TE OGH 2006/3/22 13R50/06k

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Veröffentlicht am 22.03.2006
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Alexander Pertmayr in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** S***** GesmbH, 2700 Wr. Neustadt, *****, vertreten durch Dr. Anton Aigner, Rechtsanwalt in 2700 Wr. Neustadt, gegen die verpflichtete Partei M***** E*****, *****, 7222 Rohrbach bei Mattersburg, *****, wegen Euro 143,39 s.A., über den Kostenrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 26.01.2006, GZ 3 E 244/06f-2, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem am 28.10.2005 vor dem Erstgericht zu 3 E 3632/05i eingebrachten Exekutionsantrag beantragte die betreibende Partei, ihr aufgrund des vollstreckbaren Zahlungsbefehls des Erstgerichtes vom 31.08.2005, AZ 2 C 1474/05y, gegen die verpflichtete Partei die Fahrnisexekution zur Hereinbringung von Euro 68,09 zu bewilligen. Am 03.11.2005 wurde dieser Exekutionsantrag vom Erstgericht antragsgemäß bewilligt, wobei die Kosten für den Antrag mit Euro 75,30 bestimmt wurden.

Mit dem im gegenständlichen Exekutionsverfahren vor dem Erstgericht zu 3 E 244/06f am 20.01.2006 eingelangten Exekutionsantrag beantragte die betreibende Partei, ihr aufgrund des identen Zahlungsbefehls sowie aufgrund des genannten Exekutionsbewilligungsbeschlusses des Erstgerichtes vom 03.11.2005 (3 E 3632/05i), ihr zur Hereinbringung von insgesamt Euro 143,39 s.A. die Forderungsexekution gemäß § 294a EO zu bewilligen. Für diesen Antrag wurden nach TP 2 RATG Kosten von Euro 84,69 verzeichnet.Mit dem im gegenständlichen Exekutionsverfahren vor dem Erstgericht zu 3 E 244/06f am 20.01.2006 eingelangten Exekutionsantrag beantragte die betreibende Partei, ihr aufgrund des identen Zahlungsbefehls sowie aufgrund des genannten Exekutionsbewilligungsbeschlusses des Erstgerichtes vom 03.11.2005 (3 E 3632/05i), ihr zur Hereinbringung von insgesamt Euro 143,39 s.A. die Forderungsexekution gemäß Paragraph 294 a, EO zu bewilligen. Für diesen Antrag wurden nach TP 2 RATG Kosten von Euro 84,69 verzeichnet.

Mit dem lediglich hinsichtlich der Kostenentscheidung angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Exekution antragsgemäß bewilligt. Das Kostenbegehren wurde abgewiesen, da der zweite Exekutionsantrag nach Ansicht des Erstgerichtes mit dem erst am 28.10.2005 zu 3 E 3632/05i eingebrachten Fahrnisexekutionsantrag hätte verbunden werden können, zumal die betreibende Partei nicht behauptet oder bescheinigt hätte, dass eine Verbindung unmöglich oder untunlich war. Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs der betreibenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die betreibende Partei beantragt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass die Kosten des Exekutionsantrages antragsgemäß mit Euro 84,69 bestimmt werden.

Die verpflichtete Partei hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 74 EO setzt ein Kostenersatzanspruch des betreibenden Gläubigers voraus, dass die Kosten durch das Exekutionsverfahren verursacht sind und zur Rechtsverwirklichung notwendig waren. Zur Rechtsverwirklichung notwendig sind Kosten, sofern sie nicht durch den ihren Einsatz Ansprechenden selbst verschuldet wurden, dann, wenn einerseits die die Kosten verursachende Maßnahme für den Fortgang des Exekutionsverfahrens notwendig und erfolgreich war und andererseits der damit verbundene Aufwand in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß zum angestrebten Erfolg steht (Jakusch in Angst, EO Rz 17 zu § 74). Ob der mit einer kostenverursachenden Maßnahme verbundene Aufwand als wirtschaftlich angesehen werden kann, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Entscheidend ist, ob ein wirtschaftlich denkender Mensch in der gegebenen Situation einen solchen Aufwand tätigen würde. Es ist anzustreben, mit einem Minimum an Aufwand ein Maximum an Erfolg zu erzielen (LG Eisenstadt AnwBl 1992, 136). Daher ist immer zu prüfen, ob das mit der zu honorierenden Maßnahme angestrebte Ziel überhaupt den Einsatz dieser Maßnahme lohnte oder ob es nicht auch mit einem geringeren Aufwand hätte erreicht werden können. Kommt das Gericht zum Ergebnis, das selbe Ziel hätte auch mit einem geringeren Aufwand erreicht werden können, sind nur die geringeren Kosten zuzusprechen (Jakusch aaO Rz 21 zu § 74). Findet - wie vorliegend - daneben auch das RATG Anwendung, ist auch dessen § 22 RATG zu beachten. Im Exekutionsverfahren werden demnach Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt. Gegenständlich hat die betreibende Partei in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten aufgrund des identen Exekutionstitels zunächst eine Fahrnisexekution und anschließend eine Forderungsexekution nach § 294a EO beantragt. Grundsätzlich darf eine Exekution nach § 294a EO nach Bewilligung einer Fahrnisexekution allerdings erst dann beantragt werden, wenn seit der Bewilligung der Fahrnisexekution ein Jahr vergangen ist oder der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass er erst nach seinem Antrag auf Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erfahren hat, dass dem Verpflichteten Forderungen im Sinne des § 290a EO zustehen (vgl. § 14 Abs. 3 EO). Ungeachtet der Tatsache, dass die genannte Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist und die betreibende Partei auch keinerlei Vorbringen erstattet hat, wonach sie erst nach dem Antrag auf Fahrnisexekution erfahren hat, dass der Verpflichteten Forderungen im Sinne des § 290a EO zustehen, hat das Erstgericht die Forderungsexekution antragsgemäß bewilligt. Es kann dahinstehen, ob hier das Erstgericht den Antrag richterweise sofort hätte abweisen oder zur Verbesserung zurückstellen hätte müssen (im letzteren Sinn: LGZ Graz RPflE 1996/131). Die Exekutionsbewilligung ist gegenständlich nämlich in Rechtskraft erwachsen, sodass diese Problematik im Rekursverfahren nicht mehr aufgegriffen werden muss. Der Umstand, dass das Erstgericht hier die Exekution antragsgemäß bewilligt hat, bedeutet aber noch nicht zwingend, dass der betreibenden Partei auch die Kosten für den (zweiten) Exekutionsantrag zuzusprechen sind. Es ist gerade das Wesen der von der Judikatur entwickelten Verbindungspflicht, dass ein Exekutionsantrag, der mit einem früheren Exekutionsantrag bereits verbunden hätte werden können, grundsätzlich zu bewilligen ist. Allerdings darf die Summe der für beide Exekutionsanträge zugesprochenen Kosten die Summe nicht übersteigen, die für einen gemeinschaftlichen Exekutionsantrag gebührt hätte (vgl. SZ 51/18; LGZ Wien RPflE 1981/73, 1990/90 uva). Für rasch aufeinanderfolgende Exekutionsanträge stehen volle Kosten nur dann zu, wenn deren Verbindung unmöglich oder untunlich war, was vom betreibenden Gläubiger zu behaupten und zu bescheinigen ist (LG Linz RPflE 1992/129; LG Innsbruck RPflE 1995/132 uva). Die Judikatur qualifiziert als rasch aufeinanderfolgend Exekutionsanträge dann, wenn das Intervall zwischen ihnen etwa drei Monate nicht übersteigt (OLG Wien EFSlg. 61.018; LGZ Wien RPflE 1992/36, 1984/60, EFSlg. 64.276). Zutreffend hat das Erstgericht gegenständlich die beiden Exekutionsanträge als rasch aufeinanderfolgend qualifiziert und hier entsprechend eine Verbindungspflicht bejaht.Nach Paragraph 74, EO setzt ein Kostenersatzanspruch des betreibenden Gläubigers voraus, dass die Kosten durch das Exekutionsverfahren verursacht sind und zur Rechtsverwirklichung notwendig waren. Zur Rechtsverwirklichung notwendig sind Kosten, sofern sie nicht durch den ihren Einsatz Ansprechenden selbst verschuldet wurden, dann, wenn einerseits die die Kosten verursachende Maßnahme für den Fortgang des Exekutionsverfahrens notwendig und erfolgreich war und andererseits der damit verbundene Aufwand in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß zum angestrebten Erfolg steht (Jakusch in Angst, EO Rz 17 zu Paragraph 74,). Ob der mit einer kostenverursachenden Maßnahme verbundene Aufwand als wirtschaftlich angesehen werden kann, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Entscheidend ist, ob ein wirtschaftlich denkender Mensch in der gegebenen Situation einen solchen Aufwand tätigen würde. Es ist anzustreben, mit einem Minimum an Aufwand ein Maximum an Erfolg zu erzielen (LG Eisenstadt AnwBl 1992, 136). Daher ist immer zu prüfen, ob das mit der zu honorierenden Maßnahme angestrebte Ziel überhaupt den Einsatz dieser Maßnahme lohnte oder ob es nicht auch mit einem geringeren Aufwand hätte erreicht werden können. Kommt das Gericht zum Ergebnis, das selbe Ziel hätte auch mit einem geringeren Aufwand erreicht werden können, sind nur die geringeren Kosten zuzusprechen (Jakusch aaO Rz 21 zu Paragraph 74,). Findet - wie vorliegend - daneben auch das RATG Anwendung, ist auch dessen Paragraph 22, RATG zu beachten. Im Exekutionsverfahren werden demnach Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt. Gegenständlich hat die betreibende Partei in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten aufgrund des identen Exekutionstitels zunächst eine Fahrnisexekution und anschließend eine Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO beantragt. Grundsätzlich darf eine Exekution nach Paragraph 294 a, EO nach Bewilligung einer Fahrnisexekution allerdings erst dann beantragt werden, wenn seit der Bewilligung der Fahrnisexekution ein Jahr vergangen ist oder der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass er erst nach seinem Antrag auf Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erfahren hat, dass dem Verpflichteten Forderungen im Sinne des Paragraph 290 a, EO zustehen vergleiche Paragraph 14, Absatz 3, EO). Ungeachtet der Tatsache, dass die genannte Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist und die betreibende Partei auch keinerlei Vorbringen erstattet hat, wonach sie erst nach dem Antrag auf Fahrnisexekution erfahren hat, dass der Verpflichteten Forderungen im Sinne des Paragraph 290 a, EO zustehen, hat das Erstgericht die Forderungsexekution antragsgemäß bewilligt. Es kann dahinstehen, ob hier das Erstgericht den Antrag richterweise sofort hätte abweisen oder zur Verbesserung zurückstellen hätte müssen (im letzteren Sinn: LGZ Graz RPflE 1996/131). Die Exekutionsbewilligung ist gegenständlich nämlich in Rechtskraft erwachsen, sodass diese Problematik im Rekursverfahren nicht mehr aufgegriffen werden muss. Der Umstand, dass das Erstgericht hier die Exekution antragsgemäß bewilligt hat, bedeutet aber noch nicht zwingend, dass der betreibenden Partei auch die Kosten für den (zweiten) Exekutionsantrag zuzusprechen sind. Es ist gerade das Wesen der von der Judikatur entwickelten Verbindungspflicht, dass ein Exekutionsantrag, der mit einem früheren Exekutionsantrag bereits verbunden hätte werden können, grundsätzlich zu bewilligen ist. Allerdings darf die Summe der für beide Exekutionsanträge zugesprochenen Kosten die Summe nicht übersteigen, die für einen gemeinschaftlichen Exekutionsantrag gebührt hätte vergleiche SZ 51/18; LGZ Wien RPflE 1981/73, 1990/90 uva). Für rasch aufeinanderfolgende Exekutionsanträge stehen volle Kosten nur dann zu, wenn deren Verbindung unmöglich oder untunlich war, was vom betreibenden Gläubiger zu behaupten und zu bescheinigen ist (LG Linz RPflE 1992/129; LG Innsbruck RPflE 1995/132 uva). Die Judikatur qualifiziert als rasch aufeinanderfolgend Exekutionsanträge dann, wenn das Intervall zwischen ihnen etwa drei Monate nicht übersteigt (OLG Wien EFSlg. 61.018; LGZ Wien RPflE 1992/36, 1984/60, EFSlg. 64.276). Zutreffend hat das Erstgericht gegenständlich die beiden Exekutionsanträge als rasch aufeinanderfolgend qualifiziert und hier entsprechend eine Verbindungspflicht bejaht.

Die von der Rekurswerberin im Kostenrekurs dagegen erhobenen Argumente können nicht überzeugen. Wenn die betreibende Partei auf die Geringfügigkeit der betriebenen Forderung hinweist und auf die Entscheidung E 56 zu § 74 EO bei Angst/Jakusch/Mohr, EO14 Bezug nimmt (LGZ Wien RPflE 1991/49), ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Entscheidung zur Rechtslage vor der EO-Novelle 1991 ergangen ist. Mit dieser Novelle wurde die oben referierte Bestimmung des § 14 Abs 3 EO eingeführt, die einem nachträglichen Forderungsexekutionsantrag vorbeugen will (vgl dazu unten). Die Untunlichkeit einer Verbindung von mehreren Exekutionsmitteln bei geringfügigen Forderungen fußt auf der Überlegung, dass es der betreibenden Partei durchaus eingeräumt werden muss, zunächst „geringere Mittel" gegen den Verpflichteten einzusetzen. Gedacht ist dabei vor allem daran, dass wegen einer geringfügigen Forderung nicht sofort die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beantragt wird, sondern zunächst eine Fahrnisund/oder Forderungsexekution betrieben werden kann. Wenn sich innerhalb kurzer Zeit herausstellt, dass diese ins Leere geht, soll die betreibende Partei nicht gehindert sein, auch vor Ablauf der von der Judikatur entwickelten Dreimonatsfrist einen Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung zu stellen. Diese Überlegungen gelten jedoch im Verhältnis zwischen Fahrnis- und Forderungsexekution nicht. Aus dem Gesetz kann seit der EO-Novelle 1991 nämlich die (rechtspolitisch durchaus zu hinterfragende) Wertung des Gesetzgebers abgeleitet werden, dass für die verpflichtete Partei eine Fahrnisexekution grundsätzlich beschwerlicher als eine Forderungsexekution ist. Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren deshalb versucht, die Forderungsexekution gegenüber der Fahrnisexekution zu privilegieren und zu fördern. So verringert sich etwa die Gerichtsgebühr um Euro 6,--, wenn keine Fahrnisexekution beantragt wurde. Auch aus § 14 Abs. 2 EO ergibt sich der vom Gesetzgeber gewünschte Vorrang der Forderungsexekution. Die Fahrnisexekution ist nämlich bei einem verbundenen Antrag nur dann zu vollziehen, wenn dies die betreibende Partei ausdrücklich beantragt bzw. wenn die Forderungsexekution ins Leere geht. Vor allem aber spricht die aus der oben referierten Bestimmung des § 14 Abs. 3 EO erkennbare Wertung des Gesetzgebers dafür, dass Fahrnis- und Gehaltsexekutionsanträge zu verbinden sind (vgl. LGZ Wien RPflE 1992/125; LG Klagenfurt RPflE 1993/11; Jakusch in Angst, EO Rz 34 zu § 74) bzw ein nachträglicher Antrag auf Forderungsexekution verpönt ist. Die betreibende Partei kann sich somit nicht darauf berufen, dass hier eine Ausnahme der Verbindungspflicht im Hinblick auf die geringfügige Forderung vorliegt.Die von der Rekurswerberin im Kostenrekurs dagegen erhobenen Argumente können nicht überzeugen. Wenn die betreibende Partei auf die Geringfügigkeit der betriebenen Forderung hinweist und auf die Entscheidung E 56 zu Paragraph 74, EO bei Angst/Jakusch/Mohr, EO14 Bezug nimmt (LGZ Wien RPflE 1991/49), ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Entscheidung zur Rechtslage vor der EO-Novelle 1991 ergangen ist. Mit dieser Novelle wurde die oben referierte Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, EO eingeführt, die einem nachträglichen Forderungsexekutionsantrag vorbeugen will vergleiche dazu unten). Die Untunlichkeit einer Verbindung von mehreren Exekutionsmitteln bei geringfügigen Forderungen fußt auf der Überlegung, dass es der betreibenden Partei durchaus eingeräumt werden muss, zunächst „geringere Mittel" gegen den Verpflichteten einzusetzen. Gedacht ist dabei vor allem daran, dass wegen einer geringfügigen Forderung nicht sofort die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beantragt wird, sondern zunächst eine Fahrnisund/oder Forderungsexekution betrieben werden kann. Wenn sich innerhalb kurzer Zeit herausstellt, dass diese ins Leere geht, soll die betreibende Partei nicht gehindert sein, auch vor Ablauf der von der Judikatur entwickelten Dreimonatsfrist einen Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung zu stellen. Diese Überlegungen gelten jedoch im Verhältnis zwischen Fahrnis- und Forderungsexekution nicht. Aus dem Gesetz kann seit der EO-Novelle 1991 nämlich die (rechtspolitisch durchaus zu hinterfragende) Wertung des Gesetzgebers abgeleitet werden, dass für die verpflichtete Partei eine Fahrnisexekution grundsätzlich beschwerlicher als eine Forderungsexekution ist. Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren deshalb versucht, die Forderungsexekution gegenüber der Fahrnisexekution zu privilegieren und zu fördern. So verringert sich etwa die Gerichtsgebühr um Euro 6,--, wenn keine Fahrnisexekution beantragt wurde. Auch aus Paragraph 14, Absatz 2, EO ergibt sich der vom Gesetzgeber gewünschte Vorrang der Forderungsexekution. Die Fahrnisexekution ist nämlich bei einem verbundenen Antrag nur dann zu vollziehen, wenn dies die betreibende Partei ausdrücklich beantragt bzw. wenn die Forderungsexekution ins Leere geht. Vor allem aber spricht die aus der oben referierten Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, EO erkennbare Wertung des Gesetzgebers dafür, dass Fahrnis- und Gehaltsexekutionsanträge zu verbinden sind vergleiche LGZ Wien RPflE 1992/125; LG Klagenfurt RPflE 1993/11; Jakusch in Angst, EO Rz 34 zu Paragraph 74,) bzw ein nachträglicher Antrag auf Forderungsexekution verpönt ist. Die betreibende Partei kann sich somit nicht darauf berufen, dass hier eine Ausnahme der Verbindungspflicht im Hinblick auf die geringfügige Forderung vorliegt.

Das Argument der betreibenden Partei, wonach zum Zeitpunkt der Einbringung des Fahrnisexekutionsantrages das Geburtsdatum der verpflichteten Partei noch gar nicht bekannt war („sonst hätte die betreibende Partei dieses wohl angeführt und gleichzeitig auch die Dienstbezugspfändung nach § 294a EO beantragt"), geht ebenfalls ins Leere. Einerseits hat die betreibende Partei ein derartiges Vorbringen im Verfahren erster Instanz nicht ansatzweise behauptet. Wie bereits oben angeführt, obliegt es der betreibenden Partei, die Ausnahmen der Verbindungspflicht zu behaupten, wenn sich diese nicht bereits aus dem Antrag von selbst ergeben. Zudem rechtfertigt der bloße Umstand, dass die betreibende Partei erst nachträglich vom Geburtsdatum des Verpflichteten erfahren hat, noch nicht einen Exekutionsantrag innerhalb der Sperrfrist des § 14 Abs. 3 EO (LGZ Wien RPflE 1992/126). Umgelegt auf die kostenrechtliche Verbindungspflicht bedeutet das, dass es für eine Honorierung des zweiten Antrages nicht auf die Kenntnis der betreibenden Partei vom Geburtsdatum der verpflichteten Partei ankommt. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es der betreibenden Partei möglich gewesen wäre, die im Rekurs vorgelegte Meldeanfrage auch bereits vor dem Einbringen des Fahrnisexekutionsantrages einzuholen. Wenn die betreibende Partei zuletzt vorbringt, dass mit der Fahrnisexekution ganz andere Beträge in Exekution gezogen worden sind als mit der gegenständlichen Forderungsexekution, ist ihr auch in diesem Punkt nicht zu folgen. Sowohl der Fahrnis- als auch der Forderungsexekution liegt der Zahlungsbefehl des BG Mattersburg vom 18.10.2005, AZ 2 C 1474/05y, zugrunde. Dass im gegenständlichen Exekutionsantrag die betreibende Partei zusätzlich auch noch die mit dem Fahrnisexekutionsbewilligungsbeschluss bestimmten Kosten betreibt, bedeutet nicht, dass der zweite Antrag deshalb voll zu honorieren ist. Einerseits könnte damit jegliche Verbindungspflicht umgangen werden. Außerdem bezieht sich nach der Rechtsprechung des Rekursgerichtes die Verbindungspflicht auch auf die Fälle, bei denen der betreibende Gläubiger aufgrund verschiedener Exekutionstitel mehrere Exekutionsanträge gegen denselben Verpflichteten stellt (vgl. auch LGZ Wien RPflE 1988/22; LGZ Graz RPflE 1992/16; hg. 13 R 20/06y).Das Argument der betreibenden Partei, wonach zum Zeitpunkt der Einbringung des Fahrnisexekutionsantrages das Geburtsdatum der verpflichteten Partei noch gar nicht bekannt war („sonst hätte die betreibende Partei dieses wohl angeführt und gleichzeitig auch die Dienstbezugspfändung nach Paragraph 294 a, EO beantragt"), geht ebenfalls ins Leere. Einerseits hat die betreibende Partei ein derartiges Vorbringen im Verfahren erster Instanz nicht ansatzweise behauptet. Wie bereits oben angeführt, obliegt es der betreibenden Partei, die Ausnahmen der Verbindungspflicht zu behaupten, wenn sich diese nicht bereits aus dem Antrag von selbst ergeben. Zudem rechtfertigt der bloße Umstand, dass die betreibende Partei erst nachträglich vom Geburtsdatum des Verpflichteten erfahren hat, noch nicht einen Exekutionsantrag innerhalb der Sperrfrist des Paragraph 14, Absatz 3, EO (LGZ Wien RPflE 1992/126). Umgelegt auf die kostenrechtliche Verbindungspflicht bedeutet das, dass es für eine Honorierung des zweiten Antrages nicht auf die Kenntnis der betreibenden Partei vom Geburtsdatum der verpflichteten Partei ankommt. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es der betreibenden Partei möglich gewesen wäre, die im Rekurs vorgelegte Meldeanfrage auch bereits vor dem Einbringen des Fahrnisexekutionsantrages einzuholen. Wenn die betreibende Partei zuletzt vorbringt, dass mit der Fahrnisexekution ganz andere Beträge in Exekution gezogen worden sind als mit der gegenständlichen Forderungsexekution, ist ihr auch in diesem Punkt nicht zu folgen. Sowohl der Fahrnis- als auch der Forderungsexekution liegt der Zahlungsbefehl des BG Mattersburg vom 18.10.2005, AZ 2 C 1474/05y, zugrunde. Dass im gegenständlichen Exekutionsantrag die betreibende Partei zusätzlich auch noch die mit dem Fahrnisexekutionsbewilligungsbeschluss bestimmten Kosten betreibt, bedeutet nicht, dass der zweite Antrag deshalb voll zu honorieren ist. Einerseits könnte damit jegliche Verbindungspflicht umgangen werden. Außerdem bezieht sich nach der Rechtsprechung des Rekursgerichtes die Verbindungspflicht auch auf die Fälle, bei denen der betreibende Gläubiger aufgrund verschiedener Exekutionstitel mehrere Exekutionsanträge gegen denselben Verpflichteten stellt vergleiche auch LGZ Wien RPflE 1988/22; LGZ Graz RPflE 1992/16; hg. 13 R 20/06y).

Aus all diesen Erwägungen geht der Kostenrekurs der betreibenden Partei ins Leere.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40 und 50 ZPO, §§ 74, 78Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40 und 50 ZPO, Paragraphen 74,, 78

EO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 ZPO iVm § 78 EO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00088 13R50.06k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:01300R00050.06K.0322.000

Dokumentnummer

JJT_20060322_LG00309_01300R00050_06K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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