TE OGH 2006/3/14 4Ob30/06z

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Veröffentlicht am 14.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Christian S*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Battlog, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Unterlassung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. Dezember 2005, GZ 2 R 274/05v, 2 R 275/05s-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Beklagten wurde nach § 2 UWG verboten, auf Plakaten und im Internet den unrichtigen Eindruck zu erwecken, ihre Inkassodienstleistungen seien unentgeltlich. Weiters wurde ihr untersagt, mit dem Slogan zu werben, das erfolgreiche Forderungsmanagement gehöre seit mehr als zwei Jahrzehnten „zu unserer Kernkompetenz". Das erwecke den Eindruck eines erfolgreichen Teams, treffe in Wahrheit aber nur für den Geschäftsführer der erst im Jahr 2004 gegründeten Beklagten zu. Im außerordentlichen Revisionsrekurs beharrt die Beklagte auf dem Standpunkt, keine unwahren oder zur Irreführung geeigneten Angaben gemacht zu haben. Ob Angaben zur Irreführung geeignet sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0053112; zuletzt etwa 4 Ob 215/03a und 4 Ob 236/03i). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung wird nicht aufgezeigt. Die Auffassung des Rekursgerichts, der Werbauftritt der Beklagten habe den Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt, ist bei der gebotenen Beurteilung nach dem Gesamteindruck (RIS-Justiz RS0078524, RS0078470) nicht zu beanstanden. Es werden nämlich nicht nur Aussagen zur fehlenden Kostenbelastung bei voller Einbringlichkeit oder bei gänzlichem Misserfolg gemacht, die isoliert betrachtet richtig sein mögen. Es heißt ganz generell: „Wenn andere zu viel mitschneiden, bleibt Ihnen nichts mehr vom Kuchen. Wir gönnen Ihnen das ganze Stück." Tatsächlich werden aber Teilzahlungen zunächst auf die Kostenersatzansprüche der Beklagten und erst dann auf die Forderungen der Gläubiger (Kunden) gebucht. Das „ganze Stück" gibt es daher erst, wenn die Kosten der Beklagten gedeckt sind. Das steht im Widerspruch zum Eindruck der Unentgeltlichkeit, der auch Fälle einer bloß teilweisen Einbringlichkeit erfasst.1. Der Beklagten wurde nach Paragraph 2, UWG verboten, auf Plakaten und im Internet den unrichtigen Eindruck zu erwecken, ihre Inkassodienstleistungen seien unentgeltlich. Weiters wurde ihr untersagt, mit dem Slogan zu werben, das erfolgreiche Forderungsmanagement gehöre seit mehr als zwei Jahrzehnten „zu unserer Kernkompetenz". Das erwecke den Eindruck eines erfolgreichen Teams, treffe in Wahrheit aber nur für den Geschäftsführer der erst im Jahr 2004 gegründeten Beklagten zu. Im außerordentlichen Revisionsrekurs beharrt die Beklagte auf dem Standpunkt, keine unwahren oder zur Irreführung geeigneten Angaben gemacht zu haben. Ob Angaben zur Irreführung geeignet sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0053112; zuletzt etwa 4 Ob 215/03a und 4 Ob 236/03i). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung wird nicht aufgezeigt. Die Auffassung des Rekursgerichts, der Werbauftritt der Beklagten habe den Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt, ist bei der gebotenen Beurteilung nach dem Gesamteindruck (RIS-Justiz RS0078524, RS0078470) nicht zu beanstanden. Es werden nämlich nicht nur Aussagen zur fehlenden Kostenbelastung bei voller Einbringlichkeit oder bei gänzlichem Misserfolg gemacht, die isoliert betrachtet richtig sein mögen. Es heißt ganz generell: „Wenn andere zu viel mitschneiden, bleibt Ihnen nichts mehr vom Kuchen. Wir gönnen Ihnen das ganze Stück." Tatsächlich werden aber Teilzahlungen zunächst auf die Kostenersatzansprüche der Beklagten und erst dann auf die Forderungen der Gläubiger (Kunden) gebucht. Das „ganze Stück" gibt es daher erst, wenn die Kosten der Beklagten gedeckt sind. Das steht im Widerspruch zum Eindruck der Unentgeltlichkeit, der auch Fälle einer bloß teilweisen Einbringlichkeit erfasst.

Die von der Beklagten behauptete „Branchenüblichkeit" ihrer Werbung liegt nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht vor. Sie würde irreführende Angaben auch nicht rechtfertigen (3 Ob 451/56 = ÖBl 1957, 29).

Dass das Rekursgericht die Werbung mit „unserer" seit zwei Jahrzehnten bestehenden Kompetenz im Forderungsmanagement als Behauptung einer während dieses Zeitraums bestehenden Inkassoorganisation (eines „Teams") aufgefasst hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Mehrdeutigkeit geht zu Lasten der Beklagten (RIS-Justiz RS0043590, zuletzt etwa 4 Ob 62/05d = MR 2005, 265 - beliebtester Verbrauchermarkt).

2. Das Erstgericht hat das Erwecken des Eindrucks der Unentgeltlichkeit - dem Begehren folgend - uneingeschränkt verboten. Das Rekursgericht bestätigte dieses Verbot mit der Maßgabe, dass es nur gelte, wenn die Dienste der Beklagten tatsächlich nicht unentgeltlich seien. Der Revisionsrekurs bezeichnet es als erhebliche Rechtsfrage, dass damit in Wahrheit eine versteckte Teilabweisung erfolgt sei.

Das Gericht darf dem Spruch eine klarere, vom Begehren abweichende Fassung geben, sofern diese in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im Wesentlichen mit seinem Begehren deckt (RIS-Justiz RS0039357; zuletzt etwa 4 Ob 258/04a = MR 2005, 392 [Korn] - Zahnarztwerbung). Im Spruch kann verdeutlicht

werden, was nach dem Vorbringen ohnehin begehrt ist (4 Ob 239/01b =

ecolex 2002, 268 [Schanda] - Strompreiswerbung; 4 Ob 258/04a = MR

2005, 392 [Korn] - Zahnarztwerbung). Die Auslegung von Vorbringen ist in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0042828, RS0044273; zum Inhalt eines Antrages insb 10 Ob 222/00w und 9 Ob 248/01p = EFSlg 98.889).

Im vorliegenden Fall ist offenkundig, dass der Kläger nur das Erwecken eines irreführenden Eindrucks verboten haben wollte. Das Rekursgerichts hat daher das gesamten Begehren erledigt, eine Teilabweisung konnte unterbleiben. Zudem wäre die Beklagte auch durch das vom Erstgericht erlassene, formal weiter reichende Verbot nicht beschwert gewesen. Da das Erwecken des Eindrucks der Unentgeltlichkeit irreführend und daher unzulässig war, konnte es ohne weitere Beschränkungen verboten werden. Eine nachträgliche Änderung der Umstände (also auch eine Änderung der Geschäftspraxis dahin, dass die Leistungen tatsächlich unentgeltlich erbracht werden) könnte ungeachtet einer solchen Entscheidung als neue Tatsache geltend gemacht und einer Exekution entgegen gehalten werden.

Anmerkung

E80232 4Ob30.06z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00030.06Z.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20060314_OGH0002_0040OB00030_06Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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