TE OGH 2006/3/23 7Bl14/06m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2006
beobachten
merken

Kopf

REPUBLIK ÖSTERREICH

Landesgericht Klagenfurt

7 Bl 14/06m

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Landesgericht Klagenfurt hat durch den Vizepräsidenten Dr. Lutschounig und die Richter Dr. Pasterk und Dr. Schofnegger in der Strafsache gegen wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Z 2) StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 09.11.2005, 17 U 232/05y-14, nach der am 23.03.2006 in Gegenwart der Staatsanwältin Dr. Agnoli und des Privatbeteiligtenvertreters ***** sowie in Anwesenheit des Angeklagten ***** und seines Verteidigers ***** durchgeführten Verhandlung zu Recht erkannt:Das Landesgericht Klagenfurt hat durch den Vizepräsidenten Dr. Lutschounig und die Richter Dr. Pasterk und Dr. Schofnegger in der Strafsache gegen wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 09.11.2005, 17 U 232/05y-14, nach der am 23.03.2006 in Gegenwart der Staatsanwältin Dr. Agnoli und des Privatbeteiligtenvertreters ***** sowie in Anwesenheit des Angeklagten ***** und seines Verteidigers ***** durchgeführten Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung des Angeklagten ***** wegen Nichtigkeit wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, er habe sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt, obwohl er vorhersehen hätte können, dass ihm mit dem Lenken eines Kraftfahrzeugs eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand die oben bezeichnete Gefahr herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war, sowie im Strafausspruch aufgehoben und der Angeklagte des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zur Geldstrafe von 40 (vierzig) Tagessätzen à € 25,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Der Berufung des Angeklagten ***** wegen Nichtigkeit wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, er habe sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt, obwohl er vorhersehen hätte können, dass ihm mit dem Lenken eines Kraftfahrzeugs eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand die oben bezeichnete Gefahr herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war, sowie im Strafausspruch aufgehoben und der Angeklagte des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zur Geldstrafe von 40 (vierzig) Tagessätzen à € 25,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Der weiteren Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.

Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Gemäß § 390 a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Gründe:

Text

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14.10.1957 geborene ***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB schuldig erkannt und nach § 88 Abs 3 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen à € 25,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäß § 389 (Abs 1) StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und gemäß § 369 (Abs 1) StPO zur Bezahlung eines Teilschmerzengeldbetrages von € 100,-- an ***** verurteilt. Nach dem Schuldspruch hat er am 25.03.2005 in Klagenfurt als Lenker des Klein-LKW mit dem Kennzeichen K-6647M durch außer Acht lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Vorsicht und Aufmerksamkeit, nämlich dadurch, dass er ohne sich zuvor ausreichend über das am Gehsteig ablaufenden Geschehen zu überzeugen, seine Fahrertür öffnete, wodurch er die Radfahrerin ***** übersah, die Tür gegen sie stieß und diese zu Sturz kam, ***** fahrlässig am Körper leicht verletzt (Rissquetschwunde im Bereich der Stirne links und des Mittelfingers der rechten Hand, Daumenprellung rechts und Prellung und Hautabschürfung im Bereich des linken Kniegelenks), nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhersehen hätte können, dass ihm mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand die oben bezeichnete Gefahr herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14.10.1957 geborene ***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB schuldig erkannt und nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen à € 25,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäß Paragraph 389, (Absatz eins,) StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und gemäß Paragraph 369, (Absatz eins,) StPO zur Bezahlung eines Teilschmerzengeldbetrages von € 100,-- an ***** verurteilt. Nach dem Schuldspruch hat er am 25.03.2005 in Klagenfurt als Lenker des Klein-LKW mit dem Kennzeichen K-6647M durch außer Acht lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Vorsicht und Aufmerksamkeit, nämlich dadurch, dass er ohne sich zuvor ausreichend über das am Gehsteig ablaufenden Geschehen zu überzeugen, seine Fahrertür öffnete, wodurch er die Radfahrerin ***** übersah, die Tür gegen sie stieß und diese zu Sturz kam, ***** fahrlässig am Körper leicht verletzt (Rissquetschwunde im Bereich der Stirne links und des Mittelfingers der rechten Hand, Daumenprellung rechts und Prellung und Hautabschürfung im Bereich des linken Kniegelenks), nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhersehen hätte können, dass ihm mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand die oben bezeichnete Gefahr herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe sowie wegen des Privatbeteiligtenanspruches, mit der er primär seinen Freispruch, eventualiter die Verfahrenserneuerung anstrebt.

Mit seiner Berufung ist der Angeklagte nur teilweise im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Soweit er im Rahmen der Manuduktionsrüge bekämpft, das Erstgericht hätte den unvertretenen Angeklagten zur Stellung von Beweisanträgen auf Durchführung eines Ortsaugenscheins und Einholung eines Sachverständigengutachten aus dem Verkehrswesen anleiten müssen, verkennt er, dass nur dann, wenn der unvertretene Angeklagte einen ihn entlastenden Umstand selbst vorbringt und hinzufügt, er habe beispielsweise Zeugen hiefür, das Gericht gemäß § 3 StPO verpflichtet ist, den Angeklagten über sein Recht zu belehren, die von ihm erwähnten Zeugen namhaft zu machen und ihre Einvernahme zu beantragen. (Nur) in der Unterlassung einer derartigen Belehrung wäre eine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen gelegen, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist (SSt 32/112). Da sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung jedoch dahingehend verantwortete, ihn treffe deshalb kein Verschulden, weil die Radfahrerin keinen Radfahrweg benutzt habe, und überdies dem Gericht auch Lichtbilder über die Unfallstelle und den Verlauf des Gehweges vorlagen, bestand keine Verpflichtung, den Angeklagten zur Stellung der genannten Beweisanträge anzuleiten. Soweit der Berufungswerber weiters argumentiert, die Einholung eines KFZ-Gutachtens wäre auch erforderlich gewesen, um feststellen zu können, dass der Klein-LKW zum Unfallszeitpunkt nicht mehr im Betrieb war, lässt er außer Acht, dass das Erstgericht diese Feststellung ohnehin getroffen hat (US 4).Soweit er im Rahmen der Manuduktionsrüge bekämpft, das Erstgericht hätte den unvertretenen Angeklagten zur Stellung von Beweisanträgen auf Durchführung eines Ortsaugenscheins und Einholung eines Sachverständigengutachten aus dem Verkehrswesen anleiten müssen, verkennt er, dass nur dann, wenn der unvertretene Angeklagte einen ihn entlastenden Umstand selbst vorbringt und hinzufügt, er habe beispielsweise Zeugen hiefür, das Gericht gemäß Paragraph 3, StPO verpflichtet ist, den Angeklagten über sein Recht zu belehren, die von ihm erwähnten Zeugen namhaft zu machen und ihre Einvernahme zu beantragen. (Nur) in der Unterlassung einer derartigen Belehrung wäre eine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen gelegen, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist (SSt 32/112). Da sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung jedoch dahingehend verantwortete, ihn treffe deshalb kein Verschulden, weil die Radfahrerin keinen Radfahrweg benutzt habe, und überdies dem Gericht auch Lichtbilder über die Unfallstelle und den Verlauf des Gehweges vorlagen, bestand keine Verpflichtung, den Angeklagten zur Stellung der genannten Beweisanträge anzuleiten. Soweit der Berufungswerber weiters argumentiert, die Einholung eines KFZ-Gutachtens wäre auch erforderlich gewesen, um feststellen zu können, dass der Klein-LKW zum Unfallszeitpunkt nicht mehr im Betrieb war, lässt er außer Acht, dass das Erstgericht diese Feststellung ohnehin getroffen hat (US 4).

Im Rahmen der Verfahrensrüge wird - der Sache nach im Rahmen einer Rechtsrüge (Z 9a) - moniert, dass den Angeklagten deshalb kein Verschulden am Unfall treffe, weil die Privatbeteiligte mit ihrem Fahrrad auf einem Gehweg gefahren sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass dieser Sorgfaltsverstoß der Privatbeteiligten die den Angeklagten beim Anhalten eines Fahrzeugs treffende Verpflichtung, die Fahrzeugtüren solange nicht zu öffnen, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können, keinesfalls aufhebt. Wer jedoch selbst verkehrswidrig handelt, darf sich nicht darauf verlassen, dass sich andere weniger fehlerhaft im Straßenverkehr verhalten werden als er selbst (11 Os 38/62). Das Benützen des Gehwegs durch die Privatbeteiligte als Radfahrerin begründet somit nur ein im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigendes Mitverschulden, hebt aber das Verschulden des Angeklagten nicht auf.Im Rahmen der Verfahrensrüge wird - der Sache nach im Rahmen einer Rechtsrüge (Ziffer 9 a,) - moniert, dass den Angeklagten deshalb kein Verschulden am Unfall treffe, weil die Privatbeteiligte mit ihrem Fahrrad auf einem Gehweg gefahren sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass dieser Sorgfaltsverstoß der Privatbeteiligten die den Angeklagten beim Anhalten eines Fahrzeugs treffende Verpflichtung, die Fahrzeugtüren solange nicht zu öffnen, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können, keinesfalls aufhebt. Wer jedoch selbst verkehrswidrig handelt, darf sich nicht darauf verlassen, dass sich andere weniger fehlerhaft im Straßenverkehr verhalten werden als er selbst (11 Os 38/62). Das Benützen des Gehwegs durch die Privatbeteiligte als Radfahrerin begründet somit nur ein im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigendes Mitverschulden, hebt aber das Verschulden des Angeklagten nicht auf.

Hingegen ist der Angeklagte mit seiner Subsumtionsrüge (Z 10) im Recht, wenn er darauf verweist, dass die Verletzungen der Privatbeteiligten nicht durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges, sondern durch das Öffnen der Tür eines abgestellten Fahrzeuges verursacht wurden. Damit wird die Frage aufgeworfen, ob die die Verletzung der ***** hervorrufende Handlung des Angeklagten eine gefährliche Tätigkeit im Sinne des § 81 Abs 1 Z 2 StGB darstellt. Abgesehen davon, dass für diese Beurteilung ausschließlich eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit eines anderen in Betracht kommt, ist von Relevanz, dass § 81 Abs 1 Z 2 StGB ausdrücklich auf die Vornahme einer gefährlichen Tätigkeit im Rauschzustand abstellt. Daraus folgt, dass auch der Begriff der gefährlichen Tätigkeit nicht absolut, sondern relativ zu bestimmen ist, nämlich in Abhängigkeit zur jeweiligen Berauschung. Überdies verlangt § 81 Abs 1 Z 2 StGB die Vorhersehbarkeit einer Tätigkeit, deren Ausübung im Rauschzustand, in dem sich der Täter zumindest fahrlässig versetzt haben muss, sozial inadäquat, das heißt über dem Bereich des rechtlich tolerierten Risikos hinaus gefährlich ist. (Burgstaller in WK2 StGB § 81 Rz 69). Anwendungsfälle der gefährlichen Tätigkeit stellen nicht nur das Lenken eines Fahrzeugs, sondern auch andere Verhaltensweisen im Straßenverkehr dar. Selbst das Fehlverhalten eines alkoholisierten Fußgängers kann ausnahmsweise nach § 81 Abs 1 Z 2 StGB bestraft werden. Nach SSt 34/38 (= EvBl 1963/495) trifft dies dann zu, wenn sich die Alkoholisierung einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Berauschung weitgehend nähert. Eine geringere Alkoholisierung des Fußgehers könnte lediglich dann als ausreichend erachtet werden, wenn weitere qualifiziert gefährliche Umstände, wie die Benützung der Fahrbahn bei dichtem Verkehr, vorliegen (Burgstaller a.a.O., Rz 45).Hingegen ist der Angeklagte mit seiner Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) im Recht, wenn er darauf verweist, dass die Verletzungen der Privatbeteiligten nicht durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges, sondern durch das Öffnen der Tür eines abgestellten Fahrzeuges verursacht wurden. Damit wird die Frage aufgeworfen, ob die die Verletzung der ***** hervorrufende Handlung des Angeklagten eine gefährliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, StGB darstellt. Abgesehen davon, dass für diese Beurteilung ausschließlich eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit eines anderen in Betracht kommt, ist von Relevanz, dass Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, StGB ausdrücklich auf die Vornahme einer gefährlichen Tätigkeit im Rauschzustand abstellt. Daraus folgt, dass auch der Begriff der gefährlichen Tätigkeit nicht absolut, sondern relativ zu bestimmen ist, nämlich in Abhängigkeit zur jeweiligen Berauschung. Überdies verlangt Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, StGB die Vorhersehbarkeit einer Tätigkeit, deren Ausübung im Rauschzustand, in dem sich der Täter zumindest fahrlässig versetzt haben muss, sozial inadäquat, das heißt über dem Bereich des rechtlich tolerierten Risikos hinaus gefährlich ist. (Burgstaller in WK2 StGB Paragraph 81, Rz 69). Anwendungsfälle der gefährlichen Tätigkeit stellen nicht nur das Lenken eines Fahrzeugs, sondern auch andere Verhaltensweisen im Straßenverkehr dar. Selbst das Fehlverhalten eines alkoholisierten Fußgängers kann ausnahmsweise nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, StGB bestraft werden. Nach SSt 34/38 (= EvBl 1963/495) trifft dies dann zu, wenn sich die Alkoholisierung einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Berauschung weitgehend nähert. Eine geringere Alkoholisierung des Fußgehers könnte lediglich dann als ausreichend erachtet werden, wenn weitere qualifiziert gefährliche Umstände, wie die Benützung der Fahrbahn bei dichtem Verkehr, vorliegen (Burgstaller a.a.O., Rz 45).

Bezogen auf den vorliegenden Fall stellt das Öffnen einer Tür eines abgestellten Fahrzeugs begrifflich weder eine Inbetriebnahme noch das Lenken eines Fahrzeuges dar, weil unter dem Lenken nur die Betätigung der hie für vorgesehenen Einrichtungen eines in Bewegung befindlichen Fahrzeuges (VwGH 22.5.1985, Zl. 84/03/0400) und unter Inbetriebnahme nur die Tätigkeit zu verstehen ist, die der Lenkung vorangeht (ZVR 1958/58). Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung des Öffnens einer Tür bei einem abgestellten PKW als gefährliche Tätigkeit nicht die für das Lenken eines Fahrzeugs im Straßenverkehr aufgestellten Grundsätze (§ 5 StVO) übernommen werden können. Vielmehr ist das allgemeine Beurteilungskriterium der Abhängigkeit der Gefährlichkeit einer Tätigkeit von der jeweiligen Berauschung zur Prüfung heranzuziehen. Unter diesem Aspekt kann bei einer im Grenzbereich von 0,8 Promille liegenden Alkoholisierung im Öffnen einer Fahrzeugtür eines bereits abgestellten, daher nicht mehr im Betrieb befindlichen Fahrzeugs namentlich dann, wenn die Tür (wie im vorliegenden Fall) nicht zur Fahrbahn sondern zum Gehsteig geöffnet wird, keine gefährliche Tätigkeit im Sinne des § 81 Abs 1 Z 2 StGB gesehen werden. Da das Verhalten des Angeklagten bei gesamtheitlicher Betrachtung überdies auch keinen gesteigerten Gefährlichkeitsgrad, das heißt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung begründet und deshalb auch die Qualifikation nach § 81 Abs 1 Z 1 StGB nicht vorliegt, zieht diese rechtliche Beurteilung die teilweise Aufhebung des Urteilsspruchs und daher auch des Strafausspruches nach sich.Bezogen auf den vorliegenden Fall stellt das Öffnen einer Tür eines abgestellten Fahrzeugs begrifflich weder eine Inbetriebnahme noch das Lenken eines Fahrzeuges dar, weil unter dem Lenken nur die Betätigung der hie für vorgesehenen Einrichtungen eines in Bewegung befindlichen Fahrzeuges (VwGH 22.5.1985, Zl. 84/03/0400) und unter Inbetriebnahme nur die Tätigkeit zu verstehen ist, die der Lenkung vorangeht (ZVR 1958/58). Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung des Öffnens einer Tür bei einem abgestellten PKW als gefährliche Tätigkeit nicht die für das Lenken eines Fahrzeugs im Straßenverkehr aufgestellten Grundsätze (Paragraph 5, StVO) übernommen werden können. Vielmehr ist das allgemeine Beurteilungskriterium der Abhängigkeit der Gefährlichkeit einer Tätigkeit von der jeweiligen Berauschung zur Prüfung heranzuziehen. Unter diesem Aspekt kann bei einer im Grenzbereich von 0,8 Promille liegenden Alkoholisierung im Öffnen einer Fahrzeugtür eines bereits abgestellten, daher nicht mehr im Betrieb befindlichen Fahrzeugs namentlich dann, wenn die Tür (wie im vorliegenden Fall) nicht zur Fahrbahn sondern zum Gehsteig geöffnet wird, keine gefährliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, StGB gesehen werden. Da das Verhalten des Angeklagten bei gesamtheitlicher Betrachtung überdies auch keinen gesteigerten Gefährlichkeitsgrad, das heißt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung begründet und deshalb auch die Qualifikation nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nicht vorliegt, zieht diese rechtliche Beurteilung die teilweise Aufhebung des Urteilsspruchs und daher auch des Strafausspruches nach sich.

Mit seiner weiteren Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld, die sich insgesamt nur auf den für die Schuldfrage nicht mehr relevanten Teilaspekt der Alkoholisierung sowie des Grades der Alkoholisierung bezieht, war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Auch die gegen das Adhäsionserkenntnis gerichtete Berufung ist im Ergebnis nicht begründet, weil die zu Recht kritisierte Verletzung der Bestimmung des § 365 Abs 2 StPO durch die Anhörung des Angeklagten zur geltend gemachten Forderung im Berufungsverfahren saniert ist. Der Zuspruch eines Teilschmerzengeldbetrages von €Auch die gegen das Adhäsionserkenntnis gerichtete Berufung ist im Ergebnis nicht begründet, weil die zu Recht kritisierte Verletzung der Bestimmung des Paragraph 365, Absatz 2, StPO durch die Anhörung des Angeklagten zur geltend gemachten Forderung im Berufungsverfahren saniert ist. Der Zuspruch eines Teilschmerzengeldbetrages von €

100,-- an die Verletzte ***** findet angesichts der konstatierten Verletzungen auch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens in den zivilrechtlichen Normen (§ 1325 ABGB) hinreichend Deckung. Für den verbleibenden Teil des Schuldspruchs wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB ist die Strafe nach dem in dieser Gesetzesstelle vorgegebenen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen neu auszumessen. Dabei waren als erschwerend nichts, als mildernd das bisherige tadellose Vorleben des Angeklagten und ein Mitverschulden des Opfers zu werten. Bei Abwägung dieser Strafbemessungskriterien ist eine Geldstrafe von 40 Tagesssätzen eine tat- und schuldadäquate Sanktion. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit € 25,-- entspricht bei fehlenden Sorgepflichten und einem vernachlässigbaren Vermögen dem Einkommen des Angeklagten von durchschnittlich ca. € 1.500,-- sowie dem Erfordernis, für die Laufzeit der Geldstrafe eine fühlbare Einschränkung des Lebensstandards zu bewirken (§ 19 Abs 2 StGB). Die vollständige oder auch nur teilweise bedingten Nachsicht der gemessen an der Einkommenslage des Angeklagten betragsmäßig geringen Geldstrafe scheitert an der spezial- und generalpräventiv nicht ausreichenden Wirkung einer derartigen Maßnahme (§ 43 Abs 1 StGB). Des Eingehens auf die Strafberufung des Angeklagten bedarf es bei dieser Konstellation nicht.100,-- an die Verletzte ***** findet angesichts der konstatierten Verletzungen auch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens in den zivilrechtlichen Normen (Paragraph 1325, ABGB) hinreichend Deckung. Für den verbleibenden Teil des Schuldspruchs wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB ist die Strafe nach dem in dieser Gesetzesstelle vorgegebenen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen neu auszumessen. Dabei waren als erschwerend nichts, als mildernd das bisherige tadellose Vorleben des Angeklagten und ein Mitverschulden des Opfers zu werten. Bei Abwägung dieser Strafbemessungskriterien ist eine Geldstrafe von 40 Tagesssätzen eine tat- und schuldadäquate Sanktion. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit € 25,-- entspricht bei fehlenden Sorgepflichten und einem vernachlässigbaren Vermögen dem Einkommen des Angeklagten von durchschnittlich ca. € 1.500,-- sowie dem Erfordernis, für die Laufzeit der Geldstrafe eine fühlbare Einschränkung des Lebensstandards zu bewirken (Paragraph 19, Absatz 2, StGB). Die vollständige oder auch nur teilweise bedingten Nachsicht der gemessen an der Einkommenslage des Angeklagten betragsmäßig geringen Geldstrafe scheitert an der spezial- und generalpräventiv nicht ausreichenden Wirkung einer derartigen Maßnahme (Paragraph 43, Absatz eins, StGB). Des Eingehens auf die Strafberufung des Angeklagten bedarf es bei dieser Konstellation nicht.

Die Kostenentscheidung ist als Folge der Sacherledigung in der Bestimmung des § 390 a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist als Folge der Sacherledigung in der Bestimmung des Paragraph 390, a Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

EKL00015 7Bl14.06m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2006:0070BL00014.06M.0323.000

Dokumentnummer

JJT_20060323_LGKL729_0070BL00014_06M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten