TE OGH 2006/3/15 3R99/06b

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Veröffentlicht am 15.03.2006
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REPUBLIK ÖSTERREICH

Landesgericht Klagenfurt

3 R 99/06b

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter Hofrat Dr.Kurt Straschuschnig (Vorsitz), Dr.Gerard Kanduth und Dr.Hubert Müller in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr.Günther Medweschek, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei *****,vertreten durch Dr.Gottfried Kassin, Rechtsanwalt in St.Veit/Glan, wegen Beweissicherung, über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes St.Veit/Glan vom 9.Jänner 2006, 5 C 898/05f-28, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die Vorlage des Rekurses des Beklagten gegen den Sachverständigengebührenbeschluss vom 20.12.2005 aufgetragen. Der Beklagte hat die Rekurskosten selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Im Zuge des zwischen den Streitteilen beim Erstgericht anhängigen Verfahrens, in welchem der Kläger den Beklagten auf Unterlassung von Immissionen in Anspruch nimmt, beantragte der Kläger zur Sicherung des Beweises über die Feststellung der Lärmentwicklung und des Ausstoßes von Luftschwebestoffen und Staubpartikel durch die vom Kläger betriebene mobile Getreide- und Maistrocknungsanlage infolge des lediglich saisonalen Betriebes dieser Anlage eine Befundaufnahme durch Sachverständige.

Diesen Antrag hat das Erstgericht mit dem Beschluss vom 27.10.2005 bewilligt. Es hat DI L***** A***** zum Sachverständigen aus der Schall- und Schwingungstechnik sowie Akustik bestellt und diesen mit der Erstellung eines Befundes über den Grundgeräuschpegel, den äquivalenten Dauerschallpegel sowie die Schallpegelspitzen beauftragt. Zugleich wurde auch DI H***** E***** zum Sachverständigen aus dem Gebiet der allgemeinen Chemie, Umwelt- und Biotechnologie bestellt und dieser Sachverständige mit der Befundaufnahme über den Umfang und das Ausmaß des von der Anlage verursachten Ausstoßes von Luftschwebestoffen und der durch die Anlage verursachten Staubentwicklung beauftragt.

Nachdem der Sachverständige DI H***** E***** den Parteien den Termin für die Befundaufnahme mit 15.11.2005 mitteilte, gab der Beklagtenvertreter bekannt, dass die gegenständliche Anlage wegen eines Defektes abgebaut und in Reparatur gegeben werden musste, weshalb eine Befundaufnahme sinnlos wäre. Daraufhin hat das Erstgericht den Sachverständigen ersucht, von einer Befundaufnahme Abstand zu nehmen, den Akt zu retournieren und seine bisherigen Kosten bekannt zu geben.

In der von ihm daraufhin übersandten Gebührennote begehrte der Sachverständige DI H***** E***** Gebühren in der Gesamthöhe von €

1.151,23 inklusive 20 % USt.

Mit dem Beschluss vom 20.12.2005, ON 23, hat das Erstgericht die Gebühr des Sachverständigen antragsgemäß, nach § 39 Abs 2 GebAG gerundet, mit € 1.151,20 bestimmt und den Rechnungsführer angewiesen, diesen Betrag aus dem vom Kläger erlegten Kostenvorschuss an den Sachverständigen auszuzahlen.Mit dem Beschluss vom 20.12.2005, ON 23, hat das Erstgericht die Gebühr des Sachverständigen antragsgemäß, nach Paragraph 39, Absatz 2, GebAG gerundet, mit € 1.151,20 bestimmt und den Rechnungsführer angewiesen, diesen Betrag aus dem vom Kläger erlegten Kostenvorschuss an den Sachverständigen auszuzahlen.

Mit dem nun angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den gegen diesen Gebührenbestimmungsbeschluss vom Beklagten erhobenen Rekurs im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass in Beweissicherungsverfahren die Kosten der Beweisaufnahme von der antragstellenden Partei unbeschadet eines ihr zustehenden Ersatzanspruches zu bestreiten seien und durch die vom Gesetz angeordnete Kostentragung durch den Kläger und Antragsteller der Beklagte und Antragsgegner nicht beschwert sein könne. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Erstgericht die Vorlage des Rekurses gegen den Gebührenbestimmungsbeschluss an das Rekursgericht aufzutragen. Der Rekurs erweist sich als berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Beweissicherung handelt es sich um eine Art Provisorialverfahren mit dem Ziel, den gegenwärtigen Zustand einer (für die Beweisführung in einem bereits anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtsstreit wesentlichen) Sache festzuhalten. In einem solchen Fall entspricht es der Verfahrensökonomie, keinen weiteren Rechtszug gegen eine bewilligende Maßnahme des Gerichtes zuzulassen, weil dem Antragsgegner in dem allenfalls nachfolgenden Zivilrechtsstreit, in dem erst mit einem vermögenszuerkennenden bzw vermögenseinschränkenden Ergebnis zu rechnen ist, alle Rechtsmöglichkeiten ohnedies offen stehen. Da gemäß § 388 Abs 3 ZPO die Kosten der Beweisaufnahme zunächst jedenfalls von der antragstellenden Partei zu bestreiten sind und dem Antragsgegner die notwendigen Kosten seiner Beteiligung am Beweissicherungsverfahren, unbeschadet der Entscheidung in der Hauptsache, ersetzt werden müssen, kann der Antragsgegner auch dadurch keinen (vermögensrechtlichen) Schaden erleiden (8 Ob 61/00d; 7 Ob 120/03b). Mit § 386 Abs 4 ZPO hat der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Bewilligung von Beweissicherungsmaßnahmen in höherer Instanz nicht überprüfbar ist und dass er den Beweissicherungsgegner kein Recht- schutzinteresse an der Abwehr einer solchen Maßnahme zuerkennt (8 Ob 648/89).Bei der Beweissicherung handelt es sich um eine Art Provisorialverfahren mit dem Ziel, den gegenwärtigen Zustand einer (für die Beweisführung in einem bereits anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtsstreit wesentlichen) Sache festzuhalten. In einem solchen Fall entspricht es der Verfahrensökonomie, keinen weiteren Rechtszug gegen eine bewilligende Maßnahme des Gerichtes zuzulassen, weil dem Antragsgegner in dem allenfalls nachfolgenden Zivilrechtsstreit, in dem erst mit einem vermögenszuerkennenden bzw vermögenseinschränkenden Ergebnis zu rechnen ist, alle Rechtsmöglichkeiten ohnedies offen stehen. Da gemäß Paragraph 388, Absatz 3, ZPO die Kosten der Beweisaufnahme zunächst jedenfalls von der antragstellenden Partei zu bestreiten sind und dem Antragsgegner die notwendigen Kosten seiner Beteiligung am Beweissicherungsverfahren, unbeschadet der Entscheidung in der Hauptsache, ersetzt werden müssen, kann der Antragsgegner auch dadurch keinen (vermögensrechtlichen) Schaden erleiden (8 Ob 61/00d; 7 Ob 120/03b). Mit Paragraph 386, Absatz 4, ZPO hat der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Bewilligung von Beweissicherungsmaßnahmen in höherer Instanz nicht überprüfbar ist und dass er den Beweissicherungsgegner kein Recht- schutzinteresse an der Abwehr einer solchen Maßnahme zuerkennt (8 Ob 648/89).

Der Rechtsmittelausschluss hinsichtlich der die Beweissicherungsmaßnahmen anordnenden Beschlüsse gilt aber keinesfalls für Rekurse gegen die Bestimmung von im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens anerlaufener Sachverständigengebühren:

Die Bestimmung des § 41 GebAG regelt die auch im Rahmen des Gebührenbestimmungsverfahrens notwendige Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen, die dem Recht- schutzbegehren des Sachverständigen, der Parteien oder sonstiger Beteiligter ganz oder teilweise nicht entsprochen haben. Mit den darin enthaltenen Sonderbestimmungen der Rechtsmittelfrist, der Rechtsmittelzulässigkeit udgl. greift das Gesetz in die sonst in den einzelnen Verfahrensgesetzen enthaltenen Regelungen ändernd ein. Die Bestimmung des § 41 GebAG gilt als lex specialis grundsätzlich für alle Verfahrensarten und ist in seinem Regelungsbereich als abschließende, sonstige Verfahrensvorschriften verdrängende Regelung anzusehen.Die Bestimmung des Paragraph 41, GebAG regelt die auch im Rahmen des Gebührenbestimmungsverfahrens notwendige Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen, die dem Recht- schutzbegehren des Sachverständigen, der Parteien oder sonstiger Beteiligter ganz oder teilweise nicht entsprochen haben. Mit den darin enthaltenen Sonderbestimmungen der Rechtsmittelfrist, der Rechtsmittelzulässigkeit udgl. greift das Gesetz in die sonst in den einzelnen Verfahrensgesetzen enthaltenen Regelungen ändernd ein. Die Bestimmung des Paragraph 41, GebAG gilt als lex specialis grundsätzlich für alle Verfahrensarten und ist in seinem Regelungsbereich als abschließende, sonstige Verfahrensvorschriften verdrängende Regelung anzusehen.

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass dem Beklagten als Antragsgegner im Beweissicherungsverfahren gegen den Gebührenbestimmungsbeschluss sehr wohl ein Rekursrecht zusteht. Obwohl auch die Sachverständigengebühren zunächst jedenfalls vom Kläger als Antragsteller zu tragen sind, ist der Beklagte durch die Höhe der mit Beschluss bestimmten Sachverständigengebühren beschwert, da er im Falle der Rechtskraft des Gebührenbestimmungsbeschlusses in einem bereits anhängigen oder allenfalls erst anhängig zu machenden Rechtsstreit bei einer Kostenersatzpflicht seinerseits sich gegen die Höhe der Sachverständigengebühren nicht mehr zur Wehr setzen könnte. Da es somit dem Beklagten im Hauptverfahren gar nicht mehr möglich ist, den Gebührenbestimmungsbeschluss zu bekämpfen, muss ihm daher auch die Möglichkeit offen stehen, einen solchen im Beweissicherungsverfahren nach seiner Ansicht der Höhe nach nicht richtig ergangenen Gebührenbestimmungsbeschluss anzufechten. Aus diesen Erwägungen kann gegen den im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens ergangenen Sachverständigengebührenbeschluss vom Antragsgegner ein Rekurs erhoben werden, sodass sich die den Rekurs zurückweisende Entscheidung des Erstgerichtes als verfehlt erweist, was zu deren Aufhebung führen musste.

Das Erstgericht wird daher den Rekurs des Beklagten gegen den Sachverständigengebührenbeschluss dem Rechtsmittelgericht vorzulegen haben, wobei es aber vorher noch im Sinne der Bestimmung des § 41 Abs 1 zweiter und dritter Satz GebAG das Rechtsmittel sowohl an den Kläger als auch an den Sachverständigen zuzustellen haben wird, denen auch eine Rekursbeantwortung zusteht.Das Erstgericht wird daher den Rekurs des Beklagten gegen den Sachverständigengebührenbeschluss dem Rechtsmittelgericht vorzulegen haben, wobei es aber vorher noch im Sinne der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, zweiter und dritter Satz GebAG das Rechtsmittel sowohl an den Kläger als auch an den Sachverständigen zuzustellen haben wird, denen auch eine Rekursbeantwortung zusteht.

Der Kostenausspruch gründet sich auf § 41 Abs 3 letzter Satz GebAG, wonach im Gebührenbestimmungsverfahren ein Kostenersatz nicht stattfindet.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz GebAG, wonach im Gebührenbestimmungsverfahren ein Kostenersatz nicht stattfindet.

Landesgericht Klagenfurt

als Rekursgericht

Anmerkung

EKL00008 3R99.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2006:00300R00099.06B.0315.000

Dokumentnummer

JJT_20060315_LGKL729_00300R00099_06B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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