Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Alexander Pertmayr in der Exekutionssache der betreibenden Partei S***** GmbH, 7361 Lutzmannsburg, *****, vertreten durch die Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OEG in 7000 Eisenstadt, Blumengasse 5, gegen die verpflichtete Partei T***** GesmbH, 7361 Lutzmannsburg, *****, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, wegen Euro 580.709,83 s.A., über die Rekurse der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 6.12.2005, GZ 5 E 2260/05 z-9, vom 16.1.2006, GZ 5 E 2260/05 z-14, und vom 9.2.2006, GZ 5 E 2260/05 z-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Dem Kostenrekurs gegen den angefochtenen Beschluss vom 6.12.2005 (ON 9) wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei deren mit Euro 222,34 (darin enthalten Euro 37,06 an USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu Handen der Vertreter der betreibenden Partei zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
2. Dem Kostenrekurs gegen den angefochtenen Beschluss vom 16.1.2006 (ON 14) wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Kosten der betreibenden Partei für den Fortsetzungsantrag mit Euro 228,86 (darin enthalten Euro 38,14 an USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt werden.
Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei deren mit Euro 133,63 (darin enthalten Euro 22,27 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
3. Der Rekurs gegen den angefochtenen Beschluss vom 9.2.2006 (ON 19) wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die Rekursbeantwortung der betreibenden Partei wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihrer unzulässigen Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Text
Begründung :
Das Erstgericht hat der betreibenden Partei mit Beschluss vom 16.8.2005 aufgrund des vollstreckbaren Urteiles des Landesgerichtes Eisenstadt vom 22.7.2005, AZ 4 Cg 161/03f, zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von Euro 580.709,83 s.A. gegen die verpflichtete Partei die Zwangsversteigerung der Liegenschaften EZ ***** und ***** jeweils Grundbuch 33033 Lutzmannsburg bewilligt. Die Bewilligung erfolgte entgegen § 112 Abs 2 Geo mit einer Bewilligungsstampiglie. Mit Beschluss vom 6.9.2005 (ON 4) wurde die Schätzung der in Exekution gezogenen Liegenschaften angeordnet. Zum Gutachter und zur Durchführung der Schätzung wurde Ing. W***** B***** bestellt, wobei ihm aufgetragen wurde, zur Befundaufnahme die Parteien zu laden. Am 22.9.2005 (ON 6) langte beim Erstgericht ein Aufschiebungsantrag der verpflichteten Partei gemäß § 42 Z 2a EO ein. Mit Beschluss vom 23.9.2005 wurde der betreibenden Partei aufgetragen, sich zum Aufschiebungsantrag binnen zehn Tagen zu äußern, widrigenfalls angenommen wird, dass keine Einwendungen bestehen. Mit Beschluss vom 18.11.2005 (abgefertigt am 2.12.2005) wurde das Exekutionsverfahren bis zur „rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 4 Cg 161/03 f" gemäß § 42 Abs. 1 Z 2a EO aufgeschoben. Die angeordnete Schätzung wurde gleichzeitig widerrufen. Bereits am 18.11.2005 führte der vom Erstgericht bis dorthin nicht verständigte Sachverständige in Anwesenheit der rechtskundigen Vertreterin der betreibenden Partei (Mag. G***** von der Kanzlei der Betreibendenvertreter) die Befundaufnahme durch.Das Erstgericht hat der betreibenden Partei mit Beschluss vom 16.8.2005 aufgrund des vollstreckbaren Urteiles des Landesgerichtes Eisenstadt vom 22.7.2005, AZ 4 Cg 161/03f, zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von Euro 580.709,83 s.A. gegen die verpflichtete Partei die Zwangsversteigerung der Liegenschaften EZ ***** und ***** jeweils Grundbuch 33033 Lutzmannsburg bewilligt. Die Bewilligung erfolgte entgegen Paragraph 112, Absatz 2, Geo mit einer Bewilligungsstampiglie. Mit Beschluss vom 6.9.2005 (ON 4) wurde die Schätzung der in Exekution gezogenen Liegenschaften angeordnet. Zum Gutachter und zur Durchführung der Schätzung wurde Ing. W***** B***** bestellt, wobei ihm aufgetragen wurde, zur Befundaufnahme die Parteien zu laden. Am 22.9.2005 (ON 6) langte beim Erstgericht ein Aufschiebungsantrag der verpflichteten Partei gemäß Paragraph 42, Ziffer 2 a, EO ein. Mit Beschluss vom 23.9.2005 wurde der betreibenden Partei aufgetragen, sich zum Aufschiebungsantrag binnen zehn Tagen zu äußern, widrigenfalls angenommen wird, dass keine Einwendungen bestehen. Mit Beschluss vom 18.11.2005 (abgefertigt am 2.12.2005) wurde das Exekutionsverfahren bis zur „rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 4 Cg 161/03 f" gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2 a, EO aufgeschoben. Die angeordnete Schätzung wurde gleichzeitig widerrufen. Bereits am 18.11.2005 führte der vom Erstgericht bis dorthin nicht verständigte Sachverständige in Anwesenheit der rechtskundigen Vertreterin der betreibenden Partei (Mag. G***** von der Kanzlei der Betreibendenvertreter) die Befundaufnahme durch.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6.12.2005 (ON 9) hat das Erstgericht die Kosten der betreibenden Partei mit Euro 2.520,72 bestimmt. Diesem Beschluss lag die Kostennote (vgl. AS 49) der betreibenden Partei zugrunde, worin für die Teilnahme an der Befundaufnahme ein Betrag von Euro 2.520,72 unter Bezugnahme auf TP 3A RATG verzeichnet wurde.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6.12.2005 (ON 9) hat das Erstgericht die Kosten der betreibenden Partei mit Euro 2.520,72 bestimmt. Diesem Beschluss lag die Kostennote vergleiche AS 49) der betreibenden Partei zugrunde, worin für die Teilnahme an der Befundaufnahme ein Betrag von Euro 2.520,72 unter Bezugnahme auf TP 3A RATG verzeichnet wurde.
Mit dem am 28.12.2005 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz ON 12 beantragte die verpflichtete Partei unter anderem, den Sachverständigen wegen Befangenheit zu entheben. Mit dem am 13.1.2006 (ON 14) beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz stellte die betreibende Partei einen Antrag auf Fortsetzung des Exekutionsverfahrens, worin sie darauf hinwies, dass mit Beschluss 1 Ob 213/05p des OGH die außerordentliche Revision der verpflichteten Partei (im Verfahren vor dem LG Eisenstadt zu 4 Cg 161/03f) zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde in diesem Schriftsatz auch eine Äußerung dahin abgegeben, dass sich die betreibende Partei gegen die Umbestellung des Sachverständigen und die neuerliche Schätzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ausspricht. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.1.2005 (ON 14) wurde die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens antragsgemäß bewilligt, wobei die Kosten der betreibenden Partei für den Fortsetzungsantrag antragsgemäß nach TP 2 RATG mit Euro 953,64 bestimmt wurden. Mit dem weiters angefochtenen Beschluss vom 9.2.2006 (ON 19) wurde der Enthebungsantrag der verpflichteten Partei betreffend den Sachverständigen abgewiesen und dem Sachverständigen gleichzeitig aufgetragen, eine neuerliche ergänzende Befundaufnahme durchzuführen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die referierten Entscheidungen richten sich die Rekurse der verpflichteten Partei. Die verpflichtete Partei wendet sich mit ihrem Kostenrekurs ON 11 gegen die Kostenentscheidung ON 9 und beantragt, den angefochtenen Beschluss zur Gänze zu beheben. Die betreibende Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Mit dem Kostenrekurs ON 16 bekämpft die verpflichtete Partei den Beschluss ON 14 in der Kostenentscheidung dahingehend als Kosten von mehr als Euro 228,86 bestimmt wurden. Die betreibende Partei beantragt, dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben.
Schließlich bekämpft die verpflichtete Partei mit dem Rekurs ON 20 den Beschluss ON 19. Aus den Rekursgründen und dem Rekursantrag ist ersichtlich, dass der Beschluss insoweit bekämpft wird, als der Enthebungsantrag betreffend den Sachverständigen Ing. W***** B***** abgewiesen wurde. Die verpflichtete Partei beantragt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass dem „Befangenheitsantrag stattgegeben wird und der Sachverständige Baumeister Ing. W***** B***** enthoben wird." Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die betreibende Partei beantragt, den Rekurs zurückzuweisen.
Zum Kostenrekurs ON 11:
Der Rekurs ist nicht berechtigt. Für den Kostenersatzanspruch der betreibenden Partei kommt es nach § 74 EO alleine auf die Verursachung der Kosten durch das konkrete Exekutionsverfahren an. Entscheidend ist, dass die Kosten zur Verwirklichung des betriebenen Anspruches in diesem Exekutionsverfahren notwendigerweise aufgewendet wurden. Zur Rechtsverwirklichung notwendig sind die Kosten dann, sofern sie nicht durch den ihren Einsatz Ansprechenden selbst verschuldet wurden, wenn einerseits die die Kosten verursachende Maßnahme für den Fortgang des Exekutionsverfahrens notwendig und erfolgreich war und andererseits der damit verbundene Aufwand in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß zum angestrebten Erfolg steht (vgl. Jakusch in Angst Rz 17 zu § 74 EO). Die Teilnahme an einer Schätzung im Zwangsversteigerungsverfahren kann gegenständlich grundsätzlich als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig betrachtet werden, wobei es durchaus genügt, wenn die bloße Möglichkeit einer Einflussmaßnahme des intervenierenden betreibenden Gläubigers auf das Ergebnis der Schätzung gegeben erscheint (LGZ Wien EvBl 1937/806; 1954/10 va). Auch nach der EO-Novelle 2000 ist die Intervention bei der Schätzung einer Liegenschaft zulässig und im allgemeinen auch erforderlich (LG Steyr RpflE 2002/66). Entgegen der Ansicht der verpflichteten Partei ist es auch nicht erforderlich, dass der Vertreter der betreibenden Partei bei der Befundaufnahme konkrete Einwendungen oder Ergänzungen tätigt. Auch der Umstand, dass der Sachverständige den Vertreter der verpflichteten Partei zur Befundaufnahme nicht geladen hat, bedeutet nicht, dass die Teilnahme der betreibenden Partei an der Befundaufnahme deshalb nicht zu honorieren ist. Wohl wäre es gegenständlich Aufgabe des Erstgerichtes gewesen, den bereits seit 22.9.2005 ausgewiesenen Vertreter der verpflichteten Partei auch dem Sachverständigen bekanntzugeben, damit dieser den Vertreter der verpflichteten Partei auch zum Termin laden kann. Dass dies nicht geschehen ist, kann nun nicht zu Lasten des Kostenansatzanspruches der betreibenden Partei führen. Auch der Umstand, dass das Erstgericht nunmehr eine neuerliche Befundaufnahme unter Beiziehung des Vertreters der verpflichteten Partei angeordnet hat, führt nicht dazu, dass die Teilnahme an der Befundaufnahme am 18.11.2005 nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Allein die Tatsache, dass im fortgesetzten Verfahren die Ergebnisse dieser Befundaufnahme verwertet werden können, reicht aus, um hier die vom Gesetz geforderte Notwendigkeit einer Verfahrenshandlung zu bejahen.Der Rekurs ist nicht berechtigt. Für den Kostenersatzanspruch der betreibenden Partei kommt es nach Paragraph 74, EO alleine auf die Verursachung der Kosten durch das konkrete Exekutionsverfahren an. Entscheidend ist, dass die Kosten zur Verwirklichung des betriebenen Anspruches in diesem Exekutionsverfahren notwendigerweise aufgewendet wurden. Zur Rechtsverwirklichung notwendig sind die Kosten dann, sofern sie nicht durch den ihren Einsatz Ansprechenden selbst verschuldet wurden, wenn einerseits die die Kosten verursachende Maßnahme für den Fortgang des Exekutionsverfahrens notwendig und erfolgreich war und andererseits der damit verbundene Aufwand in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß zum angestrebten Erfolg steht vergleiche Jakusch in Angst Rz 17 zu Paragraph 74, EO). Die Teilnahme an einer Schätzung im Zwangsversteigerungsverfahren kann gegenständlich grundsätzlich als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig betrachtet werden, wobei es durchaus genügt, wenn die bloße Möglichkeit einer Einflussmaßnahme des intervenierenden betreibenden Gläubigers auf das Ergebnis der Schätzung gegeben erscheint (LGZ Wien EvBl 1937/806; 1954/10 va). Auch nach der EO-Novelle 2000 ist die Intervention bei der Schätzung einer Liegenschaft zulässig und im allgemeinen auch erforderlich (LG Steyr RpflE 2002/66). Entgegen der Ansicht der verpflichteten Partei ist es auch nicht erforderlich, dass der Vertreter der betreibenden Partei bei der Befundaufnahme konkrete Einwendungen oder Ergänzungen tätigt. Auch der Umstand, dass der Sachverständige den Vertreter der verpflichteten Partei zur Befundaufnahme nicht geladen hat, bedeutet nicht, dass die Teilnahme der betreibenden Partei an der Befundaufnahme deshalb nicht zu honorieren ist. Wohl wäre es gegenständlich Aufgabe des Erstgerichtes gewesen, den bereits seit 22.9.2005 ausgewiesenen Vertreter der verpflichteten Partei auch dem Sachverständigen bekanntzugeben, damit dieser den Vertreter der verpflichteten Partei auch zum Termin laden kann. Dass dies nicht geschehen ist, kann nun nicht zu Lasten des Kostenansatzanspruches der betreibenden Partei führen. Auch der Umstand, dass das Erstgericht nunmehr eine neuerliche Befundaufnahme unter Beiziehung des Vertreters der verpflichteten Partei angeordnet hat, führt nicht dazu, dass die Teilnahme an der Befundaufnahme am 18.11.2005 nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Allein die Tatsache, dass im fortgesetzten Verfahren die Ergebnisse dieser Befundaufnahme verwertet werden können, reicht aus, um hier die vom Gesetz geforderte Notwendigkeit einer Verfahrenshandlung zu bejahen.
Zutreffend hat das Erstgericht hier der betreibenden Partei auch die Kosten nach der Tarifpost 3A III RATG idF EO-Novelle 2005 zugesprochen. Eine Honorierung nach TP 3A erfolgt nämlich in allen Verfahren für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über Auftrag des Gerichtes erfolgt. Das Erstgericht hat nun im Bestellungsbeschluss ausdrücklich angeordnet, dass (u.a.) die betreibende Partei zur Befundaufnahme zu laden ist. Im Hinblick auf die Anführung der Vertreter der betreibenden Partei im Kopf dieser Entscheidung ist dieser Auftrag durchaus dahin zu verstehen, dass das Erstgericht damit die Beiziehung der Parteienvertreter angeordnet hat. So wurde es im übrigen auch vom Sachverständigen verstanden, der die Vertreter der betreibenden Partei zum Termin geladen hat. Die angefochtene Kostenentscheidung ist deshalb nicht zu beanstanden, weshalb dem Rekurs nicht Folge zu geben war.Zutreffend hat das Erstgericht hier der betreibenden Partei auch die Kosten nach der Tarifpost 3A römisch III RATG in der Fassung EO-Novelle 2005 zugesprochen. Eine Honorierung nach TP 3A erfolgt nämlich in allen Verfahren für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über Auftrag des Gerichtes erfolgt. Das Erstgericht hat nun im Bestellungsbeschluss ausdrücklich angeordnet, dass (u.a.) die betreibende Partei zur Befundaufnahme zu laden ist. Im Hinblick auf die Anführung der Vertreter der betreibenden Partei im Kopf dieser Entscheidung ist dieser Auftrag durchaus dahin zu verstehen, dass das Erstgericht damit die Beiziehung der Parteienvertreter angeordnet hat. So wurde es im übrigen auch vom Sachverständigen verstanden, der die Vertreter der betreibenden Partei zum Termin geladen hat. Die angefochtene Kostenentscheidung ist deshalb nicht zu beanstanden, weshalb dem Rekurs nicht Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 41, 50 ZPO iVm §§ 74, 78 EO, § 11 RATG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 41, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 74,, 78 EO, Paragraph 11, RATG.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 ZPO iVm § 78 EO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.
Zum Rekurs gegen den Beschluss ON 14:
Der Kostenrekurs ist berechtigt. In der Tarifpost 1 II lit. f RATG ist für den Zivilprozess festgelegt, dass Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens, Anträge auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach TP 1 RATG zu honorieren sind. Im Exekutionsverfahren (vgl. TP 1 III lit. a bzw. b) gebührt für Anträge auf Vollzug der Fahrnisexekution und für Anträge auf neuerlichen Exekutionsvollzug oder für Anträge auf Anberaumung einer neuerlichen Versteigerung ebenfalls eine Honorierung nach TP 1 RATG. Dementsprechend vertritt die Rsp im Exekutionsverfahren, dass Anträge auf neuerlichen Exekutionsvollzug (RpflE 1963/85; MietSlg 17.828), Anträge auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens (RpflE 1963/85), Anträge auf Fortsetzung eines aufgeschobenen Räumungsverfahrens (MietSlg 17.828) und etwa auch Anträge auf Wiederholung einer Anfrage nach § 294a EO nach drei Monaten (RpflE 1991/62) stets nach TP 1 RATG zu honorieren sind. Aus der referierten Aufzählung wird klar, dass der gegenständliche Fortsetzungsantrag vorliegend nach der TP 1 RATG zu honorieren gewesen wäre. Der Umstand, dass sich die betreibende Partei im Fortsetzungsschrifsatz gleichzeitig auch zur beantragten Umbestellung des Sachverständigen geäußert hat, ändert daran nichts. Einerseits bezieht sich die bekämpfte Kostenentscheidung nur auf die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens. Andererseits ist die betreibende Partei vom Erstgericht auch nicht zur Stellungnahme über den Enthebungsantrag aufgefordert worden, sodass diese Stellungnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war. Dem Kostenrekurs war deshalb Folge zu geben.Der Kostenrekurs ist berechtigt. In der Tarifpost 1 römisch II Litera f, RATG ist für den Zivilprozess festgelegt, dass Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens, Anträge auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach TP 1 RATG zu honorieren sind. Im Exekutionsverfahren vergleiche TP 1 römisch III Litera a, bzw. b) gebührt für Anträge auf Vollzug der Fahrnisexekution und für Anträge auf neuerlichen Exekutionsvollzug oder für Anträge auf Anberaumung einer neuerlichen Versteigerung ebenfalls eine Honorierung nach TP 1 RATG. Dementsprechend vertritt die Rsp im Exekutionsverfahren, dass Anträge auf neuerlichen Exekutionsvollzug (RpflE 1963/85; MietSlg 17.828), Anträge auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens (RpflE 1963/85), Anträge auf Fortsetzung eines aufgeschobenen Räumungsverfahrens (MietSlg 17.828) und etwa auch Anträge auf Wiederholung einer Anfrage nach Paragraph 294 a, EO nach drei Monaten (RpflE 1991/62) stets nach TP 1 RATG zu honorieren sind. Aus der referierten Aufzählung wird klar, dass der gegenständliche Fortsetzungsantrag vorliegend nach der TP 1 RATG zu honorieren gewesen wäre. Der Umstand, dass sich die betreibende Partei im Fortsetzungsschrifsatz gleichzeitig auch zur beantragten Umbestellung des Sachverständigen geäußert hat, ändert daran nichts. Einerseits bezieht sich die bekämpfte Kostenentscheidung nur auf die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens. Andererseits ist die betreibende Partei vom Erstgericht auch nicht zur Stellungnahme über den Enthebungsantrag aufgefordert worden, sodass diese Stellungnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war. Dem Kostenrekurs war deshalb Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 41, 50 ZPO iVm §§ 74, 78 EO, § 11 RATG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 41, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 74,, 78 EO, Paragraph 11, RATG.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO iVm § 78 EO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.
Zum Rekurs gegen den Beschluss ON 19:
Der Rekurs ist unzulässig.
§ 65 Abs. 1 EO lässt das Rechtsmittel des Rekurses für das Exekutionsverfahren generell zu, soweit die Exekutionsordnung nicht bestimmte Beschlüsse für unanfechtbar erklärt oder ein abgesondertes Rechtsmittel gegen sie versagt. Die Beschlüsse, die nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden können, sind in § 66 Abs. 1 EO und § 239 Abs. 2 EO (Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 65 Rz 18) - nicht taxativ - genannt. Denn darüber hinaus ist gemäß § 78 EO ein abgesonderter Rekurs in jenen Fällen nicht zulässig, in denen dies nach der ZPO ausgeschlossen ist und die EO keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. dazu Rassi aaO Rz 19 mit verschiedenen Beispielen). Gemäß § 366 Abs. 1 ZPO findet unter anderem gegen den Beschluss, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Die EO enthält zu § 366 Abs. 1 EO keine von der ZPO abweichenden Bestimmungen. Demnach findet auch in Verfahren nach der EO gegen den Beschluss, durch welchen - wie hier - die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird - ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt (vgl. Jakusch in Angst, EO § 65 Rz 16). Der Rekurs war deshalb als unzulässig zurückzuweisen (vgl.3 Ob 272/03a). Mangels gesetzlicher Ausnahmebestimmung ist hier von Einseitigkeit des Rekursverfahrens auszugehen, sodass die Rekursbeantwortung der betreibenden Partei zurückzuweisen war.Paragraph 65, Absatz eins, EO lässt das Rechtsmittel des Rekurses für das Exekutionsverfahren generell zu, soweit die Exekutionsordnung nicht bestimmte Beschlüsse für unanfechtbar erklärt oder ein abgesondertes Rechtsmittel gegen sie versagt. Die Beschlüsse, die nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden können, sind in Paragraph 66, Absatz eins, EO und Paragraph 239, Absatz 2, EO (Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 65, Rz 18) - nicht taxativ - genannt. Denn darüber hinaus ist gemäß Paragraph 78, EO ein abgesonderter Rekurs in jenen Fällen nicht zulässig, in denen dies nach der ZPO ausgeschlossen ist und die EO keine abweichenden Bestimmungen enthält vergleiche dazu Rassi aaO Rz 19 mit verschiedenen Beispielen). Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, ZPO findet unter anderem gegen den Beschluss, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Die EO enthält zu Paragraph 366, Absatz eins, EO keine von der ZPO abweichenden Bestimmungen. Demnach findet auch in Verfahren nach der EO gegen den Beschluss, durch welchen - wie hier - die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird - ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt vergleiche Jakusch in Angst, EO Paragraph 65, Rz 16). Der Rekurs war deshalb als unzulässig zurückzuweisen (vgl.3 Ob 272/03a). Mangels gesetzlicher Ausnahmebestimmung ist hier von Einseitigkeit des Rekursverfahrens auszugehen, sodass die Rekursbeantwortung der betreibenden Partei zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO iVm §§ 74, 78Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 74,, 78
EO.
Gemäß §§ 500 Abs. 2 Z 3, 526 Abs. 3, 528 Abs. 1 ZPO iVm § 78 EO war auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, zumal sich das Rekursgericht an der zitierten Judikatur des OGH orientiert (3 Ob 272/03a).Gemäß Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 3,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO war auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, zumal sich das Rekursgericht an der zitierten Judikatur des OGH orientiert (3 Ob 272/03a).
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00097 13R58.06mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:01300R00058.06M.0323.000Dokumentnummer
JJT_20060323_LG00309_01300R00058_06M0000_000