Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Bernd Marinics in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** Z*****, *****, 1150 Wien, vertreten durch die Rechtsanwälte Korn Frauenberger OEG in 1040 Wien, wider die verpflichtete Partei L***** S***** O*****, *****, 7201 Neudörfl/Leitha, wegen EUR 650,-- s.A., über den Kostenrekurs der betreibenden Partei (Rekursinteresse EUR 11,92) gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 20.7.2005, GZ 3 E 2424/05 t-1, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird t e i l w e i s e F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss in seiner Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Kosten der betreibenden Partei für ihren Exekutionsantrag vom 18.7.2005 mit insgesamt EUR 143,14 (anstatt mit insgesamt EUR 142,22) als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt werden.
Im übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu
tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten der betreibenden Partei für ihren Exekutionsantrag vom 18.7.2005 mit EUR 142,22. Das Mehrbegehren von EUR 11,92 wies es ab. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, dass für die ZMR lediglich Kosten von EUR 4,08 nachgewiesen worden seien, wobei auf die Entscheidung des LG Eisenstadt zu 13 R 239/04 a hingewiesen wurde.
Gegen diesen Beschluss, soweit damit nicht weitere EUR 11,92 für die ZMR-Meldeanfrage zugesprochen worden sind, richtet sich der rechtzeitige Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, diesen dahingehend abzuändern, dass der betreibenden Partei insgesamt EUR 154,14 an Exekutionskosten zugesprochen werden.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 74 Abs. 1 EO hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen nur jene ihm verursachten Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten, die zur Rechtsverwirklichung notwendig sind, wobei das Gericht die Notwendigkeit unter sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu prüfen hat. Um diese Prüfung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass die betreibende Partei diese Notwendigkeit behauptet und bescheinigt, wenn die Notwendigkeit nicht offenkundig ist. Der mit einer Verfahrenshandlung verbundene Aufwand ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es ist anzustreben, mit einem Minimum von Aufwand ein Maximum an Erfolg zu erzielen (LG Eisenstadt AnwBl 1992, 136; hg 13 R 112/04 z; 13 R 240/04 y; hg 13 R 2/05 z ua). Daher ist immer zu prüfen, ob das mit der zu honorierenden Maßnahme angestrebte Ziel überhaupt den Einsatz dieser Maßnahme lohnte oder ob es nicht auch mit einem geringeren Aufwand hätte erreicht werden können. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dasselbe Ziel hätte auch mit einem geringeren Aufwand erreicht werden können, sind nur die geringeren Kosten zuzusprechen (Jakusch in Angst, EO, Rz 21 zu § 74).Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, EO hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen nur jene ihm verursachten Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten, die zur Rechtsverwirklichung notwendig sind, wobei das Gericht die Notwendigkeit unter sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu prüfen hat. Um diese Prüfung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass die betreibende Partei diese Notwendigkeit behauptet und bescheinigt, wenn die Notwendigkeit nicht offenkundig ist. Der mit einer Verfahrenshandlung verbundene Aufwand ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es ist anzustreben, mit einem Minimum von Aufwand ein Maximum an Erfolg zu erzielen (LG Eisenstadt AnwBl 1992, 136; hg 13 R 112/04 z; 13 R 240/04 y; hg 13 R 2/05 z ua). Daher ist immer zu prüfen, ob das mit der zu honorierenden Maßnahme angestrebte Ziel überhaupt den Einsatz dieser Maßnahme lohnte oder ob es nicht auch mit einem geringeren Aufwand hätte erreicht werden können. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dasselbe Ziel hätte auch mit einem geringeren Aufwand erreicht werden können, sind nur die geringeren Kosten zuzusprechen (Jakusch in Angst, EO, Rz 21 zu Paragraph 74,).
Vorliegendenfalls ist aktenkundig, dass der Rechtsvertreter der betreibenden Partei über einen Internetzugang verfügt (siehe zum Beispiel die gegenständliche Rekursschrift des Rechtsvertreters der betreibenden Partei, aus dem sowohl die Email-Adresse als auch die Internetadresse des Rechtsvertreters der betreibenden Partei ersichtlich ist). Es ist ihr damit möglich, die Meldeanfrage im Wege des Internets vorzunehmen, welche kostengünstiger ist als eine Meldeanfrage beim Gemeindeamt (die Kosten für Letztere betragen EUR 16,--). Der betreibenden Partei stehen somit (jedenfalls) lediglich Kosten für eine Meldeanfrage im Wege des Internets zu, und dabei auch nur die notwendigen Kosten im Sinne der obigen Rechtsausführungen. Nach herrschender Rechtsprechung und auch der ständigen Rechtsprechung des Rekursgerichtes ist der mit der Online-Abfrage verbundene Zeit- oder Arbeitsaufwand jedenfalls nicht gesondert abzugelten, vielmehr sind nur Barauslagen zu ersetzen (näheres dazu siehe hg. 13 R 2/05 z = RIS-Justiz RES 0000052; LG ZRS Wien 47 R 34/05 f und 47 R 53/05 z; LG Feldkirch 2 R 200/04 h uva). In diesem Sinne ist auch der Kanzleiaufwand des Rechtsanwaltes mit dessen Honorar (vorliegendenfalls mit seinem nach TP 2 RATG honorierten Exekutionsantrag gedeckt (siehe dazu eingehend LG ZRS Wien 47 R 53/05 z und 47 R 34/05 f ua). Für eine durchgeführte Online-Meldeanfrage kommt somit lediglich ein Ersatz von damit (im speziellen) verbundenen Barauslagen in Betracht.
Es stellt sich somit die Frage nach der Höhe der für eine Meldeanfrage über das ZMR im Wege des Internets entstehenden Kosten. Wie aus den von der Rekurswerberin in ihrem Kostenrekurs zitierten Entscheidungen hervorgeht, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Datenabfrage, zwischen denen auch die jeweiligen Kosten differieren. Das Landesgericht ZRS Wien als Rekursgericht hat beispielsweise vor Fällung seiner Entscheidung vom 23.02.2005, 47 R 34/05 f, dazu (wie in dieser Entscheidung ausgeführt wird) folgende Informationen eingeholt, die im Wesentlichen auch den von anderen Rekursgerichten eingeholten Informationen entsprechen (siehe zum Beispiel LG Salzburg vom 08.10.2004, 22 R 168/04 s; LG Linz vom 18.03.2004, 37 R 63/04 h, ua). Danach ist von folgender Sachlage auszugehen:
Der Rechtsanwalt kann mit einem eigenen Portal oder ohne eigenes Portal abfragen. Im ersten Fall nimmt er die Verwaltung der Zugriffsberechtigung selbst vor, im zweiten Fall bedient er sich dazu des Rechners des ZMR (BMI). An Kosten fallen - abgesehen von der für die Einräumung der Abfrageberechtigung einmalig zu entrichtenden Bearbeitungsgebühr von EUR 16,60 (EUR 13,-- Eingabegebühr und EUR 3,60 Beilagengebühr) - jährlich für die Abfrageberechtigung EUR 1.000,-- an und pro Abfrage EUR 3,-- Verwaltungsabgabe plus 20 % USt (§ 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 MeldeV).Der Rechtsanwalt kann mit einem eigenen Portal oder ohne eigenes Portal abfragen. Im ersten Fall nimmt er die Verwaltung der Zugriffsberechtigung selbst vor, im zweiten Fall bedient er sich dazu des Rechners des ZMR (BMI). An Kosten fallen - abgesehen von der für die Einräumung der Abfrageberechtigung einmalig zu entrichtenden Bearbeitungsgebühr von EUR 16,60 (EUR 13,-- Eingabegebühr und EUR 3,60 Beilagengebühr) - jährlich für die Abfrageberechtigung EUR 1.000,-- an und pro Abfrage EUR 3,-- Verwaltungsabgabe plus 20 % USt (Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz 2, MeldeV).
Der Rechtsanwalt kann auch einen Dienstleister in Anspruch nehmen, der nicht selbst abfrageberechtigt ist, sondern nur ein Portal betreibt, über das die Anwälte direkt auf das ZMR zugreifen können. Dabei entfällt die Gebühr im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters, welcher in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen (§ 14 Abs. 2 MeldeV in der geltenden Fassung BGBl II Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 247/2004). Die EUR 3,-- Verwaltungsabgabe plus 20 % USt pro Abfrage bleiben unverändert. Dazu kommen bei den meisten Dienstleistern aber noch Nutzungsgebühren.Der Rechtsanwalt kann auch einen Dienstleister in Anspruch nehmen, der nicht selbst abfrageberechtigt ist, sondern nur ein Portal betreibt, über das die Anwälte direkt auf das ZMR zugreifen können. Dabei entfällt die Gebühr im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters, welcher in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen (Paragraph 14, Absatz 2, MeldeV in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2004,). Die EUR 3,-- Verwaltungsabgabe plus 20 % USt pro Abfrage bleiben unverändert. Dazu kommen bei den meisten Dienstleistern aber noch Nutzungsgebühren.
Die ADVOKAT GmbH etwa berechnet als Anbieter zusätzlich entweder EUR 0,90 oder EUR 1,80 jeweils plus 20 % USt an Nutzungsgebühr. Bei letzterem Verrechnungsmodell wird die Jahresgebühr des BMI angerechnet, indem bei monatlicher Rechnung bis zu einem jährlichen Betrag von EUR 266,60 plus 20 % USt ADVOKAT auf seine Nutzungsgebühr verzichtet (das entspricht 148 Gratisabfragen jährlich). Die Telekom Austria bietet das Produkt "Dataweb" an: Im Rahmen diese Produkts verlangt sie für eine ZMR-Abfrage - egal ob die Abfrage ein positives oder negatives Ergebnis liefert - EUR 3,-- für die Kosten der ZMR-Abfrage und EUR 0,40 als Dienstleistungs-Entgelt, in Summe also EUR 3,40, zuzüglich einer 20%igen USt. Den Rechtsanwalt kostet eine ZMR-Abfrage über Dataweb demnach EUR 4,08. Für das Einrichten einer Dataweb-Zugangsberechtigung verlangt die Telekom Austria ein einmaliges Entgelt von EUR 20,--. Um ZMR-Abfragen über Dataweb vornehmen zu können, bedarf es eines sogenannten ZMR3-Antrages, der ein einmaliges Entgelt von EUR 13,-- zuzüglich von EUR 3,60 pro Beilage (z.B. Firmenbuchauszug oder Kopie des Gewerbescheines) zuzüglich einer 20%igen USt kostet.
Der ÖRAK bestätigte Kosten von ungefähr EUR 4,-- pro rechtsanwaltlicher ZMR-Abfrage, wobei dieser Betrag allerdings von Anbieter zu Anbieter leicht schwanken kann.
Seitens des ÖRAK wird allerdings darauf hingewiesen, dass den Rechtsanwalt als Unternehmer in Wahrheit höhere Kosten treffen, schließlich stehe hinter einer solchen ZMR-Abfrage ein ganzer anwaltlicher Betrieb, der finanziert werden müsse.
Der ÖRAK verfügte bis Herbst 2004 ebenso über ein Portal und bot den Rechtsanwälten über die ÖRAK Homepage eine Meldeanfrage um insgesamt EUR 4,08 (EUR 3,-- Verwaltungsgebühr plus EUR 0,40 Service-Entgelt, jeweils zuzüglich 20 % USt). Die Jahresgebühr von EUR 1.000,-- an das BMI zahlte der ÖRAK (RAK-Info vom 02.05.2002).
Seit Herbst 2004 besteht die Möglichkeit, die Dienste der ÖRAK in Anspruch zu nehmen, also nicht mehr und es wird seitens des ÖRAK nunmehr auf das Produkt "Dataweb" der Telekom Austria verwiesen. Nach den ergänzenden Erhebungen des Rekursgerichtes im Wege des Internets sind die Kosten für das Produkt "Dataweb" der Telekom Austria, wie sie das LG für ZRS Wien in seiner Entscheidung 47 R 34/05 f ermittelt hat, weiterhin gültig (siehe http://kmu.telekom.at/Produkte/OnlineServices/Dataweb/zmr/zmr_kosten. php). Ergänzend ist anzumerken, dass das Anmeldeentgelt in der Höhe von EUR 20,-- nur einmalig für das Einrichten einer Dataweb-Zugangskennung von der Telekom Austria verrechnet wird, und zwar unabhängig davon, welche und wieviele Services vom Teilnehmer verwendet werden. Die Telekom Austria bietet dabei Anfragen hinsichtlich "Grundstücksdatenbank, Firmenbuch, Europäisches Firmenbuch, Insolvenzmonitor, § 73a EO-Abfrage, Zentrales Melderegister, Zentrales Gewerberegister, eAkteneinsicht, KSV-Profil" an (näheres dazu siehe http://kmu.telekom.at /Produkte/OnlineServices/Dataweb/kosten.php). Das Dataweb ist nach den Angaben der Telekom Austria grundsätzlich 7 x 24 Stunden erreichbar, wobei seitens der Telekom Austria darauf hingewiesen wird, dass die Hauptbetriebszeiten des Zentralen Melderegisters Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr sind (http://gentics.aon.at/portalnode/addons/print/print.php?file=http:// kmu.telekom.at/Pro...).Seit Herbst 2004 besteht die Möglichkeit, die Dienste der ÖRAK in Anspruch zu nehmen, also nicht mehr und es wird seitens des ÖRAK nunmehr auf das Produkt "Dataweb" der Telekom Austria verwiesen. Nach den ergänzenden Erhebungen des Rekursgerichtes im Wege des Internets sind die Kosten für das Produkt "Dataweb" der Telekom Austria, wie sie das LG für ZRS Wien in seiner Entscheidung 47 R 34/05 f ermittelt hat, weiterhin gültig (siehe http://kmu.telekom.at/Produkte/OnlineServices/Dataweb/zmr/zmr_kosten. php). Ergänzend ist anzumerken, dass das Anmeldeentgelt in der Höhe von EUR 20,-- nur einmalig für das Einrichten einer Dataweb-Zugangskennung von der Telekom Austria verrechnet wird, und zwar unabhängig davon, welche und wieviele Services vom Teilnehmer verwendet werden. Die Telekom Austria bietet dabei Anfragen hinsichtlich "Grundstücksdatenbank, Firmenbuch, Europäisches Firmenbuch, Insolvenzmonitor, Paragraph 73 a, EO-Abfrage, Zentrales Melderegister, Zentrales Gewerberegister, eAkteneinsicht, KSV-Profil" an (näheres dazu siehe http://kmu.telekom.at /Produkte/OnlineServices/Dataweb/kosten.php). Das Dataweb ist nach den Angaben der Telekom Austria grundsätzlich 7 x 24 Stunden erreichbar, wobei seitens der Telekom Austria darauf hingewiesen wird, dass die Hauptbetriebszeiten des Zentralen Melderegisters Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr sind (http://gentics.aon.at/portalnode/addons/print/print.php?file=http:// kmu.telekom.at/Pro...).
Daraus ergibt sich, dass bis Herbst 2004 die kostengünstigste Möglichkeit, eine Online-Meldeanfrage durchzuführen, über die ÖRAK-Homepage war. Einem Rechtsanwalt, der diese Möglichkeit in Anspruch nahm, musste dafür Barauslagen von insgesamt EUR 4,08 (EUR 3,-- Verwaltungsgebühr und EUR 0,40 Service-Entgelt, jeweils zuzüglich 20 % USt) zahlen. Die Jahresgebühr von EUR 1.000,-- an das BMI zahlte dabei der ÖRAK. Da seit Herbst 2004 die Möglichkeit, die Dienste der ÖRAK diesbezüglich in Anspruch zu nehmen, nicht mehr besteht, ist - soweit für das Rekursgericht ersichtlich - die kostengünstigste Möglichkeit, eine ZMR-Abfrage über das Produkt "Dataweb" der Telekom Austria vorzunehmen. Den Rechtsanwalt kostet eine solche ZMR-Abfrage über Dataweb ebenfalls lediglich EUR 4,08 (inklusive USt). Zusätzlich ist vom Rechtsanwalt aber ein einmaliges Entgelt von EUR 20,-- sowie ein einmaliges Entgelt von EUR 13,-- zuzüglich EUR 3,60 pro Beilage (zum Beispiel Firmenbuchauszug oder Kopie des Gewerbescheines) zuzüglich 20 % USt für den sogenannten "ZMR3-Antrag" zu zahlen.
Nach der (älteren) Rechtsprechung des LG Eisenstadt als Rekursgericht bis zur Entscheidung hg. 13 R 111/05 d wurden daher im Hinblick auf die Möglichkeit für Rechtsanwälte, über die ÖRAK-Homepage zum Preis von EUR 4,08 eine ZMR-Anfrage durchzuführen (soweit darüber hinausgehende Behauptungen und Bescheinigungen von der kostenersatzansprechenden Partei nicht ins Treffen geführt wurden), EUR 4,08 (inklusive 20 % USt) als Barauslagenersatz für eine Meldeanfrage zugesprochen (siehe dazu zB die vom Erstgericht angeführte Entscheidung 13 R 239/04 a). Da nunmehr gerichtsbekannt ist, dass die derzeit kostengünstigste Möglichkeit der ZMR-Online-Abfrage offenbar über das Produkt "Dataweb" der Telekom Austria gegeben ist, ist die Höhe des Barauslagenersatzes für eine ZMR-Online-Abfrage gemäß § 273 ZPO (siehe LG ZRS Wien 47 R 34/05 f,Nach der (älteren) Rechtsprechung des LG Eisenstadt als Rekursgericht bis zur Entscheidung hg. 13 R 111/05 d wurden daher im Hinblick auf die Möglichkeit für Rechtsanwälte, über die ÖRAK-Homepage zum Preis von EUR 4,08 eine ZMR-Anfrage durchzuführen (soweit darüber hinausgehende Behauptungen und Bescheinigungen von der kostenersatzansprechenden Partei nicht ins Treffen geführt wurden), EUR 4,08 (inklusive 20 % USt) als Barauslagenersatz für eine Meldeanfrage zugesprochen (siehe dazu zB die vom Erstgericht angeführte Entscheidung 13 R 239/04 a). Da nunmehr gerichtsbekannt ist, dass die derzeit kostengünstigste Möglichkeit der ZMR-Online-Abfrage offenbar über das Produkt "Dataweb" der Telekom Austria gegeben ist, ist die Höhe des Barauslagenersatzes für eine ZMR-Online-Abfrage gemäß Paragraph 273, ZPO (siehe LG ZRS Wien 47 R 34/05 f,
47 R 53/05 z ua; LG Salzburg, 22 R 168/04 s = RIS-Justiz RSA 0000027;
LG Ried 6 R 180/04 v = RIS-Justiz RRD 0000016; LG Linz 37 R 63/04 h
ua) neu zu ermitteln. Ausgehend vom (derzeit kostengünstigsten) Produkt "Dataweb" der Telekom Austria ist der vom LG ZRS Wien in seinen Entscheidungen 47 R 34/05 f und 47 R 53/05 z gemäß § 273 ZPO ermittelte Betrag von EUR 5,00 pro Online-Meldeanfrage auch nach Beurteilung des Rekursgerichtes angemessen.ua) neu zu ermitteln. Ausgehend vom (derzeit kostengünstigsten) Produkt "Dataweb" der Telekom Austria ist der vom LG ZRS Wien in seinen Entscheidungen 47 R 34/05 f und 47 R 53/05 z gemäß Paragraph 273, ZPO ermittelte Betrag von EUR 5,00 pro Online-Meldeanfrage auch nach Beurteilung des Rekursgerichtes angemessen.
Es ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass bei dieser Ermittlung nach § 273 ZPO der mit einer Online-Meldeanfrage verbundene Zeit- und Arbeitsaufwand sowie der allgemeine Kanzleiaufwand des Rechtsanwaltes nicht zu berücksichtigen ist. Wie auch das LG für ZRS Wien in den zitierten Entscheidungen ausführt, muss bei der Frage des Barauslagenersatzes der Umstand, dass sich aufgrund des heute schnellen Wandels der Gesellschaft und des Fortschreitens der Technologisierung die Bereitstellungskosten bzw. der Materialaufwand (Fixkosten) für eine Rechtsanwaltskanzlei sicher deutlich erhöht haben, unberücksichtigt bleiben. Dieser Aufwand ist mit dem Honorar des Rechtsanwaltes gedeckt. In diesem Sinne können auch "Grundkosten", die mit einer Online-Meldeanfrage in mehr oder weniger engem Zusammenhang stehen, (wenn überhaupt) nur eingeschränkt berücksichtigt werden.Es ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass bei dieser Ermittlung nach Paragraph 273, ZPO der mit einer Online-Meldeanfrage verbundene Zeit- und Arbeitsaufwand sowie der allgemeine Kanzleiaufwand des Rechtsanwaltes nicht zu berücksichtigen ist. Wie auch das LG für ZRS Wien in den zitierten Entscheidungen ausführt, muss bei der Frage des Barauslagenersatzes der Umstand, dass sich aufgrund des heute schnellen Wandels der Gesellschaft und des Fortschreitens der Technologisierung die Bereitstellungskosten bzw. der Materialaufwand (Fixkosten) für eine Rechtsanwaltskanzlei sicher deutlich erhöht haben, unberücksichtigt bleiben. Dieser Aufwand ist mit dem Honorar des Rechtsanwaltes gedeckt. In diesem Sinne können auch "Grundkosten", die mit einer Online-Meldeanfrage in mehr oder weniger engem Zusammenhang stehen, (wenn überhaupt) nur eingeschränkt berücksichtigt werden.
Abschließend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass nach herrschender Rechtsprechung die Partei dann, wenn die Möglichkeit besteht, kostensparende Handlungen vorzunehmen, die zum gleichen Ergebnis führen, nur den geringeren Aufwand beanspruchen kann und ihr lediglich Ersatz für die kostengünstigere Variante zusteht, auch wenn sie einen unter mehreren zweckentsprechenden Varianten teureren Weg wählt (hg. 13 R 112/04 z uva; LG ZRS Wien RPflSlg E 1981/147, 1991/17, 1995/69 uva; in diesem Sinne auch Jakusch aaO Rz 21 zu § 74). Dieser Grundsatz war auch bei der gemäß § 273 ZPO vorzunehmenden Festsetzung des Barauslagenersatzes für eine Online-ZMR-Abfrage zu befolgen, weshalb auf die derzeit kostengünstigste Abfragemöglichkeit mittels des Produktes "Dataweb" der Telekom Austria abzustellen war. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der kostengünstigste Aufwand für eine Meldeanfrage über das ZMR im Wege des Internets nach Ansicht des Rekursgerichtes EUR 5,00 beträgt, wobei dieser Betrag - ohne dass diese Kosten bescheinigt werden müssen - ohne weitere Prüfung zuzusprechen ist (in diesem Sinne auch LG ZRS Wien 47 R 34/05 f und 47 R 53/05 z).Abschließend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass nach herrschender Rechtsprechung die Partei dann, wenn die Möglichkeit besteht, kostensparende Handlungen vorzunehmen, die zum gleichen Ergebnis führen, nur den geringeren Aufwand beanspruchen kann und ihr lediglich Ersatz für die kostengünstigere Variante zusteht, auch wenn sie einen unter mehreren zweckentsprechenden Varianten teureren Weg wählt (hg. 13 R 112/04 z uva; LG ZRS Wien RPflSlg E 1981/147, 1991/17, 1995/69 uva; in diesem Sinne auch Jakusch aaO Rz 21 zu Paragraph 74,). Dieser Grundsatz war auch bei der gemäß Paragraph 273, ZPO vorzunehmenden Festsetzung des Barauslagenersatzes für eine Online-ZMR-Abfrage zu befolgen, weshalb auf die derzeit kostengünstigste Abfragemöglichkeit mittels des Produktes "Dataweb" der Telekom Austria abzustellen war. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der kostengünstigste Aufwand für eine Meldeanfrage über das ZMR im Wege des Internets nach Ansicht des Rekursgerichtes EUR 5,00 beträgt, wobei dieser Betrag - ohne dass diese Kosten bescheinigt werden müssen - ohne weitere Prüfung zuzusprechen ist (in diesem Sinne auch LG ZRS Wien 47 R 34/05 f und 47 R 53/05 z).
Dem Rekurs der betreibenden Partei war daher teilweise Folge zu geben und es war ihr zusätzlich ein Betrag von EUR 0,92 für ihre Meldeanfrage zuzusprechen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 40, 43 Abs. 2 erster Fall und 50 ZPO iVm §§ 74, 78 EO iVm § 11 RATG. Bei einem ersiegten Betrag von EUR 0,92 im Verhältnis zum Rekursinteresse von EUR 11,92 errechnet sich die Obsiegensquote für die betreibende Partei mit etwa 7 %, weshalb von „Geringfügigkeit" im Sinne des § 43 Abs. 2 erster Fall ZPO auszugehen war. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO iVm § 78 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40,, 43 Absatz 2, erster Fall und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 74,, 78 EO in Verbindung mit Paragraph 11, RATG. Bei einem ersiegten Betrag von EUR 0,92 im Verhältnis zum Rekursinteresse von EUR 11,92 errechnet sich die Obsiegensquote für die betreibende Partei mit etwa 7 %, weshalb von „Geringfügigkeit" im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, erster Fall ZPO auszugehen war. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00094 13R218.05iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:01300R00218.05I.0316.000Dokumentnummer
JJT_20060316_LG00309_01300R00218_05I0000_000