Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Familienrechtssache Johannes S*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Kurt Kozak, Rechtsanwalt in Salzburg, Vater Walter S*****, vertreten durch Ramsauer & Perner, Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterhalts, über den gemeinsamen Delegierungsantrag des volljährigen Kindes und des Vaters den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Familienrechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Graz das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.
Text
Begründung:
Zunächst stellten der Antragsteller und sein Bruder Alexander S*****, dessen ständigen Aufenthalt in Salzburg ist, beim Bezirksgericht Hallein gemeinsam den Antrag, den Vater zur Bezahlung des gesetzlichen Unterhalts zu verpflichten. Dieses überwies die Familienrechtssache hinsichtlich des Antragstellers gemäß § 44 JN aufgrund seines ständigen Aufenthaltes an das Bezirksgericht für Graz.Zunächst stellten der Antragsteller und sein Bruder Alexander S*****, dessen ständigen Aufenthalt in Salzburg ist, beim Bezirksgericht Hallein gemeinsam den Antrag, den Vater zur Bezahlung des gesetzlichen Unterhalts zu verpflichten. Dieses überwies die Familienrechtssache hinsichtlich des Antragstellers gemäß Paragraph 44, JN aufgrund seines ständigen Aufenthaltes an das Bezirksgericht für Graz.
An dieses Gericht richtet sich der gemeinsame Antrag des Antragstellers und seines Vaters, die Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg zu delegieren. Der Vater, die Rechtsvertreter und auch allfällige Zeugen seien in Salzburg aufhältig. Das Unterhaltsverfahren des Bruders sei ebenfalls beim Bezirksgericht Salzburg anhängig.
Das Bezirksgericht Graz äußert sich (aus Beschlussfassungen ersichtlich) dahingehend, dass es die Delegierung nach § 31 JN aus Zweckmäßigkeitsgründen befürworte.Das Bezirksgericht Graz äußert sich (aus Beschlussfassungen ersichtlich) dahingehend, dass es die Delegierung nach Paragraph 31, JN aus Zweckmäßigkeitsgründen befürworte.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Auch im außerstreitigen Verfahren können die Parteien Anträge auf Delegierung nach § 31 JN stellen (7 Nd 509/01; RIS-Justiz RS0046292). Nach § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle desselben ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zwar soll nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung eine Delegierung den Ausnahmsfall bilden, doch ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung dann kein allzu strenger Maßstab anzulegen, wenn alle Parteien einvernehmlich die Delegierung beantragen (7 Nd 509/01; 6 Nd 506/01). Dem gemeinsamen Delegierungsantrag liegt die Erwägung zugrunde, dass bereits das Unterhaltsverfahren des Bruders des Antragstellers beim Bezirksgericht Salzburg geführt wird, allfällige Zeugen und die beiden Rechtsvertreter ihren Wohnsitz in Salzburg haben und daher mit einer Ersparnis an Kosten und Verfahrensaufwand zu rechnen sei. Die Delegierung kann daher aus Zweckmäßigkeitsgründen erfolgen. Fragen des Kindeswohls stellen sich im konkreten Fall nicht.Auch im außerstreitigen Verfahren können die Parteien Anträge auf Delegierung nach Paragraph 31, JN stellen (7 Nd 509/01; RIS-Justiz RS0046292). Nach Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle desselben ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zwar soll nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung eine Delegierung den Ausnahmsfall bilden, doch ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung dann kein allzu strenger Maßstab anzulegen, wenn alle Parteien einvernehmlich die Delegierung beantragen (7 Nd 509/01; 6 Nd 506/01). Dem gemeinsamen Delegierungsantrag liegt die Erwägung zugrunde, dass bereits das Unterhaltsverfahren des Bruders des Antragstellers beim Bezirksgericht Salzburg geführt wird, allfällige Zeugen und die beiden Rechtsvertreter ihren Wohnsitz in Salzburg haben und daher mit einer Ersparnis an Kosten und Verfahrensaufwand zu rechnen sei. Die Delegierung kann daher aus Zweckmäßigkeitsgründen erfolgen. Fragen des Kindeswohls stellen sich im konkreten Fall nicht.
Anmerkung
E80237 5Nc5.06iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0050NC00005.06I.0328.000Dokumentnummer
JJT_20060328_OGH0002_0050NC00005_06I0000_000