TE OGH 2006/3/28 1Nc27/06w

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Bernhard W*****, wider die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 20.900 EUR, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts zur Verhandlung und Entscheidung in einem erst einzuleitenden Amshaftungsverfahren gemäß § 9 Abs 4 AHG wird zurückgewiesen.Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts zur Verhandlung und Entscheidung in einem erst einzuleitenden Amshaftungsverfahren gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller brachte beim Obersten Gerichtshof einen Delegierungsantrag in Verbindung mit einem Verfahrenshilfeantrag ein. Er bringt vor, eine Amtshaftungsklage auf Zuerkennung von zumindest

20.900 EUR gegen die Republik Österreich zu beabsichtigen. Er behauptet, durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Linz geschädigt worden zu sein.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht zulässig:

Bei der Bestimmung eines „anderen" Gerichts im Sinne des § 9 Abs 4 AHG handelt es sich um die (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß § 31 JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht wurde. Somit setzt auch der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG die Einleitung des Verfahrens durch die Einbringung einer Klage bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht voraus. Ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren kann demnach an ein anderes Gericht nicht delegiert werden (RIS-Justiz RS0108886). Diese Grundsätze sind auch auf die Erledigung eines Delegierungsantrags zur Entscheidung über einen reinen Verfahrenshilfeantrag zwecks Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens anzuwenden (1 N 3/02). Dies führt zur Zurückweisung des Delegierungsantrags.Bei der Bestimmung eines „anderen" Gerichts im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG handelt es sich um die (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß Paragraph 31, JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht wurde. Somit setzt auch der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG die Einleitung des Verfahrens durch die Einbringung einer Klage bei dem nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständigen Gericht voraus. Ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren kann demnach an ein anderes Gericht nicht delegiert werden (RIS-Justiz RS0108886). Diese Grundsätze sind auch auf die Erledigung eines Delegierungsantrags zur Entscheidung über einen reinen Verfahrenshilfeantrag zwecks Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens anzuwenden (1 N 3/02). Dies führt zur Zurückweisung des Delegierungsantrags.

Anmerkung

E80175 1Nc27.06w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010NC00027.06W.0328.000

Dokumentnummer

JJT_20060328_OGH0002_0010NC00027_06W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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