TE OGH 2006/3/27 7Nc3/06k

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Veröffentlicht am 27.03.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhold B*****, vertreten durch Dr. Ursula Schwarz, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, gegen die beklagten Parteien 1. S*****, vertreten durch Dr. Dieter Wille, Rechtsanwalt in Bad Ischl, und 2. R*****, vertreten durch Dr. Georg-Christian Gass und Dr. Alexander M. Sutter, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 7.200 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 2.000) über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 JN in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhold B*****, vertreten durch Dr. Ursula Schwarz, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, gegen die beklagten Parteien 1. S*****, vertreten durch Dr. Dieter Wille, Rechtsanwalt in Bad Ischl, und 2. R*****, vertreten durch Dr. Georg-Christian Gass und Dr. Alexander M. Sutter, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 7.200 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 2.000) über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 31, JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Bruck an der Mur bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger macht mit seiner am 5. 7. 2005 gemäß § 92a JN beim Bezirksgericht Bruck an der Mur eingebrachten Klage die erstbeklagte Partei als Generalimporteurin gemäß § 1 PHG (Konstruktions- und Produktionsfehler) sowie die zweitbeklagte Partei als Verkäuferin eines schadhaften Mountainbikes („aufgrund allgemeiner Bestimmungen des Schadenersatzrechtes") haftbar; zufolge eines Bruches des Lenkers sei er gestürzt und schwer verletzt worden.Der Kläger macht mit seiner am 5. 7. 2005 gemäß Paragraph 92 a, JN beim Bezirksgericht Bruck an der Mur eingebrachten Klage die erstbeklagte Partei als Generalimporteurin gemäß Paragraph eins, PHG (Konstruktions- und Produktionsfehler) sowie die zweitbeklagte Partei als Verkäuferin eines schadhaften Mountainbikes („aufgrund allgemeiner Bestimmungen des Schadenersatzrechtes") haftbar; zufolge eines Bruches des Lenkers sei er gestürzt und schwer verletzt worden.

Nach Zurückweisung der Klage a limine wegen örtlicher Unzuständigkeit wurde die Rechtssache auf Antrag des Klägers gemäß § 230a ZPO an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Bad Ischl überwiesen. Nach weiterem Schriftsatzwechsel beantragte der Kläger in der Tagsatzung am 21. 2. 2006 die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Bruck an der Mur: Sein Wohnort, wo sich auch das Fahrrad befinde, sei nur 10 km vom Gerichtsstandort entfernt; für die Begutachtung durch einen metallurgischen Sachverständigen der Montanuniversität Leoben wäre die Delegierung ebenfalls zweckmäßig. Schließlich sei auch der Sitz der Zweitbeklagten und deren Vertreter in Graz, sohin wesentlich näher zu Bruck an der Mur als zu Bad Ischl gelegen. Auch sei eine Anreise der von der Erstbeklagten geführten Personen - sofern deren Vernehmung „bei einem eindeutigen Gutachten" überhaupt erforderlich sei - zum Bezirksgericht Bruck an der Mur wesentlich kostengünstiger.Nach Zurückweisung der Klage a limine wegen örtlicher Unzuständigkeit wurde die Rechtssache auf Antrag des Klägers gemäß Paragraph 230 a, ZPO an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Bad Ischl überwiesen. Nach weiterem Schriftsatzwechsel beantragte der Kläger in der Tagsatzung am 21. 2. 2006 die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Bruck an der Mur: Sein Wohnort, wo sich auch das Fahrrad befinde, sei nur 10 km vom Gerichtsstandort entfernt; für die Begutachtung durch einen metallurgischen Sachverständigen der Montanuniversität Leoben wäre die Delegierung ebenfalls zweckmäßig. Schließlich sei auch der Sitz der Zweitbeklagten und deren Vertreter in Graz, sohin wesentlich näher zu Bruck an der Mur als zu Bad Ischl gelegen. Auch sei eine Anreise der von der Erstbeklagten geführten Personen - sofern deren Vernehmung „bei einem eindeutigen Gutachten" überhaupt erforderlich sei - zum Bezirksgericht Bruck an der Mur wesentlich kostengünstiger.

Die beklagten Parteien sprachen sich gegen die Delegierung aus. Die Betriebsstätte der erstbeklagten Partei und der Kanzleisitz ihres Vertreters seien im Sprengel des Bezirksgerichtes Bad Ischl gelegen; auch der Geschäftsführer der Erstbeklagten und der Zeuge Mag. L***** wohnten in diesem Sprengel. Eine Besichtigung des Rades sei nicht erforderlich; es genüge, den schadhaften Lenker mit der Post zu schicken.

Das Erstgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung mit dem Bemerken vor, sich dem Antrag der klagenden Partei anzuschließen.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Die in § 31 JN vorgesehene Delegierungsmöglichkeit aus Gründen der Zweckmäßigkeit setzt voraus, dass die Übertragung der Sache vom zuständigen an ein anderes Gericht im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt (RIS-Justiz RS0046471).Die in Paragraph 31, JN vorgesehene Delegierungsmöglichkeit aus Gründen der Zweckmäßigkeit setzt voraus, dass die Übertragung der Sache vom zuständigen an ein anderes Gericht im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt (RIS-Justiz RS0046471).

Diese Kriterien sind hier erfüllt. Im vorliegenden Fall haben zwar die Erstbeklagte, der zum Zwecke ihrer Parteienvernehmung namhaft gemachte Wolfgang U***** sowie die Zeugen Andreas K***** und Mag. Gernot L***** ihren (Wohn-)Sitz in Bad Goisern, während der Kläger seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur hat, wo er die Klage zunächst (freilich als unzuständigem Gericht) eingebracht hatte. Dieser Umstand allein würde somit gegen eine Delegierung sprechen. Allerdings wurden sowohl zur Mangelhaftigkeit des Sportgerätes als auch zum Verletzungsbild des Klägers beiderseits bereits Sachverständigengutachten beantragt, die sich jedenfalls einfacher und damit kostengünstiger beim delegierten Gericht einholen lassen. Einem medizinischen Sachverständigengutachten hat (regelmäßig) eine persönliche Untersuchung des Patienten voranzugehen, was für einen kurzen Anreiseweg des Klägers spricht. Das schadhafte Fahrrad befindet sich ebenfalls bei ihm, sodass ein Transport nach Leoben zur dortigen Universität (zwecks technischer Begutachtung) unschwer möglich ist und eine anschließende Gutachtenserörterung durch den dort tätigen Sachverständigen (auf dessen Person sich die Parteien bereits geeinigt haben), wegen der kürzeren Strecke nach Bruck an der Mur anstelle nach Bad Ischl gleichfalls (für beide Parteien) kostengünstiger ist. Zudem haben sowohl die zweitbeklagte Partei als auch deren bevollmächtigte Vertreter ihren Sitz in Graz, also jedenfalls näher zum delegierten Gericht.

Da die vom Kläger (und vom Vorlagegericht) vorgetragenen Zweckmäßigkeitserwägungen sohin für eine Delegierung sprechen, ist dem Antrag stattzugeben.

Anmerkung

E80135 7Nc3.06k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070NC00003.06K.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20060327_OGH0002_0070NC00003_06K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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