TE OGH 2006/3/16 2Nc7/06m

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Veröffentlicht am 16.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Lore G*****, geboren am 25. Februar 1921, derzeit aufhältig in *****, Thailand, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 15. 11. 2005 gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte (Rück-)Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache der Lore G***** an das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung wird nicht genehmigt.Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 15. 11. 2005 gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN verfügte (Rück-)Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache der Lore G***** an das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung wird nicht genehmigt.

Text

Begründung:

Für die Betroffene Lore G*****, geboren am 25. 2. 1921, sowie deren Gatten DI Franz G*****, geboren am 31. 5. 1912, ist nach wie vor deren im Sprengel des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung wohnhafter Sohn Dr. Hanns-Martin G***** zum Sachwalter für alle Angelegenheiten gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bestellt. Zum Zeitpunkt der durch das genannte Bezirksgericht erfolgten Sachwalterbestellung (ON 16 und 29) hielt sich die Betroffene (mit ihrem Mann) überwiegend (abgesehen von einem kurzfristigen Aufenthalt in einem „Ferienhäuschen" in 2650 P*****: ON 11 bis 13) im Sprengel des genannten Bezirksgerichtes auf, und zwar zunächst in ihrer Wohnung 4021 G*****, später in einem dort gelegenen Altenheim (ON 26 und 28).Für die Betroffene Lore G*****, geboren am 25. 2. 1921, sowie deren Gatten DI Franz G*****, geboren am 31. 5. 1912, ist nach wie vor deren im Sprengel des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung wohnhafter Sohn Dr. Hanns-Martin G***** zum Sachwalter für alle Angelegenheiten gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB bestellt. Zum Zeitpunkt der durch das genannte Bezirksgericht erfolgten Sachwalterbestellung (ON 16 und 29) hielt sich die Betroffene (mit ihrem Mann) überwiegend (abgesehen von einem kurzfristigen Aufenthalt in einem „Ferienhäuschen" in 2650 P*****: ON 11 bis 13) im Sprengel des genannten Bezirksgerichtes auf, und zwar zunächst in ihrer Wohnung 4021 G*****, später in einem dort gelegenen Altenheim (ON 26 und 28).

Seit September 2003 lebte die Betroffene mit und bei ihrer Tochter Dr. Ulrike G*****, welche seit Jahren vehement - allerdings erfolglos - darum bemüht ist, statt ihres Bruders zur Sachwalterin bestellt zu werden (vgl ON 30, 34, 46, 52, 64 und 73), in 1090 W*****, nachdem beide Eltern zuvor von der Tochter nach Bad E***** (Alzheimerzentrum) verbracht worden waren. Der Sachwalter hat dem Wohnungswechsel nach Wien nachträglich zugestimmt; der Pflegeplatz im Bezirksseniorenheim G***** wurde von ihm deshalb auch aufgekündigt (ON 53a). Mit Beschluss vom 22. 9. 2004 übertrug das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung die Zuständigkeit zur Besorgung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Josefstadt. Diese Übertragung wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 11. 1. 2005, 2 Nc 2/05z, genehmigt (ON 62).Seit September 2003 lebte die Betroffene mit und bei ihrer Tochter Dr. Ulrike G*****, welche seit Jahren vehement - allerdings erfolglos - darum bemüht ist, statt ihres Bruders zur Sachwalterin bestellt zu werden vergleiche ON 30, 34, 46, 52, 64 und 73), in 1090 W*****, nachdem beide Eltern zuvor von der Tochter nach Bad E***** (Alzheimerzentrum) verbracht worden waren. Der Sachwalter hat dem Wohnungswechsel nach Wien nachträglich zugestimmt; der Pflegeplatz im Bezirksseniorenheim G***** wurde von ihm deshalb auch aufgekündigt (ON 53a). Mit Beschluss vom 22. 9. 2004 übertrug das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung die Zuständigkeit zur Besorgung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Josefstadt. Diese Übertragung wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 11. 1. 2005, 2 Nc 2/05z, genehmigt (ON 62).

Zwischenzeitlich ist Dr. Ulrike G***** mit ihren Eltern von Wien nach Nordthailand (Chiang Mai) in ein dort gemietetes Haus übersiedelt (ON 61, 67 und 80), wo sie von ebenfalls „angemieteten Schwestern" gepflegt werden; es ist beabsichtigt, dass sie dort „ständig" bleiben, weshalb auch die Wiener Wohnung „aufgegeben" wurde (ON 67). Auf Grund dieser neuen Gegebenheiten sprach das Bezirksgericht Josefstadt mit Beschluss vom 15. 11. 2005 nunmehr aus, dass die Sachwalterschaftssache dem Bezirksgericht Urfahr-Umgebung rückübertragen werde; zufolge ständigen Aufenthaltes der Betroffenen in Thailand sei es zweckmäßiger, wenn das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung die Sachwalterschaftssache weiter führe (ON 83). Das genannte Bezirksgericht lehnte diese Übernahme „derzeit" mit der Begründung ab, dass zufolge Betreuung der Eltern durch ihre Tochter „Bezugspunkte zu jenen Personen, die mit der betroffenen Person überhaupt in Kontakt stehen, in Österreich jedenfalls offenbar nur nach Wien bestehen", sodass „nicht nachvollziehbar (sei), weshalb eine Übertragung der Zuständigkeit, insbesondere vor einer inhaltlichen Entscheidung im Hinblick auf den dem Sachwalter erteilten Auftrag [gemeint: Auftrag des Bezirksgerichtes Josefstadt zur Vorlage diverser Belege zum Zwecke der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung: ON 82; vgl auch die späteren ON 85 und 86], dem Wohl der betroffenen Person besser zu dienen geeignet erschiene, als eine Weiterführung durch das bereits mit dem Verfahren und den Verfahrensbeteiligten vertraute Bezirksgericht Josefstadt" (ON 84); „soweit die betroffene Person überhaupt je nach Österreich zurückkehren sollte, erscheint entsprechend den Vorgängen in der Vergangenheit eine (zukünftige) Wohnsitzname im Sprengel des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung keinesfalls als wahrscheinlicher, als eine solche in oder im Raum Wien. Der Wohnsitz des Sachwalters alleine, der keinen Kontakt zur Betroffenen hat, kann nach Auffassung des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung eine Übernahme der Zuständigkeit nicht zum Wohl der betroffenen Person geboten erscheinen lassen. Darüber hinaus sei erwähnt, dass die Beschlussfassung über die Rechnungslegung noch nicht rechtskräftig ist, über ein allfälliges Rechtsmittel wohl das dem BG Josefstadt übergeordnete Gericht zu entscheiden hätte" (ON 88).Zwischenzeitlich ist Dr. Ulrike G***** mit ihren Eltern von Wien nach Nordthailand (Chiang Mai) in ein dort gemietetes Haus übersiedelt (ON 61, 67 und 80), wo sie von ebenfalls „angemieteten Schwestern" gepflegt werden; es ist beabsichtigt, dass sie dort „ständig" bleiben, weshalb auch die Wiener Wohnung „aufgegeben" wurde (ON 67). Auf Grund dieser neuen Gegebenheiten sprach das Bezirksgericht Josefstadt mit Beschluss vom 15. 11. 2005 nunmehr aus, dass die Sachwalterschaftssache dem Bezirksgericht Urfahr-Umgebung rückübertragen werde; zufolge ständigen Aufenthaltes der Betroffenen in Thailand sei es zweckmäßiger, wenn das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung die Sachwalterschaftssache weiter führe (ON 83). Das genannte Bezirksgericht lehnte diese Übernahme „derzeit" mit der Begründung ab, dass zufolge Betreuung der Eltern durch ihre Tochter „Bezugspunkte zu jenen Personen, die mit der betroffenen Person überhaupt in Kontakt stehen, in Österreich jedenfalls offenbar nur nach Wien bestehen", sodass „nicht nachvollziehbar (sei), weshalb eine Übertragung der Zuständigkeit, insbesondere vor einer inhaltlichen Entscheidung im Hinblick auf den dem Sachwalter erteilten Auftrag [gemeint: Auftrag des Bezirksgerichtes Josefstadt zur Vorlage diverser Belege zum Zwecke der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung: ON 82; vergleiche auch die späteren ON 85 und 86], dem Wohl der betroffenen Person besser zu dienen geeignet erschiene, als eine Weiterführung durch das bereits mit dem Verfahren und den Verfahrensbeteiligten vertraute Bezirksgericht Josefstadt" (ON 84); „soweit die betroffene Person überhaupt je nach Österreich zurückkehren sollte, erscheint entsprechend den Vorgängen in der Vergangenheit eine (zukünftige) Wohnsitzname im Sprengel des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung keinesfalls als wahrscheinlicher, als eine solche in oder im Raum Wien. Der Wohnsitz des Sachwalters alleine, der keinen Kontakt zur Betroffenen hat, kann nach Auffassung des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung eine Übernahme der Zuständigkeit nicht zum Wohl der betroffenen Person geboten erscheinen lassen. Darüber hinaus sei erwähnt, dass die Beschlussfassung über die Rechnungslegung noch nicht rechtskräftig ist, über ein allfälliges Rechtsmittel wohl das dem BG Josefstadt übergeordnete Gericht zu entscheiden hätte" (ON 88).

Rechtliche Beurteilung

Die vom derzeit zuständigen Bezirksgericht Josefstadt verfügte Rückübertragung der Pflegschaftssache ist, worüber gemäß § 111 Abs 2 letzter Satz JN der Oberste Gerichtshof als den beiden Gerichten übergeordnetes gemeinsames höheres Gericht zu entscheiden hat, nicht gerechtfertigt.Die vom derzeit zuständigen Bezirksgericht Josefstadt verfügte Rückübertragung der Pflegschaftssache ist, worüber gemäß Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz JN der Oberste Gerichtshof als den beiden Gerichten übergeordnetes gemeinsames höheres Gericht zu entscheiden hat, nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen - wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Vorentscheidung 2 Nc 2/05z ausgeführt hat - in aller Regel vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen werden soll, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des oder der Betroffenen liegt (10 Ob 72/05v). Davon kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rede sein, weil sowohl die Betroffene als auch ihr Gatte seit der vom Obersten Gerichtshof genehmigten Zuständigkeitsübertragung im Jänner 2005 an keinen ihrer früheren Aufenthaltsorte im Sprengel des vormaligen Erstgerichtes zurückgekehrt sind - und eine solche Rückkehr auch weder zu erwarten noch sonst aktenkundig ist. Der einzige auf den Sprengel des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung bezughabende Umstand ist der nach wie vor dort befindliche Wohnsitz des Sachwalters, der jedoch mit seinen Eltern, speziell der in dieser Sachwalterschaftssache betroffenen Mutter, seit ihrer Übersiedlung ins weit entfernte Ausland keinen Kontakt mehr hat (einzige Verbindung ist eine E-Mail Adresse in Thailand zur dort ebenfalls lebenden Schwester). Ob die betagten Eltern (im Alter von nunmehr 85 bzw fast 94 Jahren) je nach Österreich zurückkehren werden (und können), ist völlig ungewiss; jedenfalls bestehen für eine (insbesondere zeitlich nahe) Rückkehr an ihren früheren Heimatort überhaupt keine Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage ist es auch nach Auffassung des erkennenden Senates kein eine Rückdelegierung rechtfertigender Umstand, dass die dem Sachwalter derzeit allein verbleibende Aufgabe der Rechnungslegung und Vermögensverwaltung (vgl insb ON 90) nicht im Rahmen persönlicher Vorsprachen beim derzeitigen Erstgericht, sondern brieflich oder im Rechtshilfeweg abgewickelt werden muss.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen - wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Vorentscheidung 2 Nc 2/05z ausgeführt hat - in aller Regel vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen werden soll, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des oder der Betroffenen liegt (10 Ob 72/05v). Davon kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rede sein, weil sowohl die Betroffene als auch ihr Gatte seit der vom Obersten Gerichtshof genehmigten Zuständigkeitsübertragung im Jänner 2005 an keinen ihrer früheren Aufenthaltsorte im Sprengel des vormaligen Erstgerichtes zurückgekehrt sind - und eine solche Rückkehr auch weder zu erwarten noch sonst aktenkundig ist. Der einzige auf den Sprengel des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung bezughabende Umstand ist der nach wie vor dort befindliche Wohnsitz des Sachwalters, der jedoch mit seinen Eltern, speziell der in dieser Sachwalterschaftssache betroffenen Mutter, seit ihrer Übersiedlung ins weit entfernte Ausland keinen Kontakt mehr hat (einzige Verbindung ist eine E-Mail Adresse in Thailand zur dort ebenfalls lebenden Schwester). Ob die betagten Eltern (im Alter von nunmehr 85 bzw fast 94 Jahren) je nach Österreich zurückkehren werden (und können), ist völlig ungewiss; jedenfalls bestehen für eine (insbesondere zeitlich nahe) Rückkehr an ihren früheren Heimatort überhaupt keine Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage ist es auch nach Auffassung des erkennenden Senates kein eine Rückdelegierung rechtfertigender Umstand, dass die dem Sachwalter derzeit allein verbleibende Aufgabe der Rechnungslegung und Vermögensverwaltung vergleiche insb ON 90) nicht im Rahmen persönlicher Vorsprachen beim derzeitigen Erstgericht, sondern brieflich oder im Rechtshilfeweg abgewickelt werden muss.

Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E80202 2Nc7.06m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020NC00007.06M.0316.000

Dokumentnummer

JJT_20060316_OGH0002_0020NC00007_06M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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