TE OGH 2006/3/21 5Ob52/06t

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Veröffentlicht am 21.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Jelena M*****, vertreten durch Dr. Romana Aron, Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreich, 1100 Wien, Antonsplatz 22, gegen die Antragsgegner 1. I***** GmbH, *****, 2. S*****GmbH, *****, 3. Autoverleih F*****, 4. Heinz Joachim M*****, 5. I*****GmbH, *****, 6. Brano Z*****, 7. Vasilie C*****, 8. Laurence B*****, und 9. S***** BauGmbH, *****, Zweit- und Fünftantragsgegnerin jeweils vertreten durch Mag. Andreas Fehringer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Zweit- und Fünftantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. November 2005, GZ 41 R 266/05d-13, mit welchem der Rekurs der Zweit- und Fünftantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 24. März 2005, GZ 36 Msch 10/04k-8, zurückgewiesen wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Jelena M*****, vertreten durch Dr. Romana Aron, Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreich, 1100 Wien, Antonsplatz 22, gegen die Antragsgegner 1. I***** GmbH, *****, 2. S*****GmbH, *****, 3. Autoverleih F*****, 4. Heinz Joachim M*****, 5. I*****GmbH, *****, 6. Brano Z*****, 7. Vasilie C*****, 8. Laurence B*****, und 9. S***** BauGmbH, *****, Zweit- und Fünftantragsgegnerin jeweils vertreten durch Mag. Andreas Fehringer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 2002, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Zweit- und Fünftantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. November 2005, GZ 41 R 266/05d-13, mit welchem der Rekurs der Zweit- und Fünftantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 24. März 2005, GZ 36 Msch 10/04k-8, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat mit seinem Sachbeschluss den Antragsgegnern die Durchführung näher bezeichneter Arbeiten im Sinn des § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 aufgetragen.Das Erstgericht hat mit seinem Sachbeschluss den Antragsgegnern die Durchführung näher bezeichneter Arbeiten im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 aufgetragen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht zweiter Instanz den Rekurs der Zweit- und Fünftantragsgegnerin als verspätet zurückgewiesen; diese Entscheidung enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 10.000 Euro und der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob - wie vom Rekursgericht angenommen - im Anwendungsbereich des § 37 Abs 5 WEG 2002 an schlichte Miteigentümer gemäß § 52 Abs 2 Z 4 WEG 2002 idgF eine Zustellung durch Hausanschlag zulässig sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht zweiter Instanz den Rekurs der Zweit- und Fünftantragsgegnerin als verspätet zurückgewiesen; diese Entscheidung enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 10.000 Euro und der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob - wie vom Rekursgericht angenommen - im Anwendungsbereich des Paragraph 37, Absatz 5, WEG 2002 an schlichte Miteigentümer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, WEG 2002 idgF eine Zustellung durch Hausanschlag zulässig sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Den Beschluss des Rekursgerichts erhielt der Vertreter der Zweit- und Fünftantragsgegnerin am 22. Dezember 2005 zugestellt; dieser gab den Revisionsrekurs am 19. Jänner 2006 zur Post.

Den Revisionsrekurs erhielt die Vertreterin der Antragstellerin am 26. Jänner 2006 zugestellt; diese überreichte die Revisionsrekursbeantwortung am 17. Februar 2006.

Rechtliche Beurteilung

Revisionsrekurs und Revisionsrekursbeantwortung sind verspätet.

1. Sowohl der Sachbeschluss des Erstgerichts als auch der Beschluss des Rekursgerichts ergingen nach dem 31. Dezember 2004; nach den Übergangsregelungen des Art 10 § 2 Abs 2 WohnAußStrBeglG und des § 203 Abs 7 AußStrG nF sind daher für den Revisionsrekurs § 37 Abs 3 Z 14 bis 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002 idF des WohnAußStrBeglG und die §§ 45 bis 71 AußStrG nF maßgeblich.1. Sowohl der Sachbeschluss des Erstgerichts als auch der Beschluss des Rekursgerichts ergingen nach dem 31. Dezember 2004; nach den Übergangsregelungen des Artikel 10, Paragraph 2, Absatz 2, WohnAußStrBeglG und des Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG nF sind daher für den Revisionsrekurs Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 14 bis 16 MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 in der Fassung des WohnAußStrBeglG und die Paragraphen 45 bis 71 AußStrG nF maßgeblich.

2. Nach § 65 Abs 1 AußStrG nF beträgt die Frist für den Revisionsrekurs vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt nach § 68 Abs 1 AußStrG nF ebenfalls vierzehn Tage. Nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG idF des WohnAußStrBeglG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluss und für die Revisionsrekursbeantwortung hiezu abweichend von § 65 Abs 1 und § 68 Abs 1 AußStrG nF vier Wochen.2. Nach Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG nF beträgt die Frist für den Revisionsrekurs vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt nach Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG nF ebenfalls vierzehn Tage. Nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in der Fassung des WohnAußStrBeglG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluss und für die Revisionsrekursbeantwortung hiezu abweichend von Paragraph 65, Absatz eins und Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG nF vier Wochen.

3. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Gericht zweiter Instanz keinen Sachbeschluss gefasst, sondern den Rekurs der Zweit- und Fünftantragsgegnerin als verspätet zurückgewiesen. Die Frist für den Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung betrugen daher nach der dargestellten Rechtslage nicht vier Wochen, sondern (nur) vierzehn Tage. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Unterbrechung von Fristen durch die verhandlungsfreie Zeit sind nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0070495; § 23 Abs 1 AußStrG nF).3. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Gericht zweiter Instanz keinen Sachbeschluss gefasst, sondern den Rekurs der Zweit- und Fünftantragsgegnerin als verspätet zurückgewiesen. Die Frist für den Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung betrugen daher nach der dargestellten Rechtslage nicht vier Wochen, sondern (nur) vierzehn Tage. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Unterbrechung von Fristen durch die verhandlungsfreie Zeit sind nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0070495; Paragraph 23, Absatz eins, AußStrG nF).

4.1. Den Beschluss des Rekursgerichts erhielt der Vertreter der Zweit- und Fünftantragsgegnerin am 22. Dezember 2005 zugestellt. Die vierzehntägige Revisionsrekursfrist endete am 5. Jänner 2006. Der erst am 19. Jänner 2006 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist daher verspätet und deshalb zurückzuweisen.

4.2. Den Revisionsrekurs erhielt die Vertreterin der Antragstellerin am 26. Jänner 2006 zugestellt. Die vierzehntägige Frist für die Revisionsrekursbeantwortung endete am 9. Februar 2006. Die erst am 17. Februar 2006 überreichte Revisionsrekursbeantwortung ist daher verspätet und deshalb zurückzuweisen.

Anmerkung

E80511 5Ob52.06t

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in wobl 2006,272/116 - wobl 2006/116 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00052.06T.0321.000

Dokumentnummer

JJT_20060321_OGH0002_0050OB00052_06T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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