TE OGH 2006/3/24 7Nc36/05m

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Veröffentlicht am 24.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef G*****, 6020 Innsbruck, vertreten durch Hausberger, Moritz, Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, gegen die beklagte Partei Elisabeth H*****, 6384 Waidring, vertreten durch Dr. Brüggl & Dr. Harasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen EUR 4.200 sA, über den Antrag der Beklagten auf Delegation den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Ybbs das Bezirksgericht Kitzbühel bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte mit seiner am 23. 12. 2004 unter Hinweis auf § 104 JN beim Bezirksgericht Innsbruck eingebrachten Mahnklage die Rückzahlung eines Darlehens von EUR 4.200 sA.Der Kläger begehrte mit seiner am 23. 12. 2004 unter Hinweis auf Paragraph 104, JN beim Bezirksgericht Innsbruck eingebrachten Mahnklage die Rückzahlung eines Darlehens von EUR 4.200 sA.

Die damals noch in 3691 Nöchling wohnhafte Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit mit der Begründung, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung für das Bezirksgericht Innsbruck nicht existiere.

Hierauf wurde die Rechtssache über Antrag des Klägers mit Beschluss vom 23. 5. 2005 (ON 9) an das Bezirksgericht Ybbs überwiesen, welches am 1. 9. 2005 eine vorbereitende Tagsatzung durchführte. Bis dahin waren die Vernehmung beider Parteien und die Vernehmung eines in 3680 St. Johann wohnhaften Zeugen beantragt. Mit Beschluss vom 23. 9. 2005 (ON 17) wurde die von der Beklagten beantragte Vernehmung dieses Zeugen im Rechtshilfeweg, gegen die sich der Kläger ausgesprochen hatte, abgewiesen und der Beklagten aufgetragen, für die Vergütung der durch die Zeugenvernehmung vor dem erkennenden Gericht voraussichtlich entstehenden Kosten einen Kostenvorschuss von EUR 250 zu erlegen, der am 7. 10. 2005 einlangte. Mit Schriftsatz vom 18. 10. 2005 (ON 20) beantragte der Kläger die Vernehmung einer weiteren, in 6020 Innsbruck wohnhaften Zeugin.

Am 11. 11. 2005 (ON 25) gab die Beklagte bekannt, dass sie nunmehr in 6384 Waidring (also Tirol) wohne und beantragte die Delegierung der Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Kitzbühel.Am 11. 11. 2005 (ON 25) gab die Beklagte bekannt, dass sie nunmehr in 6384 Waidring (also Tirol) wohne und beantragte die Delegierung der Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Kitzbühel.

Der Kläger erhob keinen Einwand gegen den Delegierungsantrag. Das Bezirksgericht Ybbs erachtete die Delegation für zweckmäßig iSd § 31 JN, weil beide Parteien und beide bisher beantragten Zeugen in Tirol wohnten und auch die beiden Parteienvertreter in Tirol ansässig seien.Der Kläger erhob keinen Einwand gegen den Delegierungsantrag. Das Bezirksgericht Ybbs erachtete die Delegation für zweckmäßig iSd Paragraph 31, JN, weil beide Parteien und beide bisher beantragten Zeugen in Tirol wohnten und auch die beiden Parteienvertreter in Tirol ansässig seien.

Rechtliche Beurteilung

Dem Delegierungsantrag ist stattzugeben.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch ist im vorliegenden Fall der Delegierungswerberin und dem vorlegenden Gericht darin beizupflichten, dass aufgrund des durchzuführenden Beweisverfahrens die Zweckmäßigkeit für die Übertragung der Zuständigkeit an das Wohnsitzgericht der Beklagten spricht. Das bestreitet auch der Kläger nicht.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch ist im vorliegenden Fall der Delegierungswerberin und dem vorlegenden Gericht darin beizupflichten, dass aufgrund des durchzuführenden Beweisverfahrens die Zweckmäßigkeit für die Übertragung der Zuständigkeit an das Wohnsitzgericht der Beklagten spricht. Das bestreitet auch der Kläger nicht.

Anmerkung

E80307 7Nc36.05m-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070NC00036.05M.0324.000

Dokumentnummer

JJT_20060324_OGH0002_0070NC00036_05M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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