Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans H*****, vertreten durch Mag. Bernd Jahnel, Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Verfahrenshelfer, gegen die beklagten Parteien 1. W***** GmbH & Co KG, 2. W***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. November 2005, GZ 1 R 204/05k-42, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Revisionswerber hat bereits in seiner Berufung als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt, dass ein von ihm namhaft gemachter Zeuge nicht einvernommen worden und die Demonstration des Patents in der Tagsatzung vom 3. 5. 2005 nur unvollständig protokolliert worden sei. Beides macht der Kläger auch zum Gegenstand seiner Zulassungsbeschwerde. Ihm ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung ein im Berufungsverfahren verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042963; RS0106371; RS0043172; s auch Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3).1. Der Revisionswerber hat bereits in seiner Berufung als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt, dass ein von ihm namhaft gemachter Zeuge nicht einvernommen worden und die Demonstration des Patents in der Tagsatzung vom 3. 5. 2005 nur unvollständig protokolliert worden sei. Beides macht der Kläger auch zum Gegenstand seiner Zulassungsbeschwerde. Ihm ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung ein im Berufungsverfahren verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042963; RS0106371; RS0043172; s auch Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 3).
2. Die Zulassungsbeschwerde wirft dem Berufungsgericht vor, es habe die Patentansprüche unrichtig einschränkend ausgelegt, wenn es als Wesensmerkmal der Erfindung die beträchtliche Dehnungslänge des gummielastischen Zugs (von rund 64-69 cm in ungedehntem Zustand auf das Doppelte bei Belastung) ansieht, wodurch die Torflagge entlang der äußeren Torstange um ca 20 cm abgleiten kann, obwohl die Patentschrift keine Aussage über eine Mindestlänge enthält. Für Patente bestehen seit Inkrafttreten des § 22a PatG eigene Auslegungsregeln, bei deren Anwendung sich aber keine wesentlichen Unterschiede zur Auslegung nach den §§ 914 ff ABGB ergeben. Bei der Auslegung von Patentansprüchen sind die mit dem Patent verfolgten Ziele gegeneinander abzuwägen: ausreichender Schutz für den Patentinhaber und ausreichende Rechtssicherheit für Dritte. Für den ersten Gesichtspunkt ist die objektive Bedeutung der Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen ihren Niederschlag gefunden hat, und nicht die subjektive Anstrengung des Erfinders maßgeblich; für den zweiten das, was der Fachmann bei objektiver Betrachtung den Patentansprüchen entnimmt. Der Schutzbereich des Patents muss für Außenstehende hinreichend sicher vorhersehbar sein (4 Ob 178/03k = ÖBl 2004, 83 - Amlodipin mwN).2. Die Zulassungsbeschwerde wirft dem Berufungsgericht vor, es habe die Patentansprüche unrichtig einschränkend ausgelegt, wenn es als Wesensmerkmal der Erfindung die beträchtliche Dehnungslänge des gummielastischen Zugs (von rund 64-69 cm in ungedehntem Zustand auf das Doppelte bei Belastung) ansieht, wodurch die Torflagge entlang der äußeren Torstange um ca 20 cm abgleiten kann, obwohl die Patentschrift keine Aussage über eine Mindestlänge enthält. Für Patente bestehen seit Inkrafttreten des Paragraph 22 a, PatG eigene Auslegungsregeln, bei deren Anwendung sich aber keine wesentlichen Unterschiede zur Auslegung nach den Paragraphen 914, ff ABGB ergeben. Bei der Auslegung von Patentansprüchen sind die mit dem Patent verfolgten Ziele gegeneinander abzuwägen: ausreichender Schutz für den Patentinhaber und ausreichende Rechtssicherheit für Dritte. Für den ersten Gesichtspunkt ist die objektive Bedeutung der Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen ihren Niederschlag gefunden hat, und nicht die subjektive Anstrengung des Erfinders maßgeblich; für den zweiten das, was der Fachmann bei objektiver Betrachtung den Patentansprüchen entnimmt. Der Schutzbereich des Patents muss für Außenstehende hinreichend sicher vorhersehbar sein (4 Ob 178/03k = ÖBl 2004, 83 - Amlodipin mwN).
Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen nicht abgewichen, wenn es den Schutzbereich des Patents des Klägers - unter Berücksichtigung der Sachkunde des vom Erstgericht zugezogenen Sachverständigen - anhand der gesamten Patentschrift (Patentansprüche, Beschreibung und Zeichnungen) bestimmt hat. Darin wird wiederholt auf die Verschiebbarkeit des Flaggenfelds entlang einer oder beider Torstangen verwiesen (Beschreibung Spalte 2 Zeile 34 und 40f; Spalte 6 Zeile 50 ff; Figur 1, strichpunktierte Ausführungsform), was die Dehnungsfähigkeit des gummielastischen Zugs (der die Verbindung zwischen Torstange und Flaggenfeld herstellt) voraussetzt. Nur durch eine größere Dehnungslänge des Zugs wird aber die Aufgabe der Erfindung gelöst, ein weitgehend unbehindertes Ausweichen der inneren Torstange gegenüber einem anstoßenden Schifahrer zu gewährleisten, ohne eine Verlagerung des Flaggenfeldes nach der federnden Rückstellung der Torstange in ihre Ausgangsposition befürchten zu müssen (beim behaupteten Eingriffsgegenstand beträgt die Dehnungslänge der elastischen Verbindungsschlaufe zwischen Klemmhalterung und Flaggenfeld hingegen nur 3 cm bei 10 kp Zugkraft).
Im Übrigen hängt die Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass dieser Frage - vom hier nicht gegebenen Fall einer groben Fehlbeurteilung abgesehen - keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.
Anmerkung
E80374 4Ob29.06bSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2006/462 S 502 - RdW 2006,502 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00029.06B.0314.000Dokumentnummer
JJT_20060314_OGH0002_0040OB00029_06B0000_000