Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Elvira M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 148a Abs 1 und Abs 2 dritter Fall, 15 StGB, AZ 31 Hv 146/04k des Landesgerichtes Salzburg, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Elvira M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs als Beteiligte nach Paragraphen 12, dritter Fall, 148a Absatz eins und Absatz 2, dritter Fall, 15 StGB, AZ 31 Hv 146/04k des Landesgerichtes Salzburg, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird gemäß § 285f StPO zur Aufklärung der Diskrepanz zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen und zur allfälligen Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil (§ 270 Abs 3 StPO) rückgemittelt.Der Akt wird gemäß Paragraph 285 f, StPO zur Aufklärung der Diskrepanz zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen und zur allfälligen Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil (Paragraph 270, Absatz 3, StPO) rückgemittelt.
Text
Gründe:
Nach der Aktenlage wurden die in der Elvira M***** betreffenden Anklage hinsichtlich der Fakten II. 1. und 2. verwechselten Schadensbeträge (S 7/III) vom öffentlichen Ankläger in der Hauptverhandlung vom 20. Jänner 2005 berichtigt (S 70/III). Während laut Hauptverhandlungsprotokoll vom 31. März 2005 ein Schuldspruch im Sinn der Anklageschrift „mit der Modifikation, die in der letzten Hauptverhandlung von der Anklagebehörde vorgenommen wurde", erging (S 153/III), scheinen in der Urteilsausfertigung wieder die in der Anklage genannten Beträge auf (ON 77).Nach der Aktenlage wurden die in der Elvira M***** betreffenden Anklage hinsichtlich der Fakten römisch II. 1. und 2. verwechselten Schadensbeträge (S 7/III) vom öffentlichen Ankläger in der Hauptverhandlung vom 20. Jänner 2005 berichtigt (S 70/III). Während laut Hauptverhandlungsprotokoll vom 31. März 2005 ein Schuldspruch im Sinn der Anklageschrift „mit der Modifikation, die in der letzten Hauptverhandlung von der Anklagebehörde vorgenommen wurde", erging (S 153/III), scheinen in der Urteilsausfertigung wieder die in der Anklage genannten Beträge auf (ON 77).
Rechtliche Beurteilung
Dem Erstgericht war daher gemäß § 285f StPO Aufklärung und allfällige Urteilsangleichung aufzutragen (vgl Mayerhofer StPO5 § 270 E 58).Dem Erstgericht war daher gemäß Paragraph 285 f, StPO Aufklärung und allfällige Urteilsangleichung aufzutragen vergleiche Mayerhofer StPO5 Paragraph 270, E 58).
Anmerkung
E80108 14Os11.06hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00011.06H.0314.000Dokumentnummer
JJT_20060314_OGH0002_0140OS00011_06H0000_000