TE OGH 2006/3/21 5Ob21/06h

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Veröffentlicht am 21.03.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Elfriede D*****, vertreten durch Mag. Michael Polasek, Sekretär des Österreichischen Mieter- und Wohnungseigentümerbundes, 1010 Wien, Biberstraße 7, gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft *****, wegen § 52 Abs 1 Z 9 WEG 2002, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Juni 2005, GZ 39 R 156/05p-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23. März 2005, GZ 47 Msch 43/04f-12, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Elfriede D*****, vertreten durch Mag. Michael Polasek, Sekretär des Österreichischen Mieter- und Wohnungseigentümerbundes, 1010 Wien, Biberstraße 7, gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft *****, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, WEG 2002, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Juni 2005, GZ 39 R 156/05p-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23. März 2005, GZ 47 Msch 43/04f-12, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.

An der Liegenschaft ***** ist an sämtlichen Objekten Wohnungseigentum gegründet. Die Antragstellerin und die Antragsgegner bilden die Gesamtheit der Mit- und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft und waren alle an einem Verfahren beteiligt, in dem mit Sachbeschluss vom 7. 3. 2000 über Antrag eines Wohnungseigentümers, der nunmehr als 17. Antragsgegner auftritt, der Aufteilungsschlüssel betreffend sämtliche Aufwendungen für den Personenaufzug gemäß § 19 Abs 3 Z 1 WEG idF 3. WÄG ab dem 1. 1. 2000 rechtskräftig festgesetzt wurde. Diese vom allgemeinen Verteilungsschlüssel des § 19 Abs 1 WEG idF 3. WÄG abweichende Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels wurde im Grundbuch ersichtlich gemacht.An der Liegenschaft ***** ist an sämtlichen Objekten Wohnungseigentum gegründet. Die Antragstellerin und die Antragsgegner bilden die Gesamtheit der Mit- und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft und waren alle an einem Verfahren beteiligt, in dem mit Sachbeschluss vom 7. 3. 2000 über Antrag eines Wohnungseigentümers, der nunmehr als 17. Antragsgegner auftritt, der Aufteilungsschlüssel betreffend sämtliche Aufwendungen für den Personenaufzug gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, WEG in der Fassung 3. WÄG ab dem 1. 1. 2000 rechtskräftig festgesetzt wurde. Diese vom allgemeinen Verteilungsschlüssel des Paragraph 19, Absatz eins, WEG in der Fassung 3. WÄG abweichende Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels wurde im Grundbuch ersichtlich gemacht.

Die nunmehrige Antragstellerin, die eine Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels mangels objektiver Nutzungsmöglichkeit des Personenaufzuges beantragt, war und ist Wohnungseigentümerin eines im Erdgeschoß gelegenen Objektes.

Nach dem auch im außerstreitigen Verfahren die materielle Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (RIS-Justiz RS0007477; RS0007469 T2; Feil AußStrG 2005, § 42 Rz 5) und die rechtsgestaltende Festsetzung des Verteilungsschlüssels für die Kosten der Liftanlage nach § 19 Abs 3 Z 1 WEG idF 3. WÄG (nunmehr § 32 Abs 5 WEG 2002) sämtliche Verfahrensparteien als zum Zeitpunkt der Rechtskraft eingetragene Miteigentümer bindet (RIS-Justiz RS0083238), wäre eine Neufestsetzung nur bei einer erheblichen Veränderung der Nutzungsmöglichkeit des Liftes zulässig (5 Ob 460/97a; 5 Ob 65/97a). Diese behauptet die Antragstellerin, welche die ihr eingeräumte Möglichkeit, sich am Vorverfahren zu beteiligen und auf ihre eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit zu verweisen, nicht wahrgenommen hat, gar nicht. Mangels Änderung des rechtserzeugenden Sachverhaltes steht die materielle Rechtskraft des im Vorverfahren ergangenen Sachbeschlusses einer neuerlichen Entscheidung entgegen (RIS-Justiz RS0007171 [T21, T25]).Nach dem auch im außerstreitigen Verfahren die materielle Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (RIS-Justiz RS0007477; RS0007469 T2; Feil AußStrG 2005, Paragraph 42, Rz 5) und die rechtsgestaltende Festsetzung des Verteilungsschlüssels für die Kosten der Liftanlage nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, WEG in der Fassung 3. WÄG (nunmehr Paragraph 32, Absatz 5, WEG 2002) sämtliche Verfahrensparteien als zum Zeitpunkt der Rechtskraft eingetragene Miteigentümer bindet (RIS-Justiz RS0083238), wäre eine Neufestsetzung nur bei einer erheblichen Veränderung der Nutzungsmöglichkeit des Liftes zulässig (5 Ob 460/97a; 5 Ob 65/97a). Diese behauptet die Antragstellerin, welche die ihr eingeräumte Möglichkeit, sich am Vorverfahren zu beteiligen und auf ihre eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit zu verweisen, nicht wahrgenommen hat, gar nicht. Mangels Änderung des rechtserzeugenden Sachverhaltes steht die materielle Rechtskraft des im Vorverfahren ergangenen Sachbeschlusses einer neuerlichen Entscheidung entgegen (RIS-Justiz RS0007171 [T21, T25]).

Am grundlegenden Prinzip der materiellen Rechtskraft, die sich in der Bindungs- und Einmaligkeitswirkung äußert (Feil aaO, Rz 2 f; vgl Fasching/Klicka in Fasching Komm § 411 ZPO Rz 15 f), hat sich durch das Inkrafttreten des neuen AußStrG mit 1. 1. 2005 nichts geändert, weshalb die vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang gesehene erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt.Am grundlegenden Prinzip der materiellen Rechtskraft, die sich in der Bindungs- und Einmaligkeitswirkung äußert (Feil aaO, Rz 2 f; vergleiche Fasching/Klicka in Fasching Komm Paragraph 411, ZPO Rz 15 f), hat sich durch das Inkrafttreten des neuen AußStrG mit 1. 1. 2005 nichts geändert, weshalb die vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang gesehene erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Anmerkung

E80239 5Ob21.06h

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in immolex-LS 2006/58 = wobl 2006,308/128 (Call) - wobl 2006/128 (Call) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00021.06H.0321.000

Dokumentnummer

JJT_20060321_OGH0002_0050OB00021_06H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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