TE OGH 2006/3/22 13Os21/06x

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Veröffentlicht am 22.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Klaus K***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und einer weiterer strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 29. November 2005, AZ 8 U 293/00v (unjournalisiert nach ON 36), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten Klaus K***** zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Klaus K***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und einer weiterer strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 29. November 2005, AZ 8 U 293/00v (unjournalisiert nach ON 36), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten Klaus K***** zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 29. November 2005, AZ 8 U 293/00v (unjournalisiert nach ON 36), verletzt im Schuldspruch 2. das Gesetz in der Bestimmung des § 57 Abs 2 und Abs 3 (letzter Fall) StGB.Das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 29. November 2005, AZ 8 U 293/00v (unjournalisiert nach ON 36), verletzt im Schuldspruch 2. das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2 und Absatz 3, (letzter Fall) StGB.

Dieses Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, wird im Schuldspruch 2., gemäß §§ 292 erster Satz, 289 StPO auch im Schuldspruch 1. und demzufolge im Strafausspruch sowie im Privatbeteiligtenzuspruch aufgehoben und gemäß §§ 288 Abs 2 Z 3, 292 letzter Satz StPO in der Sache selbst zu Recht erkannt:Dieses Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, wird im Schuldspruch 2., gemäß Paragraphen 292, erster Satz, 289 StPO auch im Schuldspruch 1. und demzufolge im Strafausspruch sowie im Privatbeteiligtenzuspruch aufgehoben und gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3,, 292 letzter Satz StPO in der Sache selbst zu Recht erkannt:

Klaus K***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe im November 1999 in Innsbruck mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Heinrich C***** durch Vortäuschung, er werde den ausgeliehenen Betrag in 14 Tagen zurückzahlen, zur Überlassung von 15.000 S verleitet, wodurch der Genannte um diesen Betrag an seinem Vermögen geschädigt wurde, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Klaus K***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe im November 1999 in Innsbruck mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Heinrich C***** durch Vortäuschung, er werde den ausgeliehenen Betrag in 14 Tagen zurückzahlen, zur Überlassung von 15.000 S verleitet, wodurch der Genannte um diesen Betrag an seinem Vermögen geschädigt wurde, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Der Privatbeteiligte Heinrich C***** wird gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Der Privatbeteiligte Heinrich C***** wird gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Im Umfang der Aufhebung des Schuldspruches 1. wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Innsbruck verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem in gekürzter Form (§ 458 Abs 3 StPO) ausgefertigten Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 29. November 2005, AZ 8 U 293/00v (unjournalisiert nach ON 36), wurde Klaus K***** der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB (1.) sowie des Betruges nach § 146 StGBMit dem in gekürzter Form (Paragraph 458, Absatz 3, StPO) ausgefertigten Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 29. November 2005, AZ 8 U 293/00v (unjournalisiert nach ON 36), wurde Klaus K***** der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (1.) sowie des Betruges nach Paragraph 146, StGB

(2.) schuldig erkannt.

Danach hat er in Innsbruck

1. am 28. April 2001 an der Tankstelle Fischerhäuslweg eine fremde bewegliche Sache, nämlich Benzin im Wert von 300 S dem Werner J***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

2. im November 1999 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Heinrich C***** durch Vortäuschen, er werde den ausgeliehenen Betrag in 14 Tagen zurückzahlen, zur Überlassung von 15.000 S verleitet, wodurch der Genannte um diesen Betrag an seinem Vermögen geschädigt wurde. Das Bezirksgericht verhängte hiefür unter Anwendung des § 28 StGB eine gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Geldstrafe von 90 Tagessätzen á 10 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und verurteilte Klaus K***** gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von 1.308,11 Euro an den Privatbeteiligten Heinrich C*****.2. im November 1999 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Heinrich C***** durch Vortäuschen, er werde den ausgeliehenen Betrag in 14 Tagen zurückzahlen, zur Überlassung von 15.000 S verleitet, wodurch der Genannte um diesen Betrag an seinem Vermögen geschädigt wurde. Das Bezirksgericht verhängte hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Geldstrafe von 90 Tagessätzen á 10 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und verurteilte Klaus K***** gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Zahlung von 1.308,11 Euro an den Privatbeteiligten Heinrich C*****.

In Ansehung weiterer Anklagevorwürfe (wegen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht zwischen 1. November 1999 und 28. Februar 2002 nach § 198 Abs 1 StGB und einer weiteren Betrugstat nach § 146 StGB) erging ein Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO.In Ansehung weiterer Anklagevorwürfe (wegen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht zwischen 1. November 1999 und 28. Februar 2002 nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB und einer weiteren Betrugstat nach Paragraph 146, StGB) erging ein Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO.

Rechtliche Beurteilung

Der Schuldspruch 2. steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß § 57 Abs 3 (letzter Fall) StGB beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist bei dem mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bedrohten Vergehen des Betruges nach § 146 StGB ein Jahr.Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, (letzter Fall) StGB beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist bei dem mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bedrohten Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB ein Jahr.

Die erste strafgerichtliche Maßnahme gegen Klaus K***** wegen der im November 1999 begangenen Betrugstat wurde mit dem Beschluss auf Abbrechung des Verfahrens gemäß § 452 Z 2 StPO und der Ausschreibung des Genannten zur Aufenthaltsermittlung am 17. Mai 2001, also nach Ablauf der Verjährungsfrist getroffen (S 1 verso in ON 12). Da keine Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Verjährungsfrist iSd § 58 Abs 1 bis 3 StGB bestehen, war die Strafbarkeit des Klaus K***** wegen der im Schuldspruch zu 2. genannten Tat zufolge Verjährung erloschen (§ 57 Abs 2 StGB), sodass das Urteil insoweit mit materiellrechtlicher Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) behaftet ist.Die erste strafgerichtliche Maßnahme gegen Klaus K***** wegen der im November 1999 begangenen Betrugstat wurde mit dem Beschluss auf Abbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 452, Ziffer 2, StPO und der Ausschreibung des Genannten zur Aufenthaltsermittlung am 17. Mai 2001, also nach Ablauf der Verjährungsfrist getroffen (S 1 verso in ON 12). Da keine Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Verjährungsfrist iSd Paragraph 58, Absatz eins bis 3 StGB bestehen, war die Strafbarkeit des Klaus K***** wegen der im Schuldspruch zu 2. genannten Tat zufolge Verjährung erloschen (Paragraph 57, Absatz 2, StGB), sodass das Urteil insoweit mit materiellrechtlicher Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) behaftet ist.

Zwar stellen die Verjährungsbestimmungen nach § 58 StGB (materielle) Strafaufhebungsgründe und keine (prozessualen) Verfolgungshindernisse dar. Fallaktuell sind jedoch der Verjährung entgegenstehende Konstatierungen angesichts der Aktenlage auch in einem erneuerten Rechtsgang nicht zu erwarten, sodass aus prozessökonomischen Gründen insoweit von der Rückverweisung an die Tatsacheninstanz abzusehen, in der Sache selbst zu entscheiden, hinsichtlich des Betrugsvorwurfes zuZwar stellen die Verjährungsbestimmungen nach Paragraph 58, StGB (materielle) Strafaufhebungsgründe und keine (prozessualen) Verfolgungshindernisse dar. Fallaktuell sind jedoch der Verjährung entgegenstehende Konstatierungen angesichts der Aktenlage auch in einem erneuerten Rechtsgang nicht zu erwarten, sodass aus prozessökonomischen Gründen insoweit von der Rückverweisung an die Tatsacheninstanz abzusehen, in der Sache selbst zu entscheiden, hinsichtlich des Betrugsvorwurfes zu

2. mit Freispruch vorzugehen (Ratz, WK-StPO § 288 Rz 24; 14 Os 129/03; 14 Os 157/03; 15 Os 64/05h; 14 Os 49/05w; 14 Os 5/06a) und der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen war.2. mit Freispruch vorzugehen (Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 24; 14 Os 129/03; 14 Os 157/03; 15 Os 64/05h; 14 Os 49/05w; 14 Os 5/06a) und der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen war.

Im Hinblick auf diesen Teilfreispruch war aber gemäß §§ 292 erster Satz, 289 StPO auch der (allein) verbleibende Schuldspruch 1. wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu kassieren, um ein gegen den unbescholtenen (ON 36) Angeklagten, der zu dem den aus dieser Straftat entstandenen Schaden in der Hauptverhandlung gutgemacht hat (S 121), mögliches Vorgehen des Bezirksgerichtes nach dem Hauptstück IXa der Strafprozessordnung zu eröffnen (vgl RIS-Justiz RS0119278, dort zur Prüfung der Diversionskriterien iSd §§ 35 Abs 1, 37 SMG nach Kassation des Schuldspruches wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG).Im Hinblick auf diesen Teilfreispruch war aber gemäß Paragraphen 292, erster Satz, 289 StPO auch der (allein) verbleibende Schuldspruch 1. wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu kassieren, um ein gegen den unbescholtenen (ON 36) Angeklagten, der zu dem den aus dieser Straftat entstandenen Schaden in der Hauptverhandlung gutgemacht hat (S 121), mögliches Vorgehen des Bezirksgerichtes nach dem Hauptstück römisch IX a der Strafprozessordnung zu eröffnen vergleiche RIS-Justiz RS0119278, dort zur Prüfung der Diversionskriterien iSd Paragraphen 35, Absatz eins,, 37 SMG nach Kassation des Schuldspruches wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG).

Vollständigkeits halber ist zu diesem Sachverhaltskomplex auszuführen, dass die Aktenlage dessen rechtliche Beurteilung als Vergehen des Betruges nach § 146 StGB indiziert (insbesondere S 9 f in ON 5; Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 146; 13 Os 73/05t mwN).Vollständigkeits halber ist zu diesem Sachverhaltskomplex auszuführen, dass die Aktenlage dessen rechtliche Beurteilung als Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB indiziert (insbesondere S 9 f in ON 5; Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 146, Rz 146; 13 Os 73/05t mwN).

Anmerkung

E80460 13Os21.06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00021.06X.0322.000

Dokumentnummer

JJT_20060322_OGH0002_0130OS00021_06X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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