TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/7 2006/02/0279

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Veröffentlicht am 07.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
KFG 1967 §4 Abs8;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des ZB in B, Tschechien, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger, Dr. Helmut Atzl und Mag. Christian Dillersberger, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Maderspergerstraße 8/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 30. August 2006, Zl. uvs-2006/15/1723-2, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

"Tatzeit: 15.02.2006, 19.33 Uhr Tatort: A 12, Kontrollstelle R, km ...

     Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XX

             Sattelanhänger, XY

     1.        Sie haben als nach außen vertretungsbefugtes und

damit als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der Firma ZBZ Autodoprava, etabliert in der Tschechischen Republik in B, diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XX (Sattelzugfahrzeug) nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde Mittwoch den 15.02.2006 um 19.33 Uhr auf der A 12 bei Straßenkilometer ... von MP gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte und die Summe der Achslasten gemäß § 4 Abs. 7a KFG von 40 Tonnen um 550 kg überschritten wurde.

2. Sie haben als nach außen vertretungsbefugtes und

damit als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der Firma ZBZ Autodoprava, etabliert in der Tschechischen Republik in B, diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XX (Sattelzugfahrzeug) nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde Mittwoch den 15.02.2006 um 19.33 Uhr auf der A 12 bei Straßenkilometer ... von MP gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte und die Summe der Achslasten gem. § 4 Abs. 8 KFG zulässige Achslast der 2. Achse von 11.500 kg um 1.796 kg überschritten wurde."

Der Beschwerdeführer habe dadurch Übertretungen zu 1. gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG iVm § 9 Abs. 1 VStG iVm § 4 Abs. 7a KFG, zu 2. gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG iVm § 9 Abs. 1 VStG iVm § 4 Abs. 8 KFG begangen. Es wurden Geldstrafen in der Höhe von zu 1. EUR 70,--, zu 2. EUR 140,-- (im Nichteinbringungsfall jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es finde sich im angefochtenen Bescheid kein Hinweis bzw. keine Feststellungen hinsichtlich der Rechtsform der "Firma ZBZ Autodoprava" (in der Folge ZBZA). Die belangte Behörde gehe nicht darauf ein, ob es sich bei der Zulassungsbesitzerin um eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handle.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/02/0368, in einem Fall betreffend eine inländische juristische Person ausgesprochen, dass in der Tatumschreibung die Art der juristischen Person zum Ausdruck kommen muss. Dies ist im Falle einer ausländischen juristischen Person jedoch nicht zu fordern. Denn im Falle einer ausländischen juristischen Person ist es der Behörde oft gar nicht - wie bei einer inländischen juristischen Person durch Anfrage im Firmenbuch - möglich, die diesbezüglichen näheren Daten in Erfahrung zu bringen. Sie ist dazu auf die Mitwirkung der juristischen Person bzw. des oder der diese juristische Person nach außen Vertretenden angewiesen (vgl. zur Mitwirkungspflicht bei Sachverhalten, die nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden können, zB. das hg. Erkenntnis vom 3. September 1998, Zl. 95/06/0243).

Im gegenständlichen Fall wurde die ZBZA als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges zur Bekanntgabe der Person aufgefordert, die berechtigt sei, die ZBZA nach außen zu vertreten bzw. verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2006 wurde von den Beschwerdevertretern, welche sich in diesem Schriftsatz "auch hinsichtlich" des "verwaltungsstrafrechtlichen Organs auf die erteilte Vollmacht und die Zustellbevollmächtigung" beriefen, der Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der ZBZA bekannt gegeben.

Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 17. Mai 2006 wurde die Tat wie oben wiedergegeben umschrieben und unmissverständlich begründet, dass diese Behörde davon ausging, es handle sich bei der ZBZA um eine juristische Person. Spätestens in der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, die bekannt gegebene, derartige verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit zu bestreiten, etwa dergestalt, dass es sich bei der ZBZA um keine juristische Person handle und er deshalb die Zulassungsbesitzerin nicht nach außen zu vertreten habe. Da er dies aber im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen hat, war die belangte Behörde weder zu einer näheren Spezifikation zur "Art" der ZBZA noch zu besonderen Feststellungen zu der bekannt gegebenen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers verpflichtet.

Sodann verkennt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, es sei eine Frage des objektiven Sachverhaltes, ob ein Schulungs-, Kontroll- und Sanktionssystem eingerichtet worden sei, die Rechtslage. Denn der objektive Sachverhalt ist allein dadurch verwirklicht, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Kontrollzeitpunkt den kraftfahrrechtlichen Normen nicht entsprach. Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer durch ein Kontrollsystem Vorsorge zur Verhinderung der Erfüllung des objektiven Tatbildes getroffen hat, handelt es sich hingegen um eine Frage des Verschuldens, was die belangte Behörde richtig erkannt hat; der Beschuldigte hat von sich aus darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm vom Gesetz auferlegten Verpflichtung nachzukommen (vgl. zum Ganzen aus vielen zB. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2006, Zl. 2006/02/0253).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. September 2007

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020279.X00

Im RIS seit

09.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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