Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Bernhard W*****, wider die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 20.900 EUR, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts zur Verhandlung und Entscheidung in einem erst einzuleitenden Amshaftungsverfahren gemäß § 9 Abs 4 AHG wird zurückgewiesen.Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts zur Verhandlung und Entscheidung in einem erst einzuleitenden Amshaftungsverfahren gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller brachte beim Obersten Gerichtshof einen Delegierungsantrag in Verbindung mit einem Verfahrenshilfeantrag ein. Er bringt vor, eine Amtshaftungsklage auf Zuerkennung von zumindest
20.900 EUR gegen die Republik Österreich zu beabsichtigen. Er behauptet, durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Linz geschädigt worden zu sein.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht zulässig:
Bei der Bestimmung eines „anderen" Gerichts im Sinne des § 9 Abs 4 AHG handelt es sich um die (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß § 31 JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht wurde. Somit setzt auch der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG die Einleitung des Verfahrens durch die Einbringung einer Klage bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht voraus. Ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren kann demnach an ein anderes Gericht nicht delegiert werden (RIS-Justiz RS0108886). Diese Grundsätze sind auch auf die Erledigung eines Delegierungsantrags zur Entscheidung über einen reinen Verfahrenshilfeantrag zwecks Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens anzuwenden (1 N 3/02). Dies führt zur Zurückweisung des Delegierungsantrags.Bei der Bestimmung eines „anderen" Gerichts im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG handelt es sich um die (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß Paragraph 31, JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht wurde. Somit setzt auch der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG die Einleitung des Verfahrens durch die Einbringung einer Klage bei dem nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständigen Gericht voraus. Ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren kann demnach an ein anderes Gericht nicht delegiert werden (RIS-Justiz RS0108886). Diese Grundsätze sind auch auf die Erledigung eines Delegierungsantrags zur Entscheidung über einen reinen Verfahrenshilfeantrag zwecks Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens anzuwenden (1 N 3/02). Dies führt zur Zurückweisung des Delegierungsantrags.
Anmerkung
E80175 1Nc27.06wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0010NC00027.06W.0328.000Dokumentnummer
JJT_20060328_OGH0002_0010NC00027_06W0000_000