Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rainer K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB, GZ 043 Hv 134/02t-488 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. August 2005, AZ 18 Bs 73/05z, nach Einsichtnahme seitens der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rainer K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB, GZ 043 Hv 134/02t-488 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. August 2005, AZ 18 Bs 73/05z, nach Einsichtnahme seitens der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss berichtigte das Oberlandesgericht Wien die Ausfertigung seines in der vorliegenden Strafsache ergangenen Berufungsurteils vom 6. Juni 2005 hinsichtlich des in der Begründung erwähnten Datums einer Vorverurteilung des Rainer K*****. Zugleich wies es den weiteren Antrag des Genannten, am Ende der Urteilsausfertigung einen bestimmten Satz über eine teilbedingte Strafnachsicht einzufügen, ab.
Gegen jene Ablehnung der Urteilsberichtigung durch das Oberlandesgericht wendet sich der Verurteilte mit Beschwerde, die an sich zulässig wäre (§ 270 Abs 3 StPO per analogiam), aber angesichts der bereits im September 2005 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses verspätet ist.Gegen jene Ablehnung der Urteilsberichtigung durch das Oberlandesgericht wendet sich der Verurteilte mit Beschwerde, die an sich zulässig wäre (Paragraph 270, Absatz 3, StPO per analogiam), aber angesichts der bereits im September 2005 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses verspätet ist.
Anmerkung
E80121 15Os15.06dSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3909 = RZ 2006,233 EÜ317 - RZ 2006 EÜ317 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00015.06D.0316.000Dokumentnummer
JJT_20060316_OGH0002_0150OS00015_06D0000_000