Kostenersatzrecht. Auf die Beweggründe für die Rücknahme kommt es jedenfalls nicht an; es ist auch nicht zu prüfen, ob die Klägerin mit ihrem Antrag Erfolg gehabt hätte (s Rechberger/Frauenberger in Rechberger² [2000] § 237 ZPO Rz 10 mwN).Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 8. 11. 2005, GZ 4 Ob 143/05s, ausführlich die analoge Anwendbarkeit des Paragraph 237, ZPO - einschließlich der Kostentragungsregel des Absatz 3, - im Provisorialverfahren erörtert, sie bejaht und dabei auch auf einschlägige Vorentscheidungen verwiesen. Daran ist festzuhalten. Konsequenz der Rücknahme des Sicherungsantrags ist aber gemäß Paragraph 237, Absatz 3, ZPO die Kostenersatzpflicht der Klägerin (s Lovrek in Fasching/Konecny² [2004] Paragraph 237, ZPO Rz 36). Dies entspricht dem - von ihr selbst erwähnten - „Erfolgshaftungsprinzip" (= Erfolgsprinzip) im Kostenersatzrecht. Auf die Beweggründe für die Rücknahme kommt es jedenfalls nicht an; es ist auch nicht zu prüfen, ob die Klägerin mit ihrem Antrag Erfolg gehabt hätte (s Rechberger/Frauenberger in Rechberger² [2000] Paragraph 237, ZPO Rz 10 mwN).

Anmerkung

E80018 4Ob143.05s-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00143.05S.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20060314_OGH0002_0040OB00143_05S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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