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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrPolG 2005 §60;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, geboren 1967, vertreten durch Mag. Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 20. März 2007, Zl. UVS-36/10118/8-2007, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wurde der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2002 vom Landesgericht W wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs. 1 StGB, des Verbrechens nach § 28 Abs. 2, 3 und 4 Z. 2 und 3 SMG, des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 1 WaffenG zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt, weil er u. a. in der Zeit von September 1999 bis April 2000 wiederholt Suchtgift in großen Mengen in Österreich einführte und gewinnbringend in Verkehr setzte und wiederholt Suchtgiftschmuggel mitorganisierte und mitfinanzierte. Diese Verurteilung konnte ihn jedoch nicht von der Begehung weiterer massiver Straftaten abhalten. So wurde über ihn mit Urteil des Landesgerichtes I vom 18. März 2004 wegen des Verbrechens nach § 15 StGB, § 28 Abs. 2 und 4 Z. 3 SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt, weil er in der Zeit zwischen April 2002 und 7. September 2003 - sohin auch nach seiner Verurteilung durch das Landesgericht W - u.a. am versuchten Verkauf von Suchtgift in einer großen Menge (ca. 2.550 g Kokain) mitwirkte und wiederholt Suchtgift nach Österreich schmuggelte.
In Anbetracht dieses massiven Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere seines raschen Rückfalles, und der daraus hervorleuchtenden, von ihm ausgehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer Personen stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10. September 2007
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenBesondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007180428.A00Im RIS seit
20.12.2007Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009