TE OGH 2006/3/14 4Ob34/06p

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Veröffentlicht am 14.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Josef Broinger und Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei T***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 32.000 EUR), über den Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 29. Dezember 2005, GZ 3 R 216/05p-8, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte bestreitet nicht mehr, mit ihrer Spitzenstellungswerbung gegen § 2 UWG verstoßen zu haben. Allerdings fehle der Klägerin das Rechtsschutzinteresse, da auch sie irreführende Angaben gemacht habe. Dazu gebe es keine Rechtsprechung, weswegen eine erhebliche Rechtsfrage iSv § 528 Abs 1 ZPO vorliege.Die Beklagte bestreitet nicht mehr, mit ihrer Spitzenstellungswerbung gegen Paragraph 2, UWG verstoßen zu haben. Allerdings fehle der Klägerin das Rechtsschutzinteresse, da auch sie irreführende Angaben gemacht habe. Dazu gebe es keine Rechtsprechung, weswegen eine erhebliche Rechtsfrage iSv Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliege.

Die Beklagte gesteht selbst zu, dass das Rechtsschutzinteresse keine allgemeine Prozessvoraussetzung ist (Fasching in Fasching2 I Einl Rz 175 ff mwN; 1 Ob 55/99s = EvBl 1999/145; 3 Ob 36/99m = RdW 2000/304). Es ist im Wettbewerbsrecht zwar dann zu verneinen, wenn bereits ein Exekutionstitel vorhanden ist, der den Kläger (allenfalls auch eine andere Person) berechtigt, das beanstandete Verhalten des Prozessgegners abzustellen (RIS-Justiz RS0079417). Durch eigene, auch gleichartige Wettbewerbsverstöße wird das Klagerecht eines Mitbewerbers aber nicht beeinträchtigt (stRsp, RIS-Justiz RS0014242, RS0077867, RS0077853).Die Beklagte gesteht selbst zu, dass das Rechtsschutzinteresse keine allgemeine Prozessvoraussetzung ist (Fasching in Fasching2 römisch eins Einl Rz 175 ff mwN; 1 Ob 55/99s = EvBl 1999/145; 3 Ob 36/99m = RdW 2000/304). Es ist im Wettbewerbsrecht zwar dann zu verneinen, wenn bereits ein Exekutionstitel vorhanden ist, der den Kläger (allenfalls auch eine andere Person) berechtigt, das beanstandete Verhalten des Prozessgegners abzustellen (RIS-Justiz RS0079417). Durch eigene, auch gleichartige Wettbewerbsverstöße wird das Klagerecht eines Mitbewerbers aber nicht beeinträchtigt (stRsp, RIS-Justiz RS0014242, RS0077867, RS0077853).

Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Dass sich die Beklagte an das Unterlassungsgebot halten müsse, während die Klägerin weiterhin wettbewerbswidrig handeln könne, trifft nicht zu. Der Beklagten ist es unbenommen, die Klägerin auf Unterlassung der von ihr behaupteten Wettbewerbsverstöße zu klagen.

Anmerkung

E80375 4Ob34.06p

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2006/92 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00034.06P.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20060314_OGH0002_0040OB00034_06P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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