Kopf
Beschluss
Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie Dr. Müller und Dr. Flatz als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der Antragsteller 1. L***** 2. ***** 3. K***** 4. F***** gegen die Antragsgegner 1. A***** wegen §§ 6, 25 Abs. 1 Zahl 4 HeizKG, über die Rekurse der Antragsgegner A***** und A***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bludenz vom 4. November 2005, 1 MSch 8/04 i-50, nach mündlicher Rekursverhandlung beschlossen:Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie Dr. Müller und Dr. Flatz als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der Antragsteller 1. L***** 2. ***** 3. K***** 4. F***** gegen die Antragsgegner 1. A***** wegen Paragraphen 6,, 25 Absatz eins, Zahl 4 HeizKG, über die Rekurse der Antragsgegner A***** und A***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bludenz vom 4. November 2005, 1 MSch 8/04 i-50, nach mündlicher Rekursverhandlung beschlossen:
Spruch
Den Rekursen wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er lautet:
„Das Begehren der Antragsteller,
1. dem Wärmeabgeber die nachträgliche Ausstattung der auf den Liegenschaften in EZ *****, *****, *****, ***** und ***** Grundbuch ***** befindlichen Gebäude (Wohnhäuser W***** 5a, 5b, 7a, 7b, 9a, 9b und 9c) mit Vorrichtungen zur Erfassung der individuellen Verbrauchsanteile (elektronische Heizkostenverteiler) und
2. jedem Wärmeabnehmer in den Gebäuden die Duldung der nachträglichen Ausstattung seines Nutzungsobjektes mit Vorrichtungen zur Erfassung der individuellen Verbrauchsanteile (elektronische Heizkostenverteiler) aufzutragen, wird abgewiesen.“
Der Antragsgegner A***** hat die geltend gemachten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz selbst zu tragen. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 10.000,--. Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
Text
Begründung:
Die Antragsteller sind Miteigentümer der Liegenschaft in EZ *****, Grundbuch *****, mit den darauf errichteten Wohnhäusern W*****9a, 9b und 9c. Mit ihren Miteigentumsanteilen ist das Wohnungseigentum an Wohnungseigentumeinheiten auf der Liegenschaft untrennbar verbunden. Die Wohnungseigentumseinheit des Drittantragstellers befindet sich im Haus W***** 9b. Die Wohnungseigentumseinheiten der Erstantragstellerin, des Zweitantragstellers und des Viertantragstellers liegen im Haus W***** 9a. Bei den Antragsgegnern handelt es sich um die restlichen Miteigentümer der im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaften in EZ ***** und *****, Grundbuch *****. Vom Verfahren betroffen sind somit fünf Liegenschaften mit sieben Wohnhäusern, nämlichEZ ***** mit den Häusern W***** 9a, 9b und 9 c,EZ ***** mit dem Haus W***** 5b,EZ ***** mit dem Haus W***** 7b,EZ ***** mit dem Haus W***** 7a,EZ ***** mit dem Haus W***** 5a.
Jedes der Wohnhäuser weist mehr als 4 Wohnungseigentumseinheiten (Nutzungsobjekte) auf.
Die zentrale Heizanlage für alle Objekte befindet sich im Haus W*****
9a. Von dort aus werden alle sieben Häuser zentral mit Wärme (Warmwasser und Heizung) versorgt. Das zur Wärmeerzeugung notwendige Erdgas wird von der gemeinsamen Hausverwaltung aller fünf Wohnungseigentumsgemeinschaften bei der V***** Erdgasgesellschaft (*****) bestellt und aus einem gemeinsamen Konto der fünf Wohnungseigentumsgemeinschaften bezahlt. Die von der Heizanlage abgegebene Wärme wird über insgesamt neun Wärmemengenzähler gemessen, und zwar über je einen Zähler in jedem der sieben Häuser und über zwei zusätzliche Wärmemengenzähler für die im Haus W***** 7b gelegenen Wohnungseigentumseinheiten des Miteigentümers und Antragsgegners „Verein *****“. Nach den sieben Wärmemengenzählern in den einzelnen Häusern ist je ein Subzähler angebracht, mit dem der Energiebedarf für das Warmwasser ermittelt werden kann. Damit ist die Zuordnung des Gesamtenergieverbrauchs aller fünf Wohnungseigentumsgemeinschaften für Heizung und Warmwasser auf die sieben Häuser und die „V*****“ möglich. Die anfallenden Energiekosten werden im Verhältnis der Zählerergebnisse auf die insgesamt neun „Heizgruppen“ (7 Häuser plus 2 x „V*****“) aufgeteilt. Innerhalb der einzelnen Häuser werden die Heizkosten von der Hausverwaltung den einzelnen Wohnungseigentumseinheiten nach Quadratmeter beheizter Fläche zugeordnet. Insoweit steht der Sachverhalt außer Streit. Mit dem am 9.12.2004 bei Gericht eingelangten Antrag begehrten die Antragsteller unter Berufung auf § 6 HeizKG die nachträgliche Ausstattung aller Gebäude auf den Liegenschaften in EZ ***** und *****, Grundbuch *****, mit Vorrichtungen zur Erfassung der Verbrauchsanteile, nämlich mit elektronischen Heizkostenverteilern (EHKV) und behaupteten unter Berufung auf ein von ihnen vorgelegtes Gutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen, dass die vom Gesetz verlangten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die zu erwartende Einsparung an Energiekosten betrage mindestens 10 % und sei höher als die Summe der erforderlichen Kosten der Ausstattung und der laufend anfallenden Aufwendungen.9a. Von dort aus werden alle sieben Häuser zentral mit Wärme (Warmwasser und Heizung) versorgt. Das zur Wärmeerzeugung notwendige Erdgas wird von der gemeinsamen Hausverwaltung aller fünf Wohnungseigentumsgemeinschaften bei der V***** Erdgasgesellschaft (*****) bestellt und aus einem gemeinsamen Konto der fünf Wohnungseigentumsgemeinschaften bezahlt. Die von der Heizanlage abgegebene Wärme wird über insgesamt neun Wärmemengenzähler gemessen, und zwar über je einen Zähler in jedem der sieben Häuser und über zwei zusätzliche Wärmemengenzähler für die im Haus W***** 7b gelegenen Wohnungseigentumseinheiten des Miteigentümers und Antragsgegners „Verein *****“. Nach den sieben Wärmemengenzählern in den einzelnen Häusern ist je ein Subzähler angebracht, mit dem der Energiebedarf für das Warmwasser ermittelt werden kann. Damit ist die Zuordnung des Gesamtenergieverbrauchs aller fünf Wohnungseigentumsgemeinschaften für Heizung und Warmwasser auf die sieben Häuser und die „V*****“ möglich. Die anfallenden Energiekosten werden im Verhältnis der Zählerergebnisse auf die insgesamt neun „Heizgruppen“ (7 Häuser plus 2 x „V*****“) aufgeteilt. Innerhalb der einzelnen Häuser werden die Heizkosten von der Hausverwaltung den einzelnen Wohnungseigentumseinheiten nach Quadratmeter beheizter Fläche zugeordnet. Insoweit steht der Sachverhalt außer Streit. Mit dem am 9.12.2004 bei Gericht eingelangten Antrag begehrten die Antragsteller unter Berufung auf Paragraph 6, HeizKG die nachträgliche Ausstattung aller Gebäude auf den Liegenschaften in EZ ***** und *****, Grundbuch *****, mit Vorrichtungen zur Erfassung der Verbrauchsanteile, nämlich mit elektronischen Heizkostenverteilern (EHKV) und behaupteten unter Berufung auf ein von ihnen vorgelegtes Gutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen, dass die vom Gesetz verlangten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die zu erwartende Einsparung an Energiekosten betrage mindestens 10 % und sei höher als die Summe der erforderlichen Kosten der Ausstattung und der laufend anfallenden Aufwendungen.
Gegen diesen Antrag sprachen sich insgesamt 24 Miteigentümer, darunter auch die beiden Rekurswerber aus. Sie wendeten zusammengefasst ein, dass die Antragsteller hinsichtlich der Objekte, in denen sie keine Wohnungseigentumseinheiten besitzen, nicht antragslegitimiert seien. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung habe für die einzelnen Liegenschaften jeweils gesondert zu erfolgen. Die im Gutachten des Sachverständigen DI G***** ermittelte Ersparnis an Energie sei eine reine Schätzung. Das tatsächliche Einsparungspotenzial sei weit geringer und ergebe keine Rentabilität der beantragten Maßnahme.
Der für alle fünf Wohnungseigentumsgemeinschaften tätige Hausverwalter Ing. W***** schloss sich der Ansicht der Antragsteller und des Sachverständigen DI M***** an.
Mit dem angefochtenen Beschluss trug das Erstgericht dem Wärmeabgeber, dh der Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch ***** auf, sämtliche Wohnungen und selbständigen Räumlichkeiten, einschließlich solcher, die der allgemeinen Benützung dienen, und jener, deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht, wie Hausbesorgerwohnung, Hobbyraum und Sauna (§ 2 Z 5 HeizKG) der Liegenschaften EZ *****, je Grundbuch *****(Mehrfamilienwohnhäuser mit der Anschrift *****, W***** 5a, 5b, 7a, 7b und 9a bis 9c) mit Vorrichtungen zur Erfassung der individuellen Verbrauchsanteile (Heizkostenverteiler) nachträglich auszustatten. Jedem Wärmeabnehmer (§ 2 Z 4 HeizKG) in den angeführten Liegenschaften wurde aufgetragen, die nachträgliche Ausstattung seines Nutzungsobjektes mit Vorrichtungen zur Erfassung der individuellen Verbrauchsanteile (Heizkostenverteiler) zu dulden. Von dem vom Erstgericht angenommenen Sachverhalt, auf den im Übrigen gemäß § 500 a ZPO verwiesen wird, werden folgende Feststellungen als für das Rekursverfahren von Bedeutung hervorgehoben. Durch den Einbau von Heizkostenverteilern ist bei der „verfahrensgegenständlichen Wohnanlage“ eine Energiekosteneinsparung von rund 15 % zu erwarten. Unter Heranziehung der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach ÖNORM M 5930 ergibt sich ein positives Ergebnis.Mit dem angefochtenen Beschluss trug das Erstgericht dem Wärmeabgeber, dh der Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch ***** auf, sämtliche Wohnungen und selbständigen Räumlichkeiten, einschließlich solcher, die der allgemeinen Benützung dienen, und jener, deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht, wie Hausbesorgerwohnung, Hobbyraum und Sauna (Paragraph 2, Ziffer 5, HeizKG) der Liegenschaften EZ *****, je Grundbuch *****(Mehrfamilienwohnhäuser mit der Anschrift *****, W***** 5a, 5b, 7a, 7b und 9a bis 9c) mit Vorrichtungen zur Erfassung der individuellen Verbrauchsanteile (Heizkostenverteiler) nachträglich auszustatten. Jedem Wärmeabnehmer (Paragraph 2, Ziffer 4, HeizKG) in den angeführten Liegenschaften wurde aufgetragen, die nachträgliche Ausstattung seines Nutzungsobjektes mit Vorrichtungen zur Erfassung der individuellen Verbrauchsanteile (Heizkostenverteiler) zu dulden. Von dem vom Erstgericht angenommenen Sachverhalt, auf den im Übrigen gemäß Paragraph 500, a ZPO verwiesen wird, werden folgende Feststellungen als für das Rekursverfahren von Bedeutung hervorgehoben. Durch den Einbau von Heizkostenverteilern ist bei der „verfahrensgegenständlichen Wohnanlage“ eine Energiekosteneinsparung von rund 15 % zu erwarten. Unter Heranziehung der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach ÖNORM M 5930 ergibt sich ein positives Ergebnis.
Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts vertrat das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, dass alle fünf Wohnungseigentumsgemeinschaften eine wirtschaftliche Einheit iSd § 2 Z 7 HeizKG darstellen. Ausgehend vom positiven Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach ÖNORM M 5930 und im Hinblick auf den Umstand, dass die zu erwartende Einsparung an Energiekosten durch die beantragte Ausstattung aller Nutzungsobjekte mit EHKV mehr als 10 % betrage, seien die Voraussetzungen nach § 6 HeizKG gegeben. Als Wärmeabgeber sei die Wohnungseigentümergemeinschaft EZ *****anzusehen, auf deren Liegenschaft sich die gemeinschaftliche Heizzentrale befinde.Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts vertrat das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, dass alle fünf Wohnungseigentumsgemeinschaften eine wirtschaftliche Einheit iSd Paragraph 2, Ziffer 7, HeizKG darstellen. Ausgehend vom positiven Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach ÖNORM M 5930 und im Hinblick auf den Umstand, dass die zu erwartende Einsparung an Energiekosten durch die beantragte Ausstattung aller Nutzungsobjekte mit EHKV mehr als 10 % betrage, seien die Voraussetzungen nach Paragraph 6, HeizKG gegeben. Als Wärmeabgeber sei die Wohnungseigentümergemeinschaft EZ *****anzusehen, auf deren Liegenschaft sich die gemeinschaftliche Heizzentrale befinde.
Gegen diese Entscheidung richten sich die rechtzeitigen Rekurse der Antragsgegner Angela Müller und Andreas Degiorgio aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass das Begehren der Antragsteller zurück- oder abgewiesen wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In einer „Stellungnahme zum Rekursantrag von RA Dr. Anton Tschann vom 23.12.2005“ äußerte sich der Verwalter Ing. W***** zu den Rechtsmitteln.
Rechtliche Beurteilung
Den Rekursen kommt Berechtigung zu.
Die Rekurswerber machen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dahingehend geltend, dass das Erstgericht ein eigenes Gutachten einholen hätte müssen und sich nicht auf das mit Mängeln behaftete Gutachten des von den Antragstellern beigezogenen Sachverständigen DI M***** verlassen hätte dürfen. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf zwei konkrete Fehler im Gutachten M***** hinweisen, wird dazu im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge Stellung bezogen. Vorab ist dazu lediglich festzuhalten, dass beide Fehler keinen relevanten Einfluss auf das Gutachtensergebnis haben. Soweit die Rekurswerber bemängeln, dass der Sachverständige seine Berechnungen nicht auf der Grundlage der gesamten Heizkosten der Heizanlage durchführen hätte dürfen, sondern durch die Rohrleitungen zu den einzelnen Wohnanlagen verursachte Energieverluste berücksichtigen hätte müssen, entfernen sie sich von der Berechnung laut ÖNORM M 5930, auf die sich die Rekurswerber selbst beziehen und die sie im Zuge des Rekursverfahrens ausdrücklich als richtig anerkannten. Die in dieser ÖNORM als Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Ausstattungen mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile angeführte Formel nimmt keinen Bezug auf Rohrleitungsverluste. Eine nach den jeweiligen Wohnanlagen getrennte Beurteilung der Wirtschaftlichkeit war im Hinblick auf den eindeutigen Antrag, der alle Objekte auf den Liegenschaften in EZ ***** umfasste, nicht erforderlich. Zusammenfassend betrachtet ist das Rekursgericht daher der Ansicht, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich war, sondern das von den Antragstellern gesetzeskonform vorgelegte und erörterte Gutachten des Sachverständigen DI ***** M***** ausreichend war, um alle relevanten Umstände abschließend beurteilen zu können. Ein Mangel des Verfahrens erster Instanz liegt sohin nicht vor. In ihrer Beweisrüge verweisen die Rekurswerber zutreffend darauf, dass die vom Erstgericht wiedergegebene Formel für die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach ÖNORM M 5930 einen Fehler aufweist. Allerdings erfolgte die im angefochtenen Beschluss durchgeführte Berechnung korrekt, sodass der Fehler in der Formel keine Auswirkungen hatte. Richtig ist auch, dass der Sachverständige und mit ihm auch das Erstgericht in der Berechnung die jährlichen Kosten der Abrechnung ausgehend von 500 EHKV mit EUR 1.812,78 bezifferte, obwohl ausgehend von den tatsächlich benötigten 546 EHKV Kosten in der Höhe von EUR 1.948,94 entstehen. Setzt man den korrigierten Wert in die Berechnung ein, ergibt sich die Energiekostenreduktion KR mit 645,70. Auch wenn sich damit - wie die Rekurswerber zutreffend aufzeigen - bei Annahme eines Verbrauchs-Reduktionsfaktors fER von 0,12 aus der Berechnung keine Energiekostenreduktion mehr ergibt, ist damit für die Rekurswerber nichts gewonnen. Sie bekämpfen zwar die vom Sachverständigen DI M***** in seinem Gutachten enthaltene und vom Erstgericht in seine Feststellungen übernommene Annahme eines Verbrauchs-Reduktionsfaktors von 0,15 und streben ersatzweise eine Feststellung an, wonach durch den Einbau von EHKV in den verfahrensgegenständlichen Wohnanlagen keine Energiekosteneinsparung von über 10 % zu erwarten ist. Allerdings begegnet der vom Sachverständigen schlüssig begründete Verbrauchs-Reduktionsfaktor von 0,15 keinen Bedenken des Rekursgerichtes, zumal in der von den Rekurswerbern zwar ursprünglich als fehlerhaft bezeichneten, im Zuge der Rekursverhandlung jedoch ausdrücklich als richtig anerkannten ÖNORM M 5930 ausgeführt wird, dass auf Grund von Erfahrungswerten, wie der durchschnittlichen Vorlauftemperatur u.a., der Verbrauchs-Reduktionsfaktor fER mit 0,2 angenommen werden kann, was einer Verbrauchsreduktion von 20 % nach der individuellen Heizkostenabrechnung entspricht.
Auf der Basis des unstrittigen Sachverhalts in Verbindung mit den Ausführungen des Rekursgerichtes zur Beweisrüge der Rekurswerber erweist sich deren Rechtsrüge als berechtigt.
In diesem Zusammenhang führen sie nämlich zutreffend aus, dass den Antragstellern ein Antragsrecht gemäß § 6 HeizKG nur in Bezug auf die wirtschaftliche Einheit zukommt, zu der ihre Nutzungsobjekte gehören.In diesem Zusammenhang führen sie nämlich zutreffend aus, dass den Antragstellern ein Antragsrecht gemäß Paragraph 6, HeizKG nur in Bezug auf die wirtschaftliche Einheit zukommt, zu der ihre Nutzungsobjekte gehören.
Soweit sonst keine Verpflichtung zur Ausstattung des Gebäudes mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile besteht, kann gemäß § 6 Abs 1 HeizKG jeder Wärmeabnehmer auch nachträglich eine solche Ausstattung verlangen, wennSoweit sonst keine Verpflichtung zur Ausstattung des Gebäudes mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile besteht, kann gemäß Paragraph 6, Absatz eins, HeizKG jeder Wärmeabnehmer auch nachträglich eine solche Ausstattung verlangen, wenn
1. jeder Wärmeabnehmer den Energieverbrauch iSd § 5 Abs 1 beeinflussen kann und1. jeder Wärmeabnehmer den Energieverbrauch iSd Paragraph 5, Absatz eins, beeinflussen kann und
2. sich die Wirtschaftlichkeit einer solchen Ausstattung aus einem Vergleich der dafür entstehenden Kosten mit dem daraus zu erzielenden Nutzen ergibt. Die Wirtschaftlichkeit ist gegeben, wenn die aus der Ermittlung der Verbrauchsanteile innerhalb der üblichen Nutzungsdauer zu erwartende Einsparung an Energiekosten
Anmerkung
EFE00146 02r00456European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2006:00200R00045.06T.0320.000Dokumentnummer
JJT_20060320_LG00929_00200R00045_06T0000_000