TE OGH 2006/3/28 8Nc4/06i

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dipl. Ing. Franz G*****, geboren am 31. Mai 1912, derzeit aufhältig in *****, Thailand, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 15. 11. 2005 gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte (Rück-)Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache des Dipl. Ing. Franz G***** an das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung wird nicht genehmigt.Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 15. 11. 2005 gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN verfügte (Rück-)Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache des Dipl. Ing. Franz G***** an das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung wird nicht genehmigt.

Text

Begründung:

Für den Betroffenen und seine Gattin Lore G*****, geboren am 25. 2. 1921, ist nach wie vor deren im Sprengel des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung wohnhafter Sohn Dr. Hanns-Martin G***** zum Sachwalter für alle Angelegenheiten gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bestellt. Zum Zeitpunkt der durch das genannte Bezirksgericht erfolgten Sachwalterbestellung hielt sich der Betroffene (mit seiner Gattin) überwiegend im Sprengel des genannten Bezirksgerichtes auf. Seit März 2004 lebte der Betroffene bei seiner Tochter Dr. Ulrike G*****, die seit Jahren vehement - allerdings erfolglos - darum bemüht ist, statt ihres Bruders zur Sachwalterin bestellt zu werden, in 1090 W*****. Der Sachwalter hat dem Wohnungswechsel nach Wien nachträglich zugestimmt.Für den Betroffenen und seine Gattin Lore G*****, geboren am 25. 2. 1921, ist nach wie vor deren im Sprengel des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung wohnhafter Sohn Dr. Hanns-Martin G***** zum Sachwalter für alle Angelegenheiten gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB bestellt. Zum Zeitpunkt der durch das genannte Bezirksgericht erfolgten Sachwalterbestellung hielt sich der Betroffene (mit seiner Gattin) überwiegend im Sprengel des genannten Bezirksgerichtes auf. Seit März 2004 lebte der Betroffene bei seiner Tochter Dr. Ulrike G*****, die seit Jahren vehement - allerdings erfolglos - darum bemüht ist, statt ihres Bruders zur Sachwalterin bestellt zu werden, in 1090 W*****. Der Sachwalter hat dem Wohnungswechsel nach Wien nachträglich zugestimmt.

Mit Beschluss vom 22. 9. 2004 übertrug das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung die Zuständigkeit zur Besorgung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Josefstadt. Diese Übertragung wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 26. 1. 2005, 3 Nc 1/05k, genehmigt (ON 49).

Zwischenzeitlich ist Dr. Ulrike G***** mit ihren Eltern von Wien nach Nordthailand (Chiang Mai) in ein dort gemietetes Haus übersiedelt, wo sie von „angemieteten Schwestern" gepflegt werden; es ist beabsichtigt, dass sie dort „ständig" bleiben (ON 52). Auf Grund dieser neuen Gegebenheiten sprach das Bezirksgericht Josefstadt mit Beschluss vom 15. 11. 2005 nunmehr aus, dass die Sachwalterschaftssache dem Bezirksgericht Urfahr-Umgebung rückübertragen werde. Da sich der Betroffene jetzt ständig in Thailand aufhalte, sei es zweckmäßiger, wenn das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung die Sachwalterschaftssache weiter führe (ON 75). Das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung lehnte diese Übernahme „derzeit" mit der Begründung ab, dass im Hinblick auf die Betreuung der Eltern durch ihre Tochter „Bezugspunkte zu jenen Personen, die mit der betroffenen Person überhaupt in Kontakt stehen, in Österreich jedenfalls offenbar nur nach Wien bestehen".

Rechtliche Beurteilung

Die vom Bezirksgericht Josefstadt verfügte Rückübertragung der Pflegschaftssache ist nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in aller Regel vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen werden soll, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des oder der Betroffenen liegt (10 Ob 72/05v). Davon kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rede sein, weil sowohl der Betroffene als auch seine Gattin seit der vom Obersten Gerichtshof genehmigten Zuständigkeitsübertragung im Jänner 2005 an keinen ihrer früheren Aufenthaltsorte im Sprengel des vormaligen Erstgerichtes zurückgekehrt sind und Anhaltspunkte für eine in absehbarer Zeit bevorstehende Rückkehr fehlen. Der einzige auf den Sprengel des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung bezughabende Umstand ist der nach wie vor dort befindliche Wohnsitz des Sachwalters, der jedoch mit seinen Eltern keinen unmittelbaren Kontakt mehr hat. Bei dieser Sachlage vermag daher auch der Umstand, dass die dem Sachwalter derzeit allein verbleibende Aufgabe der Rechnungslegung und Vermögensverwaltung nicht im Rahmen persönlicher Vorsprachen beim derzeitigen Erstgericht, sondern brieflich oder im Rechtshilfeweg abgewickelt werden muss, die Rückübertragung der Zuständigkeit nicht zu rechtfertigen (so bereits 2 Nc 7/06m im parallel geführten Verfahren der Ehegattin des Betroffenen).Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in aller Regel vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen werden soll, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des oder der Betroffenen liegt (10 Ob 72/05v). Davon kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rede sein, weil sowohl der Betroffene als auch seine Gattin seit der vom Obersten Gerichtshof genehmigten Zuständigkeitsübertragung im Jänner 2005 an keinen ihrer früheren Aufenthaltsorte im Sprengel des vormaligen Erstgerichtes zurückgekehrt sind und Anhaltspunkte für eine in absehbarer Zeit bevorstehende Rückkehr fehlen. Der einzige auf den Sprengel des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung bezughabende Umstand ist der nach wie vor dort befindliche Wohnsitz des Sachwalters, der jedoch mit seinen Eltern keinen unmittelbaren Kontakt mehr hat. Bei dieser Sachlage vermag daher auch der Umstand, dass die dem Sachwalter derzeit allein verbleibende Aufgabe der Rechnungslegung und Vermögensverwaltung nicht im Rahmen persönlicher Vorsprachen beim derzeitigen Erstgericht, sondern brieflich oder im Rechtshilfeweg abgewickelt werden muss, die Rückübertragung der Zuständigkeit nicht zu rechtfertigen (so bereits 2 Nc 7/06m im parallel geführten Verfahren der Ehegattin des Betroffenen).

Anmerkung

E80337 8Nc4.06i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080NC00004.06I.0328.000

Dokumentnummer

JJT_20060328_OGH0002_0080NC00004_06I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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