Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael E***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 18. Oktober 2005, GZ 36 Hv 130/05w-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael E***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 18. Oktober 2005, GZ 36 Hv 130/05w-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen (Teil-)Freispruch enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte (richtig:) der - als leitender Angestellter iSd § 161 Abs 1 StGB begangenen - Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 (I 1) und Abs 2 (I 2) StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen (Teil-)Freispruch enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte (richtig:) der - als leitender Angestellter iSd Paragraph 161, Absatz eins, StGB begangenen - Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins, (römisch eins 1) und Absatz 2, (römisch eins 2) StGB schuldig erkannt.
Danach hat er
(I) als Geschäftsführer der C***** GmbH (im Folgenden: C***** GmbH) dadurch, dass er entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens (a) insbesonders durch monatliche Privatentnahmen von etwa 30.000 S (ds rund 2.180 EUR) übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb,(römisch eins) als Geschäftsführer der C***** GmbH (im Folgenden: C***** GmbH) dadurch, dass er entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens (a) insbesonders durch monatliche Privatentnahmen von etwa 30.000 S (ds rund 2.180 EUR) übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb,
(b) Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen so führte, dass ein zeitnaher Überblick über deren wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde, und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterließ sowie
(c) Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet war, auf eine solche Weise erstellte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde,
(1) von 1997 bis Ende September 1999 grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der C***** GmbH herbeigeführt und
(2) von Anfang Oktober 1999 bis zum 9. Jänner 2001 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines Unternehmensgläubigers zumindest geschmälert.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht den Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Mag. Thomas M***** „zum Beweis dafür, dass der Konzern 1999 insgesamt weder überschuldet noch zahlungsunfähig war" (S 239 f, 272/V) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 273/V), weil der Beweisantrag nicht erkennen ließ, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse und solcherart auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wies das Erstgericht den Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Mag. Thomas M***** „zum Beweis dafür, dass der Konzern 1999 insgesamt weder überschuldet noch zahlungsunfähig war" (S 239 f, 272/V) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 273/V), weil der Beweisantrag nicht erkennen ließ, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse und solcherart auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Das ergänzende Beschwerdevorbringen hiezu hat auf sich zu beruhen, weil allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz gebildet hat und demnach auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung nur auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung bezogen zu überprüfen vermag (SSt 41/71; zuletzt 12 Os 116/05h).
Soweit die Mängelrüge (Z 5) die Feststellung releviert, die C***** GmbH sei spätestens zum Jahresende 1998 überschuldet gewesen (US 8), bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen, weil die Überschuldung keine Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit und solcherart auch nicht tatbestandsessentiell iSd § 159 StGB ist (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 159 Rz 63). Mit der Behauptung, die Gutachten des Buch-Sachverständigen (ON 12, 28) widersprächen der Feststellung, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der C***** GmbH für den Beschwerdeführer bei entsprechender Sorgfaltsübung im September 1999 erkennbar gewesen ist (US 9), entfernt sich die Rüge ihrerseits von der Aktenlage. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Feststellung releviert, die C***** GmbH sei spätestens zum Jahresende 1998 überschuldet gewesen (US 8), bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen, weil die Überschuldung keine Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit und solcherart auch nicht tatbestandsessentiell iSd Paragraph 159, StGB ist (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 159, Rz 63). Mit der Behauptung, die Gutachten des Buch-Sachverständigen (ON 12, 28) widersprächen der Feststellung, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der C***** GmbH für den Beschwerdeführer bei entsprechender Sorgfaltsübung im September 1999 erkennbar gewesen ist (US 9), entfernt sich die Rüge ihrerseits von der Aktenlage. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E80425 12Os10.06xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00010.06X.0323.000Dokumentnummer
JJT_20060323_OGH0002_0120OS00010_06X0000_000