TE OGH 2006/3/22 13Os14/06t

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Veröffentlicht am 22.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Davit G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles nach §§ 127, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 10. November 2005, GZ 23 Hv 180/05m-21, sowie über dessen implizite Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Davit G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 10. November 2005, GZ 23 Hv 180/05m-21, sowie über dessen implizite Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) gegen den zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Davit G***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles nach §§ 127, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt.Davit G***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 3. September 2005 in Dornbirn gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, (Gewahrsamsträgern) der Firma M***** eine fremde bewegliche Sache in einem 3.000 Euro nicht übersteigendem Wert, nämlich eine Digitalkamera Marke Sony DSC, W7S Cyber-Shot im Wert von 429 Euro weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die undifferenziert auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die undifferenziert auf Ziffer 5 und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die vom Angeklagten in der Feststellung, einerseits seien die Digitalkameras mit Sicherungskabeln verbunden, die bei Lösung der Stromverbindung Alarm geben, andererseits habe der Angeklagte durch Wegreißen jenes Kabels, das die Stromzufuhr zu den Sicherungskabeln gewährleiste, den Stromkreis unterbrochen und sohin den Alarm umgangen, erblickte Widersprüchlichkeit betrifft keine entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 443). Es liegt im Übrigen auch kein innerer Widerspruch vor, differenziert das Erstgericht doch zwischen den Sicherungskabeln, die mit den Digitalkameras verbunden sind, und jenem Kabel, dass die Stromzufuhr zu den Sicherungskabeln gewährleistet.Die vom Angeklagten in der Feststellung, einerseits seien die Digitalkameras mit Sicherungskabeln verbunden, die bei Lösung der Stromverbindung Alarm geben, andererseits habe der Angeklagte durch Wegreißen jenes Kabels, das die Stromzufuhr zu den Sicherungskabeln gewährleiste, den Stromkreis unterbrochen und sohin den Alarm umgangen, erblickte Widersprüchlichkeit betrifft keine entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 443). Es liegt im Übrigen auch kein innerer Widerspruch vor, differenziert das Erstgericht doch zwischen den Sicherungskabeln, die mit den Digitalkameras verbunden sind, und jenem Kabel, dass die Stromzufuhr zu den Sicherungskabeln gewährleistet.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) haben die Tatrichter die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit nicht nur auf das geringe Einkommen des Angeklagten gestützt, sondern - formal einwandfrei - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen auch auf die einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten und die Beschaffenheit des Tatobjektes gegründet (US 7).Entgegen dem Beschwerdevorbringen offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) haben die Tatrichter die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit nicht nur auf das geringe Einkommen des Angeklagten gestützt, sondern - formal einwandfrei - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen auch auf die einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten und die Beschaffenheit des Tatobjektes gegründet (US 7).

Mit den weiteren Ausführungen, die - ohne dies aktenmäßig zu belegen - die Notwendigkeit besonderer Kenntnisse zur Umgehung der Alarmanlage behaupten, sich in spekulativen Erwägungen darüber ergehen, wie sich der die Tat beobachtende Lehrling verhalten hätte sollen und weshalb der Angeklagte eine Kamera gestohlen haben soll, für die er Zubehör benötige, und schließlich - aktenwidrig (vgl die Einlassung des Angeklagten im Verfahren AZ 52 Hv 85/04v des Landesgerichtes Salzburg, ON 5 und 16) - vorbringen, der Angeklagte habe sich bisher stets geständig verantwortet, bekämpft die Rüge die tatrichterliche Beweiswürdigung, vermag damit aber keine jenseits der in Z 5a vorgezeichneten Erheblichkeitsschwelle gelegene bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.Mit den weiteren Ausführungen, die - ohne dies aktenmäßig zu belegen - die Notwendigkeit besonderer Kenntnisse zur Umgehung der Alarmanlage behaupten, sich in spekulativen Erwägungen darüber ergehen, wie sich der die Tat beobachtende Lehrling verhalten hätte sollen und weshalb der Angeklagte eine Kamera gestohlen haben soll, für die er Zubehör benötige, und schließlich - aktenwidrig vergleiche die Einlassung des Angeklagten im Verfahren AZ 52 Hv 85/04v des Landesgerichtes Salzburg, ON 5 und 16) - vorbringen, der Angeklagte habe sich bisher stets geständig verantwortet, bekämpft die Rüge die tatrichterliche Beweiswürdigung, vermag damit aber keine jenseits der in Ziffer 5 a, vorgezeichneten Erheblichkeitsschwelle gelegene bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E80457 13Os14.06t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00014.06T.0322.000

Dokumentnummer

JJT_20060322_OGH0002_0130OS00014_06T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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