Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alexander B*****, gegen die beklagte Partei Dr. Stefan H*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 4 C 926/03t des Bezirksgerichtes Graz und Bewilligung der Wiedereinsetzung in dem zu 55 Nc 39/05f des Bezirksgerichtes Graz anhängigen Ablehnungsverfahren, über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 24. Jänner 2006, GZ 7 R 2/06z-12, womit gegen ihn eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht zufolge beleidigender Ausfälle im Rekurs des Klägers (gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Verbesserung eines Ablehnungsantrages [55 Nc 39/05g-10 des Bezirksgerichts Graz]) gemäß § 86 ZPO (vgl dazu RIS-Justiz RS0036247, RS0036332 und RS0036397; zuletzt: 1 Ob 94/05p) eine Ordnungsstrafe von EUR 500 über den Rechtsmittelwerber verhängt.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht zufolge beleidigender Ausfälle im Rekurs des Klägers (gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Verbesserung eines Ablehnungsantrages [55 Nc 39/05g-10 des Bezirksgerichts Graz]) gemäß Paragraph 86, ZPO vergleiche dazu RIS-Justiz RS0036247, RS0036332 und RS0036397; zuletzt: 1 Ob 94/05p) eine Ordnungsstrafe von EUR 500 über den Rechtsmittelwerber verhängt.
Gegen diesen am 8. 2. 2006 zugestellten Beschluss richtet sich der - mittels Telefax - am 17. 2. 2006 und - durch Nachholung der eigenhändigen Unterschrift des Rechtsmittelwerbers verbessert - am 14. 3. 2006 jeweils beim Rekursgericht eingebrachte Rekurs des Klägers (ON 14).
Der Rekurs ist zulässig (RIS-Justiz RS0036270 Schragel in Fasching/Konecny² II/2 § 220 ZPO Rz 3 Abs 2), er ist jedoch - weil er erst am 8. 3. 2006 beim Erstgericht einlangte - verspätet. Gemäß § 521 Abs 1 ZPO stand dem Kläger für die Anfechtung des von ihm laut Rückschein (im Akt des Rekursgerichtes) am 8. 2. 2006 persönlich übernommenen Beschlusses eine vierzehntätige Rekursfrist bis 22. 2. 2006 offen. Der Postenlauf [bis zum Einlangen] ist nur dann nicht einzurechnen (§ 89 Abs 1 GOG), wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert wird (stRsp; RIS-Justiz RS0041608). Dies war hier jedoch nicht der Fall. Der Rekurs gegen eine vom Rekursgericht verhängte Ordnungsstrafe ist nämlich nach herrschender Meinung nicht beim Rekursgericht, sondern beim Gericht erster Instanz (also beim Bezirksgericht Graz) einzubringen (10 Ob 89/00m; Schragel aaO;Der Rekurs ist zulässig (RIS-Justiz RS0036270 Schragel in Fasching/Konecny² II/2 Paragraph 220, ZPO Rz 3 Absatz 2,), er ist jedoch - weil er erst am 8. 3. 2006 beim Erstgericht einlangte - verspätet. Gemäß Paragraph 521, Absatz eins, ZPO stand dem Kläger für die Anfechtung des von ihm laut Rückschein (im Akt des Rekursgerichtes) am 8. 2. 2006 persönlich übernommenen Beschlusses eine vierzehntätige Rekursfrist bis 22. 2. 2006 offen. Der Postenlauf [bis zum Einlangen] ist nur dann nicht einzurechnen (Paragraph 89, Absatz eins, GOG), wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert wird (stRsp; RIS-Justiz RS0041608). Dies war hier jedoch nicht der Fall. Der Rekurs gegen eine vom Rekursgericht verhängte Ordnungsstrafe ist nämlich nach herrschender Meinung nicht beim Rekursgericht, sondern beim Gericht erster Instanz (also beim Bezirksgericht Graz) einzubringen (10 Ob 89/00m; Schragel aaO;
Gitschthaler in Rechberger2 § 220 ZPO Rz 7; EvBl 1963/112; Arb 7958;Gitschthaler in Rechberger2 Paragraph 220, ZPO Rz 7; EvBl 1963/112; Arb 7958;
RIS-Justiz RS0036270 [T4 und T6]).
Die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe schließt die Anwendung des § 89 GOG generell aus (RIS-Justiz RS0041753; 2 Ob 291/04i mwN). Wurde das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und - wie hier - erst von diesem an das zuständige Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584). In diesem Fall ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels nur der Tag seines Einlangens beim zuständigen Gericht maßgebend (stRsp und hL; RIS-Justiz RS0041608; 7 Ob 146/05d mwN; Zechner aaO § 520 ZPO Rz 29; Kodek in Rechberger2 § 520 ZPO Rz 1). Dabei ist es egal, ob die Eingabe bei sofortiger Weiterleitung durch das unzuständige Gericht noch vor Ablauf der Frist beim zuständigen Gericht eingelangt wäre (RIS-Justiz RS0041608[T6]).Die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe schließt die Anwendung des Paragraph 89, GOG generell aus (RIS-Justiz RS0041753; 2 Ob 291/04i mwN). Wurde das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und - wie hier - erst von diesem an das zuständige Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584). In diesem Fall ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels nur der Tag seines Einlangens beim zuständigen Gericht maßgebend (stRsp und hL; RIS-Justiz RS0041608; 7 Ob 146/05d mwN; Zechner aaO Paragraph 520, ZPO Rz 29; Kodek in Rechberger2 Paragraph 520, ZPO Rz 1). Dabei ist es egal, ob die Eingabe bei sofortiger Weiterleitung durch das unzuständige Gericht noch vor Ablauf der Frist beim zuständigen Gericht eingelangt wäre (RIS-Justiz RS0041608[T6]).
Im vorliegenden Fall waren sämtliche Schriftsätze des Klägers an das unzuständige Gericht zweiter Instanz adressiert. Nach der Aktenlage (AS 55 f) ist das mittels Telefax eingebrachte (am 17. 2. 2006 beim Rekursgericht eingelangte) Rechtsmittel, nachdem der Vorsitzende des Rechtsmittelsenates es am Montag, dem 27. 2. 2006, nach seiner Urlaubsrückkehr (Urlaub vom 18. 2. 2006 bis 24. 2. 2006) vorgefunden und mit Verfügung vom 1. 3. 2006 an das Gericht erster Instanz weitergeleitet hatte, dort am 8. 3. 2006, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelangt; während die (in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GOG iVm § 60 Geo auf an sich zulässige und fristwahrende Telefaxeingaben) verbesserte Rechtsmittelschrift (= die durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Rekurswerbers versehene Ablichtung [SZ 2003/27]) ebenfalls an das Rekursgericht adressiert war und dort noch später, nämlich am 14. 3. 2006 eingelangt ist, sodass sie gar nicht mehr rechtzeitig an das Erstgericht weitergeleitet werden konnte.Im vorliegenden Fall waren sämtliche Schriftsätze des Klägers an das unzuständige Gericht zweiter Instanz adressiert. Nach der Aktenlage (AS 55 f) ist das mittels Telefax eingebrachte (am 17. 2. 2006 beim Rekursgericht eingelangte) Rechtsmittel, nachdem der Vorsitzende des Rechtsmittelsenates es am Montag, dem 27. 2. 2006, nach seiner Urlaubsrückkehr (Urlaub vom 18. 2. 2006 bis 24. 2. 2006) vorgefunden und mit Verfügung vom 1. 3. 2006 an das Gericht erster Instanz weitergeleitet hatte, dort am 8. 3. 2006, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelangt; während die (in analoger Anwendung des Paragraph 89, Absatz 3, GOG in Verbindung mit Paragraph 60, Geo auf an sich zulässige und fristwahrende Telefaxeingaben) verbesserte Rechtsmittelschrift (= die durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Rekurswerbers versehene Ablichtung [SZ 2003/27]) ebenfalls an das Rekursgericht adressiert war und dort noch später, nämlich am 14. 3. 2006 eingelangt ist, sodass sie gar nicht mehr rechtzeitig an das Erstgericht weitergeleitet werden konnte.
Nach den dargestellten Grundsätzen ist der Rekurs daher als verspätet zurückzuweisen.
Anmerkung
E8029510Ob20.06ySchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2006/413 S 238 - Zak 2006,238 = EFSlg 115.009 = EFSlg 115.010 =EFSlg 115.050XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0100OB00020.06Y.0328.000Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009