TE OGH 2006/3/14 2Nc6/06i

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Veröffentlicht am 14.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sylvia F*****, vertreten durch Heinke + Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G***** AG, *****, und 2. Josef W*****, beide vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 4.203,78 s. A., über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

Am 27. 9. 2004 ereignete sich in Graz ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Lenkerin und ein bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherter PKW beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des gegnerischen Lenkers begehrte die klagende Partei beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien Schadenersatz (Schmerzengeld, Behandlungskosten, sowie Generalunkosten). Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und stellten den Antrag, das Verfahren an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu delegieren, weil alle zu vernehmenden Zeugen im Sprengel dieses Gerichtes wohnten und von diesem auch ein verkehrstechnischer Sachverständiger zu bestellen sei. Die Klägerin schloss sich diesem Delegierungsantrag an und beantragte die „Überweisung" an das örtlich zuständige Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz (ON 5).

Das Vorlagegericht erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über diesen Delegierungsantrag nicht zuständig.

Gemäß § 31a JN hat in Streitsachen das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen.Gemäß Paragraph 31 a, JN hat in Streitsachen das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen.

Voraussetzung für die Übertragung gemäß § 31a Abs 1 JN ist ein übereinstimmender, rechtzeitig gestellter Antrag beider Parteien. Rechtzeitig ist der Antrag dann, wenn er spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung vorgebracht wird; er kann auch früher gestellt werden (Ballon in Fasching2 I § 31a JN Rz 3). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Eine Befassung des Obersten Gerichtshofes kommt damit nicht in Frage.Voraussetzung für die Übertragung gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, JN ist ein übereinstimmender, rechtzeitig gestellter Antrag beider Parteien. Rechtzeitig ist der Antrag dann, wenn er spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung vorgebracht wird; er kann auch früher gestellt werden (Ballon in Fasching2 römisch eins Paragraph 31 a, JN Rz 3). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Eine Befassung des Obersten Gerichtshofes kommt damit nicht in Frage.

Anmerkung

E80000 2Nc6.06i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020NC00006.06I.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20060314_OGH0002_0020NC00006_06I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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