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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
FSG 1997 §1 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des FB in I, vertreten durch Dr. Werner Beck, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 7/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 13. Dezember 2006, Zl. UVS- 3/16.262 u 28/10.753/4-2006, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde, des mit ihr vorgelegten, angefochtenen Bescheides und der anlässlich der Abtretung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde von diesem übermittelten Verwaltungsakten steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 4. Jänner 2006, zugestellt durch persönliche Übernahme am 9. Jänner 2006, zur Rechtfertigung aufgefordert, er habe am 3. August 2005 um
17.15 Uhr in W, A1, Strkm 2.. bis Strkm 2.. ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und dabei
1. die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 62 km/h überschritten (Übertretung gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO) und
2. ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl ihm die Lenkberechtigung durch einen näher beschriebenen Bescheid vom 9. Mai 2005 bis 9. November 2006 entzogen gewesen sei (Übertretung gemäß §§ 1 Abs. 3 iVm 37 Abs. 1 und Abs. 4 Z. 1 FSG).
Der Beschwerdeführer antwortete durch den Beschwerdevertreter, welcher sich konkludent auf die ihm erteilte Vollmacht berief und um eine Kopie der Anzeige ersuchte; er werde dann zu den Vorwürfen Stellung nehmen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer der ihm mit der genannten Aufforderung zur Rechtfertigung vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt.
Es wurden Strafen in der Höhe von zu 1. gemäß § 99 Abs. 2c Z. 9 iVm § 100 Abs. 1 StVO EUR 800,--, sowie eine Freiheitsstrafe von einem Tag, zu 2. gemäß §§ 37 Abs. 1 und Abs. 4 Z. 1 FSG EUR 730,-- (im Nichteinbringungsfall jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 12. Juni 2007, B 107/07-7, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer macht zunächst Verfolgungsverjährung geltend. Es genügt, ihn auf die rechtzeitig innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Jänner 2006 hinzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A), weshalb seine Rüge unberechtigt ist.
Sodann rügt er mangelndes Parteiengehör, ohne dies allerdings näher auszuführen.
Schließlich rügt er erstmals in der Beschwerde, der Tatort zu Punkt 1. befinde sich außerhalb der im Spruch genannten, "festgestellten Strecke". Dabei handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Wien, am 7. September 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020186.X00Im RIS seit
03.10.2007