TE OGH 2006/3/28 10Ob146/05a

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Edith H*****, vertreten durch Dr. Anton Mikosch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 23. September 2005, GZ 4 R 299/05w-35, womit über Rekurs des Günter H***** der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 20. Juli 2005, GZ 2 P 112/04k-29, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag der Parteien auf Zuspruch der Kosten des Rekursverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Beim Erstgericht ist ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene anhängig. Grund für die Einleitung des Verfahrens war ursprünglich ein entsprechender Antrag des Ehegatten der Betroffenen, Günter H*****, und von vier Kindern der Betroffenen. Die Betroffene leide nach ärztlicher Diagnose seit langer Zeit an schwerer Paranoia mit Verfolgungs- und Wahnvorstellungen. Bei ihr bestehe eine geistige Verwirrtheit und ein Verlust jeglichen Rechtsempfindens. Sie habe einen zu ihrem Wohnhaus in P***** gehörigen Bungalow völlig fremden jungen Leuten versprochen. Damit bestehe nicht nur die Gefahr einer Selbstschädigung der Betroffenen durch Vermögensverschleuderung, sondern es werde auch ihrem Ehegatten die Rückkehr in das eigene Haus praktisch unmöglich gemacht. Die Betroffene, vertreten durch einen Rechtsanwalt, bestritt die Richtigkeit dieser Behauptungen im Wesentlichen mit dem Vorbringen, sie sei geistig und körperlich in gutem Zustand. Hintergrund der Antragstellung seien Streitigkeiten zwischen ihren Kindern. Nach Durchführung einer Erstanhörung am 19. 7. 2004 stellte das Erstgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 2. 8. 2004 das Verfahren mit der Begründung ein, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters bzw Betreuers nach dem materiell anzuwendenden deutschen Recht lägen nicht vor.

Mit Eingabe vom 25. 1. 2005 regte der Ehegatte der Betroffenen neuerlich die Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters für seine Ehegattin an. Die Betroffene habe auf Grund ihrer psychischen Erkrankung weitere Handlungen gesetzt, die eine massive Selbstgefährdung bzw eine Gefährdung der Interessen dritter Personen darstellten. So bestehe insbesondere die Gefahr, dass sie ohne jede Notwendigkeit gemeinsame Vermögenswerte zu „Schleuderpreisen" veräußere. Es werde daher der Antrag gestellt, für die Betroffene einen Sachwalter zu bestellen.

Die Betroffene bestritt wiederum die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung und beantragte die Zurückweisung des Antrages, weil dem Einschreiter keine Antragslegitimation zukomme. Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 20. 7. 2005 (ON 29) den Antrag des Einschreiters auf Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene zurück. Dem Einschreiter komme weder nach österreichischem noch nach deutschem Verfahrensrecht eine eigene Antragslegitimation im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers (Sachwalters) für die Betroffene zu. Im Übrigen bestehe auch für eine amtswegige Einleitung eines Verfahrens kein Anlass, da die Betroffene am 2. 6. 2004 einem Rechtsanwalt eine Vollmacht im vollen Umfang erteilt habe und für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Betroffenen seit der Erstanhörung keine Anhaltspunkte bestünden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Ehegatten der Betroffenen dahin Folge, dass es den Beschluss des Erstgerichtes aufhob und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens gemäß den §§ 118 ff AußStrG auftrug. Es entspreche der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass in besonders gelagerten Fällen, wenn es im Interesse des Pflegebefohlenen notwendig sei, den nächsten Angehörigen ein Rekursrecht zur Gefahrenabwehr zugebilligt werden müsse. Im vorliegenden Fall sei die Rekurslegitimation des Einschreiters zu bejahen, da nur auf diesem Weg einer allenfalls unbegründeten und sachlich nicht gerechtfertigten Verfahrenseinstellung entgegengetreten werden könne. Das Erstgericht habe in der Begründung seiner Entscheidung auch eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Auffassung keine Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen bestehe. Dieser Auffassung könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Erstgericht eine allfällige Änderung der geistigen und körperlichen Verfassung der Betroffenen seit der am 19. 7. 2004 erfolgten Erstanhörung nicht geprüft habe. Gerade bei älteren Menschen könne jedoch in kürzester Zeit eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten. Es werde daher vom Erstgericht im weiteren Verfahren im Hinblick auf die hier anzuwendenden Bestimmungen der §§ 1896 ff BGB zu prüfen sein, ob seit der Erstanhörung eine Änderung im Gesundheitszustand der Betroffenen eingetreten sei. Das deutsche Recht verlange für die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, durch die der Betreffende nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen. Diese Notwendigkeit sei durch geeignete Erhebungen, insbesondere durch Einholung eines fachärztlichen Gutachtens, zu prüfen. Erst nach Klärung des aktuellen Gesundheitszustandes der Betroffenen werde die Frage einer allfälligen Betreuungsbedürftigkeit abschließend beurteilt werden können.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Ehegatten der Betroffenen dahin Folge, dass es den Beschluss des Erstgerichtes aufhob und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens gemäß den Paragraphen 118, ff AußStrG auftrug. Es entspreche der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass in besonders gelagerten Fällen, wenn es im Interesse des Pflegebefohlenen notwendig sei, den nächsten Angehörigen ein Rekursrecht zur Gefahrenabwehr zugebilligt werden müsse. Im vorliegenden Fall sei die Rekurslegitimation des Einschreiters zu bejahen, da nur auf diesem Weg einer allenfalls unbegründeten und sachlich nicht gerechtfertigten Verfahrenseinstellung entgegengetreten werden könne. Das Erstgericht habe in der Begründung seiner Entscheidung auch eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Auffassung keine Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen bestehe. Dieser Auffassung könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Erstgericht eine allfällige Änderung der geistigen und körperlichen Verfassung der Betroffenen seit der am 19. 7. 2004 erfolgten Erstanhörung nicht geprüft habe. Gerade bei älteren Menschen könne jedoch in kürzester Zeit eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten. Es werde daher vom Erstgericht im weiteren Verfahren im Hinblick auf die hier anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 1896, ff BGB zu prüfen sein, ob seit der Erstanhörung eine Änderung im Gesundheitszustand der Betroffenen eingetreten sei. Das deutsche Recht verlange für die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, durch die der Betreffende nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen. Diese Notwendigkeit sei durch geeignete Erhebungen, insbesondere durch Einholung eines fachärztlichen Gutachtens, zu prüfen. Erst nach Klärung des aktuellen Gesundheitszustandes der Betroffenen werde die Frage einer allfälligen Betreuungsbedürftigkeit abschließend beurteilt werden können.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei, weil es sich bei der Frage, ob dem das Verfahren einleitenden Ehegatten im Sachwalterbestellungsverfahren ein Rekursrecht zukomme, um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG handle. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Betroffenen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei, weil es sich bei der Frage, ob dem das Verfahren einleitenden Ehegatten im Sachwalterbestellungsverfahren ein Rekursrecht zukomme, um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG handle. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Betroffenen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.

Der Einschreiter Günter H***** beantragte in seiner Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs auf Grund nicht gesetzmäßiger Ausführung zurückzuweisen bzw ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen der Rechtsansicht des Einschreiters gesetzmäßig ausgeführt, weil darin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass von der Betroffenen weiterhin die Antrags- und Rekurslegitimation des Einschreiters bestritten wird. Damit wird in den Rechtsmittelausführungen, wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG releviert. Der Revisionsrekurs ist daher zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist entgegen der Rechtsansicht des Einschreiters gesetzmäßig ausgeführt, weil darin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass von der Betroffenen weiterhin die Antrags- und Rekurslegitimation des Einschreiters bestritten wird. Damit wird in den Rechtsmittelausführungen, wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG releviert. Der Revisionsrekurs ist daher zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.

Die Betroffene macht in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen geltend, dass ihrem Ehegatten (nach österreichischem Verfahrensrecht) keine Antrags- und Rekurslegitimation zukomme. Auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach in besonders gelagerten Fällen den nächsten Angehörigen ein Rekursrecht zuzubilligen sei, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen als notwendig erscheine, sei hier nicht anwendbar, weil im vorliegenden Fall kein begründetes Interesse bestehe, ihrem Ehegatten auf Grund seines wahrheitswidrigen Vorbringens ein Rekursrecht zuzubilligen.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Nach § 15 IPRG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bestellung eines Sachwalters nach dem Personalstatut der betroffenen Person zu beurteilen. Das Personalstatut einer natürlichen Person ist nach § 9 Abs 1 IPRG das Recht jenes Staates, dem die Person angehört. Da die Betroffene deutsche Staatsangehörige ist, ist unbestritten deutsches Sachrecht (§§ 1896 ff BGB) anzuwenden. Eine Rück- oder Weiterverweisung liegt nicht vor (§ 5 IPRG). § 15 IPRG bezieht sich allerdings nur auf die materielle Beurteilung; die inländischen Jurisdiktionsvoraussetzungen regelt § 110 JN (Verschraegen in Rummel, ABGB3 § 15 IPRG Rz 1 mwN). Auch wenn daher auf die Entscheidung der Sache deutsches materielles Recht anzuwenden ist, ist auf ein vor inländischen Gerichten geführtes Verfahren nach der lex fori grundsätzlich österreichisches Verfahrensrecht anzuwenden. Gerade in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen gibt es aber auch Bereiche, die sowohl das materielle als auch das formelle Recht berühren. So ordnet § 27 Abs 1 IPRG im Gleichklang mit § 15 IPRG an, dass die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft sowie deren Wirkungen nach dem Personalstatut des Pflegebefohlenen zu beurteilen sind. Hingegen sind nach § 27 Abs 2 IPRG die sonstigen mit der Vormundschaft oder Pflegschaft verbundenen Fragen, soweit sie die Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft an sich betreffen, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden die Vormundschaft oder Pflegschaft führen. Der Anwendungsbereich des § 27 Abs 2 IPRG ist somit von verfahrenstechnisch-formalem Charakter geprägt. Überwiegt dieser Charakter nicht, unterliegt die Beurteilung im Zweifel wieder dem Recht des Personalstatutes nach Abs 1 (Verschraegen in Rummel aaO § 27 IPRG Rz 9 ff).Nach Paragraph 15, IPRG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bestellung eines Sachwalters nach dem Personalstatut der betroffenen Person zu beurteilen. Das Personalstatut einer natürlichen Person ist nach Paragraph 9, Absatz eins, IPRG das Recht jenes Staates, dem die Person angehört. Da die Betroffene deutsche Staatsangehörige ist, ist unbestritten deutsches Sachrecht (Paragraphen 1896, ff BGB) anzuwenden. Eine Rück- oder Weiterverweisung liegt nicht vor (Paragraph 5, IPRG). Paragraph 15, IPRG bezieht sich allerdings nur auf die materielle Beurteilung; die inländischen Jurisdiktionsvoraussetzungen regelt Paragraph 110, JN (Verschraegen in Rummel, ABGB3 Paragraph 15, IPRG Rz 1 mwN). Auch wenn daher auf die Entscheidung der Sache deutsches materielles Recht anzuwenden ist, ist auf ein vor inländischen Gerichten geführtes Verfahren nach der lex fori grundsätzlich österreichisches Verfahrensrecht anzuwenden. Gerade in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen gibt es aber auch Bereiche, die sowohl das materielle als auch das formelle Recht berühren. So ordnet Paragraph 27, Absatz eins, IPRG im Gleichklang mit Paragraph 15, IPRG an, dass die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft sowie deren Wirkungen nach dem Personalstatut des Pflegebefohlenen zu beurteilen sind. Hingegen sind nach Paragraph 27, Absatz 2, IPRG die sonstigen mit der Vormundschaft oder Pflegschaft verbundenen Fragen, soweit sie die Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft an sich betreffen, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden die Vormundschaft oder Pflegschaft führen. Der Anwendungsbereich des Paragraph 27, Absatz 2, IPRG ist somit von verfahrenstechnisch-formalem Charakter geprägt. Überwiegt dieser Charakter nicht, unterliegt die Beurteilung im Zweifel wieder dem Recht des Personalstatutes nach Absatz eins, (Verschraegen in Rummel aaO Paragraph 27, IPRG Rz 9 ff).

Wie der Einschreiter in seiner Revisionsrekursbeantwortung zutreffend aufzeigt, ist nach dem maßgebenden deutschen Sachrecht die Anordnung der Betreuung, anders als in Österreich, grundsätzlich auch im Interesse eines Dritten möglich. So ist die Anordnung der Betreuung nach der deutschen Rechtsprechung ua auch zulässig, wenn ohne sie dem Dritten die Geltendmachung seiner Rechte nicht möglich wäre, so zB um dem Vermieter die Möglichkeit zu einer wirksamen Kündigung gegenüber einem geschäftsunfähigen Mieter zu geben oder um eine Forderung gegen einen prozessunfähigen Schuldner einzuklagen oder zu vollstrecken (Diederichsen in Palandt, BGB65 Einf v § 1896 Rz 12 mwN). Wie auch im österreichischen Recht hat der Dritte zwar kein förmliches Antragsrecht, aber ein Beschwerderecht gemäß § 20 FGG, soweit er an der Bestellung eines Betreuers ein berechtigtes Eigeninteresse hat. Ein solches Interesse kann auch aus der eherechtlichen Beistandspflicht des § 1353 BGB abgeleitet werden, wonach die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen. Daraus ist ua das Recht abzuleiten, sich gegenseitig die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrates zu gestatten (Brudermüller in Palandt aaO § 1353 Rz 6 ff mwN).Wie der Einschreiter in seiner Revisionsrekursbeantwortung zutreffend aufzeigt, ist nach dem maßgebenden deutschen Sachrecht die Anordnung der Betreuung, anders als in Österreich, grundsätzlich auch im Interesse eines Dritten möglich. So ist die Anordnung der Betreuung nach der deutschen Rechtsprechung ua auch zulässig, wenn ohne sie dem Dritten die Geltendmachung seiner Rechte nicht möglich wäre, so zB um dem Vermieter die Möglichkeit zu einer wirksamen Kündigung gegenüber einem geschäftsunfähigen Mieter zu geben oder um eine Forderung gegen einen prozessunfähigen Schuldner einzuklagen oder zu vollstrecken (Diederichsen in Palandt, BGB65 Einf v Paragraph 1896, Rz 12 mwN). Wie auch im österreichischen Recht hat der Dritte zwar kein förmliches Antragsrecht, aber ein Beschwerderecht gemäß Paragraph 20, FGG, soweit er an der Bestellung eines Betreuers ein berechtigtes Eigeninteresse hat. Ein solches Interesse kann auch aus der eherechtlichen Beistandspflicht des Paragraph 1353, BGB abgeleitet werden, wonach die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen. Daraus ist ua das Recht abzuleiten, sich gegenseitig die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrates zu gestatten (Brudermüller in Palandt aaO Paragraph 1353, Rz 6 ff mwN).

Im vorliegenden Fall macht der Einschreiter ein solches schutzwürdiges Eigeninteresse geltend, wenn er vorbringt, dass die Gefahr der Vermögensverschleuderung durch die Betroffene bestehe und er durch das Eheverhältnis und das Miteigentum an Liegenschaften und sonstigem Vermögen durch Verfügungen der Betroffenen auch in seiner Rechtsposition beeinträchtigt wäre. Daraus folgt aber, dass im gegenständlichen Fall neben der Frage, ob die Bestellung eines Betreuers im Interesse der Betroffenen geboten ist, auch materiell zu prüfen ist, ob die Betreuung im Interesse des Einschreiters anzuordnen ist. Darüber hinaus gewährt auch § 69g Abs 1 FGG unabhängig von den Voraussetzungen des § 20 FGG bestimmten nahen Angehörigen des Betroffenen ein Beschwerderecht. So hat auch der Ehegatte des Betroffenen nach dieser Gesetzesstelle die Möglichkeit, sein berechtigtes rechtliches Eigeninteresse an der Anordnung der Betreuung durch eine Beschwerde durchzusetzen. Weiters kann der Ehegatte sein Beschwerderecht auch im Interesse des Betroffenen geltend machen, da es auch im deutschen Betreuungsrecht primär um den Schutz des Betroffenen vor Selbstschädigung geht. Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass im vorliegenden Verfahren auch die Interessen des Einschreiters nach dem anzuwendenden deutschen Betreuungsrecht entsprechend zu berücksichtigen sind und dem Einschreiter für den hier vorliegenden Fall der Ablehnung eines Antrages auf Bestellung eines Betreuers nach deutschem Verfahrensrecht eine Rechtsmittellegitimation nach den §§ 20 und 69g Abs 1 FGG zukommen würde.Im vorliegenden Fall macht der Einschreiter ein solches schutzwürdiges Eigeninteresse geltend, wenn er vorbringt, dass die Gefahr der Vermögensverschleuderung durch die Betroffene bestehe und er durch das Eheverhältnis und das Miteigentum an Liegenschaften und sonstigem Vermögen durch Verfügungen der Betroffenen auch in seiner Rechtsposition beeinträchtigt wäre. Daraus folgt aber, dass im gegenständlichen Fall neben der Frage, ob die Bestellung eines Betreuers im Interesse der Betroffenen geboten ist, auch materiell zu prüfen ist, ob die Betreuung im Interesse des Einschreiters anzuordnen ist. Darüber hinaus gewährt auch Paragraph 69 g, Absatz eins, FGG unabhängig von den Voraussetzungen des Paragraph 20, FGG bestimmten nahen Angehörigen des Betroffenen ein Beschwerderecht. So hat auch der Ehegatte des Betroffenen nach dieser Gesetzesstelle die Möglichkeit, sein berechtigtes rechtliches Eigeninteresse an der Anordnung der Betreuung durch eine Beschwerde durchzusetzen. Weiters kann der Ehegatte sein Beschwerderecht auch im Interesse des Betroffenen geltend machen, da es auch im deutschen Betreuungsrecht primär um den Schutz des Betroffenen vor Selbstschädigung geht. Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass im vorliegenden Verfahren auch die Interessen des Einschreiters nach dem anzuwendenden deutschen Betreuungsrecht entsprechend zu berücksichtigen sind und dem Einschreiter für den hier vorliegenden Fall der Ablehnung eines Antrages auf Bestellung eines Betreuers nach deutschem Verfahrensrecht eine Rechtsmittellegitimation nach den Paragraphen 20 und 69g Absatz eins, FGG zukommen würde.

In Österreich wurde durch das Außerstreitgesetz BGBl I 2003/111 der Parteibegriff im Sinne der bisherigen Rechtsprechung neu definiert. Diese Definition umfasst zunächst sowohl die Parteien im formellen Sinn, dh den Antragsteller und den vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichneten (§ 2 Abs 1 Z 1 und 2 AußStrG), wobei derjenige, der eine Tätigkeit des Gerichtes offensichtlich nur anregt, nicht als Antragsteller im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 AußStrG behandelt werden soll (§ 2 Abs 2 AußStrG), als auch - gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG - die Parteien im materiellen Sinn. Materielle Parteistellung kommt gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG solchen Personen zu, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige richterliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Schutz der rechtlichen Stellung dieser Person Verfahrenszweck des Pflegschaftsverfahrens ist (Fucik/Kloiber, AußStrG 43).In Österreich wurde durch das Außerstreitgesetz BGBl römisch eins 2003/111 der Parteibegriff im Sinne der bisherigen Rechtsprechung neu definiert. Diese Definition umfasst zunächst sowohl die Parteien im formellen Sinn, dh den Antragsteller und den vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichneten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AußStrG), wobei derjenige, der eine Tätigkeit des Gerichtes offensichtlich nur anregt, nicht als Antragsteller im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG behandelt werden soll (Paragraph 2, Absatz 2, AußStrG), als auch - gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG - die Parteien im materiellen Sinn. Materielle Parteistellung kommt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG solchen Personen zu, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige richterliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Schutz der rechtlichen Stellung dieser Person Verfahrenszweck des Pflegschaftsverfahrens ist (Fucik/Kloiber, AußStrG 43).

Unter Berücksichtigung der oben dargestellten - materiell maßgebenden - deutschen Rechtslage teilt der erkennende Senat die auf ein entsprechendes - mit der Revisionsrekursbeantwortung vorgelegtes - Rechtsgutachten von Univ. Prof. Dr. Paul Oberhammer gestützte Rechtsansicht des Einschreiters, dass ihm im Hinblick auf seine im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers nach den §§ 1896 ff BGB rechtlich geschützte Position im gegenständlichen Verfahren Parteistellung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zukommt, weil er, wie bereits dargelegt, an der Anordnung der Betreuung auch ein schützwürdiges Eigeninteresse hat. Das Rekursgericht hat daher im Ergebnis schon aus diesem Grund die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters zutreffend bejaht. Es erübrigt sich damit ein Eingehen auf die weitere Frage, ob auch ein von der Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0006433, RS0006454) geforderter Ausnahmefall zur Bejahung der Rekurslegitimation naher Angehöriger von Pflegebefohlenen im Pflegschaftsverfahren zur Gefahrenabwehr vorliegt.Unter Berücksichtigung der oben dargestellten - materiell maßgebenden - deutschen Rechtslage teilt der erkennende Senat die auf ein entsprechendes - mit der Revisionsrekursbeantwortung vorgelegtes - Rechtsgutachten von Univ. Prof. Dr. Paul Oberhammer gestützte Rechtsansicht des Einschreiters, dass ihm im Hinblick auf seine im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers nach den Paragraphen 1896, ff BGB rechtlich geschützte Position im gegenständlichen Verfahren Parteistellung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG zukommt, weil er, wie bereits dargelegt, an der Anordnung der Betreuung auch ein schützwürdiges Eigeninteresse hat. Das Rekursgericht hat daher im Ergebnis schon aus diesem Grund die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters zutreffend bejaht. Es erübrigt sich damit ein Eingehen auf die weitere Frage, ob auch ein von der Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz RS0006433, RS0006454) geforderter Ausnahmefall zur Bejahung der Rekurslegitimation naher Angehöriger von Pflegebefohlenen im Pflegschaftsverfahren zur Gefahrenabwehr vorliegt.

Soweit die Betroffene in ihrem Rechtsmittel schließlich noch geltend macht, dass die materiellen Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers nach den §§ 1896 ff BGB nicht erfüllt seien und deshalb die vom Rekursgericht aufgetragene Verfahrensergänzung nicht notwendig sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, der Ansicht des Rekursgerichtes, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, nicht entgegentreten kann.Soweit die Betroffene in ihrem Rechtsmittel schließlich noch geltend macht, dass die materiellen Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers nach den Paragraphen 1896, ff BGB nicht erfüllt seien und deshalb die vom Rekursgericht aufgetragene Verfahrensergänzung nicht notwendig sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, der Ansicht des Rekursgerichtes, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, nicht entgegentreten kann.

Der Revisionsrekurs musste daher erfolglos bleiben. Ein Kostenzuspruch kommt im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters grundsätzlich nicht in Betracht, da dieses Verfahren nicht für die Durchsetzung oder Abwehr widerstreitender Parteiinteressen konzipiert ist. Damit fehlt es aber an der im § 78 AußStrG vorausgesetzten kontradiktorischen Verfahrenssituation für eine Kostenersatzpflicht in diesem Verfahren.Der Revisionsrekurs musste daher erfolglos bleiben. Ein Kostenzuspruch kommt im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters grundsätzlich nicht in Betracht, da dieses Verfahren nicht für die Durchsetzung oder Abwehr widerstreitender Parteiinteressen konzipiert ist. Damit fehlt es aber an der im Paragraph 78, AußStrG vorausgesetzten kontradiktorischen Verfahrenssituation für eine Kostenersatzpflicht in diesem Verfahren.

Anmerkung

E8029410Ob146.05a

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inOberhammer/Graf/Slonina, ZfRV 2007/22 S 133 -Oberhammer/Graf/Slonina, ZfRV 2007,133 = Verschraegen, iFamZ 2009,313XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0100OB00146.05A.0328.000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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