TE OGH 2006/3/16 13R40/06i

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Veröffentlicht am 16.03.2006
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Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Alexander Pertmayr in der Rechtssache der klagenden Partei I***** R*****, Angestellte, 1030 Wien, *****, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, gegen die beklagte Partei A***** J*****, 2460 Bruck an der Leitha, *****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz, Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, wegen EUR 5.000,-- s.A. und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 8.000,-- s.A.), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 3.1.2006, GZ 5 C 1070/03m-38, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, der hinsichtlich einer Gebührenbestimmung von EUR 9.973,04 als unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wird im angefochtenen Umfang (Punkt 1) aufgehoben und dem Erstgericht die Fällung einer neuerlichen Entscheidung aufgetragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

B e g r ü n d u n g:

Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei die Entsorgung der auf der Liegenschaft EZ ***** KG Bruckneudorf laut Klagsvorbringen vorhandenen Kontaminierungen. Weiters die Feststellung, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche zukünftige Schäden aus der Kontaminierung dieser Liegenschaft hafte.

Die beklagte Partei bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte im Wesentlichen vor, dass sie für die beanstandete Verschmutzung nicht einzustehen habe.

Mit Beschluss vom 13.5.2005 (ON 15) wurde Dr. P***** N***** zum Sachverständigen bestellt und beauftragt zu klären, ob und bejahendenfalls in welchem relevanten Ausmaß die Liegenschaft mit umweltbelastenden Schadstoffen kontaminiert war, ob derzeit noch relevante Kontaminierungen vorhanden sind sowie, ob noch Spätfolgen eintreten können.

Der Sachverständige machte für sein am 15.11.2005 (ON 24) beim Erstgericht eingelangtes Gutachten Gebühren in Höhe von EUR 11.163,40 geltend. Nach Einwendungen der klagenden Partei wurde dieser Betrag vom Sachverständigen auf EUR 10.508,60 reduziert. Davor hat die klagende Partei mit beim Erstgericht am 7.12.2005 eingelangten Schriftsatz (ON 29) die Erörterung des Gutachtens und die Ladung des Sachverständigen zur nächsten Tagsatzung beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen für die Erstattung des Gutachten, ohne nähere Aufschlüsselung aber unter Verweis auf die „korrigierte Gebührennote ON 37" mit EUR 10.508,60 bestimmt.

Insoweit die Gebühren im Punkt 1 mit einem EUR 9.973,04 übersteigenden Betrag bestimmt wurden, richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Gebühren des Sachverständigen um den Betrag von EUR 535,56 gekürzt werden.

Weder der Sachverständige noch die beklagte Partei haben sich am Rekursverfahren beteiligt.

Der Rekurs ist im Sinne des im Abänderungsantrag implizit enthaltenen Aufhebungsantrages berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der von der Klägerin nicht angefochtene Teil des Gebührenbeschlusses im Ausmaß von EUR 9.973,04 in Rechtskraft erwachsen ist.

Nach § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile geltend zu machen. Vor Abschluss der Tätigkeit des Sachverständigen ist der Gebührenanspruch noch nicht fällig, weil der Sachverständige ohnedies bei langer Verfahrensdauer einen Vorschuss beantragen kann (OLG Linz, 2 R 122/87). Ist die mündliche Erörterung des schriftlichen erstatteten Gutachtens vorgesehen, ist die Tätigkeit des Sachverständigen noch nicht abgeschlossen und eine Gebührenbestimmung verfrüht (OLG Linz, 2 R 259/98s, 2 R 260/98p, SV 1999/2, 89 [Anm. Krammer]). Es liegen also vor Beendigung der Tätigkeit des Sachverständigen die Voraussetzungen für eine Gebührenbestimmung noch nicht vor (LGZ Wien EFSlg. 102.643 hg 13 R 300/04 x, 13 R 233/04 v, 13 R 234/04 s). Eine abschnittweise Berechnung der Gebühr ist nämlich im Gesetz nicht vorgesehen. Es können daher die Anträge der Parteien auf mündliche Erörterung und Ergänzung des schriftlichen Gutachtens den Abschluss der Tätigkeit des Sachverständigen und damit die Gebührenbestimmung hinausschieben. Diese Auslegung der Rechtsprechung orientiert sich hier an der Werklohnregelung des § 1170 ABGB, wonach das Entgelt in der Regel erst nach vollendetem Werk zu entrichten ist. Das ist sachgerecht, weil die Gutachtenserstattung privatrechtlich gesehen dem Typus des Werkvertrages weitgehend entspricht und es dem Sachverständigen freisteht, einen angemessenen Vorschuss zu beantragen (vgl. OLG Wien REDOK 12.775).Nach Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile geltend zu machen. Vor Abschluss der Tätigkeit des Sachverständigen ist der Gebührenanspruch noch nicht fällig, weil der Sachverständige ohnedies bei langer Verfahrensdauer einen Vorschuss beantragen kann (OLG Linz, 2 R 122/87). Ist die mündliche Erörterung des schriftlichen erstatteten Gutachtens vorgesehen, ist die Tätigkeit des Sachverständigen noch nicht abgeschlossen und eine Gebührenbestimmung verfrüht (OLG Linz, 2 R 259/98s, 2 R 260/98p, SV 1999/2, 89 [Anm. Krammer]). Es liegen also vor Beendigung der Tätigkeit des Sachverständigen die Voraussetzungen für eine Gebührenbestimmung noch nicht vor (LGZ Wien EFSlg. 102.643 hg 13 R 300/04 x, 13 R 233/04 v, 13 R 234/04 s). Eine abschnittweise Berechnung der Gebühr ist nämlich im Gesetz nicht vorgesehen. Es können daher die Anträge der Parteien auf mündliche Erörterung und Ergänzung des schriftlichen Gutachtens den Abschluss der Tätigkeit des Sachverständigen und damit die Gebührenbestimmung hinausschieben. Diese Auslegung der Rechtsprechung orientiert sich hier an der Werklohnregelung des Paragraph 1170, ABGB, wonach das Entgelt in der Regel erst nach vollendetem Werk zu entrichten ist. Das ist sachgerecht, weil die Gutachtenserstattung privatrechtlich gesehen dem Typus des Werkvertrages weitgehend entspricht und es dem Sachverständigen freisteht, einen angemessenen Vorschuss zu beantragen vergleiche OLG Wien REDOK 12.775).

Gegenständlich hat die klagende Partei die Erörterung bzw. Ergänzung des Gutachtens beantragt. Das Erstgericht hat auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es den Sachverständigen zur nächsten Tagsatzung beiziehen wird (vgl. Punkt 3 von ON 38). Es kann gegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeiten des Sachverständigen vom Gericht als beendet angesehen wird (vgl. Krammer/Schmidt, SDG-GebAG³ § 38 GebAG E 20). Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss somit zu einen Zeitpunkt über die Gebühren entschieden, als diese noch nicht fällig waren. Insoweit nun der Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist, hat dies ungeahndet zu bleiben (vgl. OLG Wien REDOK 10.909). Insoweit jedoch der Beschluss angefochten wurde, ist im Rekursverfahren auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass der Gebührenanspruch des Sachverständigen noch nicht fällig ist, sodass sich der Rekurs jedenfalls im Ergebnis als berechtigt erweist. Das Erstgericht wird somit im fortgesetzten Verfahren - nach allfälliger Gutachtensergänzung oder Gutachtenserörterung - über den noch offenen Honoraranspruch des Sachverständigen zu entscheiden haben, wobei die dem Sachverständigen insgesamt zukommende Gebühr nicht höher sein darf, als sie bei einer einmaligen Bestimmung wäre (vgl. OLG Wien REDOK 14.320).Gegenständlich hat die klagende Partei die Erörterung bzw. Ergänzung des Gutachtens beantragt. Das Erstgericht hat auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es den Sachverständigen zur nächsten Tagsatzung beiziehen wird vergleiche Punkt 3 von ON 38). Es kann gegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeiten des Sachverständigen vom Gericht als beendet angesehen wird vergleiche Krammer/Schmidt, SDG-GebAG³ Paragraph 38, GebAG E 20). Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss somit zu einen Zeitpunkt über die Gebühren entschieden, als diese noch nicht fällig waren. Insoweit nun der Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist, hat dies ungeahndet zu bleiben vergleiche OLG Wien REDOK 10.909). Insoweit jedoch der Beschluss angefochten wurde, ist im Rekursverfahren auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass der Gebührenanspruch des Sachverständigen noch nicht fällig ist, sodass sich der Rekurs jedenfalls im Ergebnis als berechtigt erweist. Das Erstgericht wird somit im fortgesetzten Verfahren - nach allfälliger Gutachtensergänzung oder Gutachtenserörterung - über den noch offenen Honoraranspruch des Sachverständigen zu entscheiden haben, wobei die dem Sachverständigen insgesamt zukommende Gebühr nicht höher sein darf, als sie bei einer einmaligen Bestimmung wäre vergleiche OLG Wien REDOK 14.320).

Rekurskosten wurden nicht verzeichnet, sodass eine Kostenentscheidung unterbleiben konnte, zumal nach § 41 Abs. 3 GebAG im Gebührenbestimmungsverfahren ohnedies kein Kostenersatz gebührt. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 2 und § 528 Abs. 2 Z 1 und 5. Landesgericht EisenstadtRekurskosten wurden nicht verzeichnet, sodass eine Kostenentscheidung unterbleiben konnte, zumal nach Paragraph 41, Absatz 3, GebAG im Gebührenbestimmungsverfahren ohnedies kein Kostenersatz gebührt. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 5. Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00091 13R40.06i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:01300R00040.06I.0316.000

Dokumentnummer

JJT_20060316_LG00309_01300R00040_06I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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