TE OGH 2006/3/16 13R42/06h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2006
beobachten
merken

Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Alexander Pertmayr in der Exekutionssache der betreibenden Partei H***** GmbH, 8182 Stallhofen *****, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch, Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in 8570 Voitsberg, gegen die verpflichtete Partei E*****GmbH, *****, 7423 Pinkafeld, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OEG in 7400 Oberwart, wegen Euro 6.521,69 s.A. (eingeschränkt auf 1.957,31 s.A.), über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Oberwart vom 30.01.2006, GZ 4 E 6730/05z-8, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss, der hinsichtlich des letzten Satzes im Spruch bestätigt wird und betreffend die Abweisung eines Kostenmehrbegehrens der verpflichteten Partei von Euro 132,87 als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, wird hinsichtlich der ersten vier Sätze des Spruches ersatzlos behoben.

Die Rekurskosten der betreibenden Partei werden mit Euro 416,06 (darin enthalten Euro 69,34) als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt.

Die Rekursbeantwortung der verpflichteten Partei wird, insoweit sie nicht die Kostenentscheidung betrifft, als unzulässig zurückgewiesen. Die verpflichtete Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei beantragte mit dem am 30.12.2005 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz, ihr gegen die verpflichtete Partei die Fahrnisexekution zur Hereinbringung von Euro 6.521,69 s.A. zu bewilligen. Als Titel wurde ein Vergleich des Bezirksgerichtes Oberwart vom 09.11.2005 zu 2C 1496/05y angeführt, wobei als Vollstreckbarkeitsdatum der 09.11.2005 angegeben wurde. Das Erstgericht hat antragsgemäß mit Beschluss vom gleichen Tag der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei die Fahrnisexekution bewilligt. Mit dem am 13.01.2006 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz hat die betreibende Partei infolge Teilzahlung die Einschränkung der beantragten Exekution auf einen Betrag von Euro 1.957,31 s.A. beantragt. Mit Beschluss vom 13.01.2006 hat das Erstgericht diesen Antrag bewilligt.

Mit dem am gleichen Tag beim Erstgericht eingelangten Einspruch brachte die verpflichtete Partei vor, dass ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehle und dass der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben übereinstimme. Insbesondere könne das angegebene Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht stimmen. Das Erstgericht hat daraufhin die betreibende Partei zur Vorlage des Exekutionstitels aufgefordert. Mit dem am 23.01.2006 (ON 6) beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz wurde der gegenständliche Vergleich von der betreibenden Partei vorgelegt. Das Erstgericht hat daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss die Exekution eingestellt und ausgesprochen, dass alle vollzogenen Exekutionsakte aufgehoben werden. Weiters wurden die im Exekutionsbewilligungsbeschluss bestimmten Kosten der betreibenden Partei gemäß § 75 EO aberkannt und die betreibende Partei verpflichtet, die Kosten der verpflichteten Partei für den Einspruch von Euro 33,79 (TP 1) zu zahlen. Das Kostenbegehren der betreibenden Partei für die Titelvorlage wurde ebenso abgewiesen wie das Kostenmehrbegehren der verpflichteten Partei für den nach TP 2 RATG verzeichneten Einspruch.Mit dem am gleichen Tag beim Erstgericht eingelangten Einspruch brachte die verpflichtete Partei vor, dass ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehle und dass der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben übereinstimme. Insbesondere könne das angegebene Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht stimmen. Das Erstgericht hat daraufhin die betreibende Partei zur Vorlage des Exekutionstitels aufgefordert. Mit dem am 23.01.2006 (ON 6) beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz wurde der gegenständliche Vergleich von der betreibenden Partei vorgelegt. Das Erstgericht hat daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss die Exekution eingestellt und ausgesprochen, dass alle vollzogenen Exekutionsakte aufgehoben werden. Weiters wurden die im Exekutionsbewilligungsbeschluss bestimmten Kosten der betreibenden Partei gemäß Paragraph 75, EO aberkannt und die betreibende Partei verpflichtet, die Kosten der verpflichteten Partei für den Einspruch von Euro 33,79 (TP 1) zu zahlen. Das Kostenbegehren der betreibenden Partei für die Titelvorlage wurde ebenso abgewiesen wie das Kostenmehrbegehren der verpflichteten Partei für den nach TP 2 RATG verzeichneten Einspruch.

In der Begründung vertrat das Erstgericht, dass im Exekutionsantrag das Vollstreckbarkeitsdatum mit 09.11.2005 angegeben wurde; bei der Überprüfung des Exekutionstitels sei jedoch festgestellt worden, dass als Datum der Rechtswirksamkeit der 30.12.2005 angeführt worden sei. Seit der EO-Novelle 2005 sei an die Angaben im Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren ein sehr strenger Maßstab heranzuziehen. Gemäß § 54e EO sei das Exekutionsverfahren einzustellen, wenn der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimme. Die betreibende Partei könne nicht in das Feld „Vollstreckbarkeitsbestätigung vom" ein anderes Datum einsetzen, als in der Titelurkunde angeführt. Wenn ein Exekutionsverfahren gemäß § 54e EO eingestellt werde, so habe der betreibende Gläubiger keinen Anspruch auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Kosten. Der Einspruch der verpflichteten Partei sei nach TP1 zu honorieren, während das Kostenbegehren der betreibenden Partei unter Hinweis auf die Anmerkung zu Tarifpost 1 abzuweisen gewesen sei. Dagegen richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss zur Gänze zu beheben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.In der Begründung vertrat das Erstgericht, dass im Exekutionsantrag das Vollstreckbarkeitsdatum mit 09.11.2005 angegeben wurde; bei der Überprüfung des Exekutionstitels sei jedoch festgestellt worden, dass als Datum der Rechtswirksamkeit der 30.12.2005 angeführt worden sei. Seit der EO-Novelle 2005 sei an die Angaben im Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren ein sehr strenger Maßstab heranzuziehen. Gemäß Paragraph 54 e, EO sei das Exekutionsverfahren einzustellen, wenn der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimme. Die betreibende Partei könne nicht in das Feld „Vollstreckbarkeitsbestätigung vom" ein anderes Datum einsetzen, als in der Titelurkunde angeführt. Wenn ein Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 54 e, EO eingestellt werde, so habe der betreibende Gläubiger keinen Anspruch auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Kosten. Der Einspruch der verpflichteten Partei sei nach TP1 zu honorieren, während das Kostenbegehren der betreibenden Partei unter Hinweis auf die Anmerkung zu Tarifpost 1 abzuweisen gewesen sei. Dagegen richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss zur Gänze zu beheben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Das Erstgericht hat dem Verpflichteten keine Gelegenheit gegeben, sich am Rekursverfahren zu beteiligen. Nachdem es sich jedoch gegenständlich betreffend die Aberkennung und den Zuspruch von Exekutionskosten auch um einen Kostenrekurs handelt, ist das Rekursverfahren insoweit zweiseitig. Das Rekursgericht hat diesbezüglich ein Verbesserungsverfahren eingeleitet und der verpflichteten Partei direkt die Möglichkeit gegeben, hinsichtlich des Kostenrekurses eine Rekursbeantwortung zu erstatten. Die verpflichtete Partei hat eine Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Allerdings bezieht sich die Rekursbeantwortung auch auf den Rekurs, insoweit er nicht die Kostenentscheidung betrifft. In diesem Umfang war der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, weil hier das Rekursverfahren einseitig ist.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich hat das Erstgericht zu Recht darauf verwiesen, dass mit der hier bereits anzuwendenden EO-Novelle 2005 die Anforderungen für einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren verschärft wurden. Nach der hier bereits anzuwendenden Bestimmung des § 54e Abs. 1 Z 2 EO ist das Exekutionsverfahren unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte auch dann einzustellen, wenn der Exekutionstitel nicht mit sämtlichen im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt (vgl. dazu hg. 13 R 294/05s). Diese strenge Handhabung ist ein Ausgleich dafür, dass mit der EO-Novelle 2005 die Wertgrenze auf Euro 30.000,-- angehoben wurde (vgl. Mohr, Exekutionsordungsnovelle 2005, ecolex 2005, 602). Die Einspruchsmöglichkeit mit entsprechender Einstellungssanktion soll einen Ausgleich dafür darstellen, dass das Exekutionsgericht mangels Titelvorlage den relevanten Inhalt des Exekutionstitels nicht prüfen kann. Zum relevanten Inhalt gehört insbesondere die hereinzubringende Forderung oder das Datum des Exekutionstitels (vgl. LG Steyr RpflE 2001/5). Hinsichtlich einer Vollstreckbarkeitsbestätigung hat der hg. Rekurssenat im Verfahren 13 R 44/05a ausgesprochen, dass das Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung für das ordentliche Bewilligungsverfahren nicht relevant ist. Im Hinblick auf die Spezialbestimmung des § 54 Abs. 2 EO, wonach bei Vergleichen eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit nicht erforderlich ist, gilt Entsprechendes auch beim vereinfachten Bewilligungsverfahren, wenn als Exekutionstitel - wie hier - ein Vergleich fungiert. Vergleiche unterliegen ihrer Natur keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug, sodass eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit bei einem Vergleich überflüssiger Formalismus wäre (vgl Jakusch in Angst, EO Rz 45 zu § 54). Wenn bei einem Vergleich eine Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht erforderlich ist, so bedarf es auch im vereinfachten Bewilligungsverfahren dementsprechend keiner Angabe über das Datum einer Vollstreckbarkeitsbestätigung. Daraus folgt wiederum, dass ein allenfalls falsches Datum einer dennoch erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung kein Grund ist, das Verfahren gemäß § 54e EO einzustellen. Das Erstgericht hat somit die Exekution zu Unrecht gemäß § 54e Abs. 1 Z 2 EO eingestellt, sodass dem Rekurs diesbezüglich Folge zu geben war.Grundsätzlich hat das Erstgericht zu Recht darauf verwiesen, dass mit der hier bereits anzuwendenden EO-Novelle 2005 die Anforderungen für einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren verschärft wurden. Nach der hier bereits anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2, EO ist das Exekutionsverfahren unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte auch dann einzustellen, wenn der Exekutionstitel nicht mit sämtlichen im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt vergleiche dazu hg. 13 R 294/05s). Diese strenge Handhabung ist ein Ausgleich dafür, dass mit der EO-Novelle 2005 die Wertgrenze auf Euro 30.000,-- angehoben wurde vergleiche Mohr, Exekutionsordungsnovelle 2005, ecolex 2005, 602). Die Einspruchsmöglichkeit mit entsprechender Einstellungssanktion soll einen Ausgleich dafür darstellen, dass das Exekutionsgericht mangels Titelvorlage den relevanten Inhalt des Exekutionstitels nicht prüfen kann. Zum relevanten Inhalt gehört insbesondere die hereinzubringende Forderung oder das Datum des Exekutionstitels vergleiche LG Steyr RpflE 2001/5). Hinsichtlich einer Vollstreckbarkeitsbestätigung hat der hg. Rekurssenat im Verfahren 13 R 44/05a ausgesprochen, dass das Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung für das ordentliche Bewilligungsverfahren nicht relevant ist. Im Hinblick auf die Spezialbestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, EO, wonach bei Vergleichen eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit nicht erforderlich ist, gilt Entsprechendes auch beim vereinfachten Bewilligungsverfahren, wenn als Exekutionstitel - wie hier - ein Vergleich fungiert. Vergleiche unterliegen ihrer Natur keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug, sodass eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit bei einem Vergleich überflüssiger Formalismus wäre vergleiche Jakusch in Angst, EO Rz 45 zu Paragraph 54,). Wenn bei einem Vergleich eine Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht erforderlich ist, so bedarf es auch im vereinfachten Bewilligungsverfahren dementsprechend keiner Angabe über das Datum einer Vollstreckbarkeitsbestätigung. Daraus folgt wiederum, dass ein allenfalls falsches Datum einer dennoch erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung kein Grund ist, das Verfahren gemäß Paragraph 54 e, EO einzustellen. Das Erstgericht hat somit die Exekution zu Unrecht gemäß Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2, EO eingestellt, sodass dem Rekurs diesbezüglich Folge zu geben war.

Unmittelbare Folge der Einstellung war die Aberkennung der Exekutionskosten gemäß § 75 EO und die Zuerkennung von Kosten für den Einspruch an die verpflichtete Partei (vgl auch § 54f Abs 2 EO). Auch diese Spruchpunkte waren ebenso ersatzlos zu beheben, weil es durch den Wegfall der Einstellung keine Grundlage für die entsprechenden Kostenentscheidungen mehr gibt.Unmittelbare Folge der Einstellung war die Aberkennung der Exekutionskosten gemäß Paragraph 75, EO und die Zuerkennung von Kosten für den Einspruch an die verpflichtete Partei vergleiche auch Paragraph 54 f, Absatz 2, EO). Auch diese Spruchpunkte waren ebenso ersatzlos zu beheben, weil es durch den Wegfall der Einstellung keine Grundlage für die entsprechenden Kostenentscheidungen mehr gibt.

Lediglich hinsichtlich der Abweisung des Kostenbegehrens der betreibenden Partei für die Titelvorlage, die hier im Zweifel als mitangefochten gilt, geht der Rekurs fehl, weil diesbezüglich der Hinweis des Erstgerichtes auf die Anmerkung zu TP1 des RATG nicht zu beanstanden ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 43 Abs 2 und 50 ZPO, §§ 74, 78 EO. Für die Rekurskosten war von einer Bemessungsgrundlage von Euro 6.521,69 auszugehen, weil eine Änderung der Bemessungsgrundlage während des Verfahrens nicht eintritt (§ 13 RATG). Da die betreibende Partei lediglich in einem verhältnismäßig geringfügigen Teil des Rekurses unterlegen ist, gebührt ihr der volle Kostenersatz.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 43 Absatz 2, und 50 ZPO, Paragraphen 74,, 78 EO. Für die Rekurskosten war von einer Bemessungsgrundlage von Euro 6.521,69 auszugehen, weil eine Änderung der Bemessungsgrundlage während des Verfahrens nicht eintritt (Paragraph 13, RATG). Da die betreibende Partei lediglich in einem verhältnismäßig geringfügigen Teil des Rekurses unterlegen ist, gebührt ihr der volle Kostenersatz.

Hinsichtlich der Kosten der verpflichteten Partei für den nicht zurückgewiesenen Teil der Rekursbeantwortung hatte keine Honorierung zu erfolgen, weil die verpflichtete Partei lediglich im Ausmaß von Euro 33,79 obsiegt hat und Barauslagen nicht verzeichnet wurden (vgl. § 11 RATG).Hinsichtlich der Kosten der verpflichteten Partei für den nicht zurückgewiesenen Teil der Rekursbeantwortung hatte keine Honorierung zu erfolgen, weil die verpflichtete Partei lediglich im Ausmaß von Euro 33,79 obsiegt hat und Barauslagen nicht verzeichnet wurden vergleiche Paragraph 11, RATG).

Über die Kosten für den Schriftsatz vom 28.2.2006 auf Zustellung der Rekursbeantwortung wird das Erstgericht noch zu entscheiden haben, weil der Schriftsatz an das Erstgericht adressiert und auch im erstgerichtlichen Verfahren eingebracht wurde.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 1 Z 1 ZPO iVm § 78 EO, wobei in diesem Zusammenhang als Wert des Entscheidungsgegenstandes der Betrag von Euro 1.957,31 gilt. Landesgericht EisenstadtDer Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO, wobei in diesem Zusammenhang als Wert des Entscheidungsgegenstandes der Betrag von Euro 1.957,31 gilt. Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00108 13R42.06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:01300R00042.06H.0316.000

Dokumentnummer

JJT_20060316_LG00309_01300R00042_06H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten