TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/12 2005/03/0191

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Veröffentlicht am 12.09.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z3 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §7 Abs1 Z2 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §9 Abs1 idF 2001/I/106;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des MS in N, Slowenien, vertreten durch Dr. Ludwig Druml, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Bambergerstraße 10/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 18. Juli 2005, Zl. KUVS-948-950/5/2005, betreffend Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer - soweit für das Beschwerdeverfahren maßgeblich - für schuldig erkannt, er habe als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer, der Fa. T d.o.o. als konzessioniertes Güterbeförderungsunternehmen zu verantworten, dass am 13. August 2002, am 22. August 2002 und am 5. September 2002 mit jeweils nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeugen, die von namentlich genannten Lenkern auf der Karawankenautobahn (A 11) auf Höhe der Greko Karawankentunnel von Slowenien kommend in Richtung Deutschland gelenkt worden seien, jeweils ein gewerbsmäßiger Güterbeförderungsverkehr über die Grenze zwischen Slowenien und Deutschland durch Österreich im Transit durchgeführt worden sei, ohne dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher des Unternehmens dafür gesorgt habe, dass bei diesen Güterbeförderungen über die Grenze während der gesamten Fahrt eine gültige CEMT-Genehmigung vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt worden sei, da die gegenständlichen Transitfahrten unter Verwendung der nicht für die Fa. T d.o.o. ausgestellten CEMT-Genehmigungen SLO-0427 und SLO- 0424 durchgeführt worden seien und diese CEMT-Genehmigungen außerdem für Österreich nicht gültig gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils § 23 Abs 1 Z 3 iVm § 23 Abs 4 und § 9 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl Nr 593/1995 in der Fassung BGBl I Nr 32/2002, verletzt und es wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von jeweils EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 67 Stunden), zusammen daher eine Geldstrafe von EUR 4.359,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 201 Stunden) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sowie des Berufungsvorbringens aus, dass der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der T d.o.o. zu verantworten habe, dass die gegenständlichen Fahrten unter Verwendung einer nicht für dieses Unternehmen ausgestellten CEMT-Genehmigung durchgeführt worden seien. Das Unternehmen habe zur Tatzeit über eine für Österreich gültige CEMT-Genehmigung verfügt. Diese sei jeweils bei den Grenzübergängen Österreich/Slowenien bzw Deutschland/Österreich deponiert worden, um einem eventuell auf der Tour befindlichen Fahrzeug des Unternehmens mit der CEMT-Genehmigung den Transport durch Österreich zu ermöglichen. Die Fahrer hätten die Verpflichtung gehabt, entweder mit Ökopunkten oder mit gültigen CEMT-Genehmigungen zu fahren. Bis zur Tatzeit habe es nie Probleme hinsichtlich der Verwendung der CEMT-Genehmigungen gegeben und es seien auch bei den intern durchgeführten Kontrollen nie Verdachtsmomente festgestellt worden, wonach CEMT-Genehmigungen nicht ordentlich verwendet worden seien.

Gemäß § 7 Abs 1 GütbefG sei für die verfahrensgegenständlichen Fahrten ua eine Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 erforderlich gewesen. Nach § 9 Abs 1 GütbefG habe der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs 1 GütbefG angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt würden.

Der Beschwerdeführer, der den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht bestreite, hätte gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der angeführten Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Diesbezüglich habe er auf die Anweisung an die Disponenten verwiesen, wonach den Fahrern Anweisungen erteilt worden seien, die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere hinsichtlich der CEMT-Konvention) einzuhalten. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer argumentiert, dass eine Kontrolle erst etwa zwei bis drei Monate im Nachhinein möglich gewesen sei, da die Listen hinsichtlich des Verbrauchs von Ökopunkten und die Fahrtenberichtshefte zum CEMT-Papier erst nach dieser Zeit vom Unternehmen eingesehen hätten werden können. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal vorgebracht, dass die Fahrer innerhalb eines Zeitraums von zwei bis drei Monaten nach der Fahrt stichprobenartig hinsichtlich des Mitführens des CEMT-Papiers im Sinne des § 9 Abs 1 GütbefG kontrolliert worden seien. Es seien darüber hinaus - abgesehen von der Anweisung, die einschlägigen Bestimmungen einzuhalten - keine Maßnahmen getroffen worden, um Verwaltungsübertretungen durch LKW-Lenker hintanzuhalten. Kontrollen hätten durchgeführt werden können, da eine Einsichtnahme in das Fahrtenberichtsheft zum CEMT-Papier auch vor Ablauf der Frist von ein bis zwei Monaten möglich gewesen wäre. Es hätte die Möglichkeit bestanden, zumindest an der Grenze beim Karawankentunnel, an der dieses Papier deponiert worden sei, Einsicht zu nehmen. Darüber hinaus hätte auch zumindest fallweise die Vorlage des CEMT-Papiers am Unternehmensstandort angeordnet werden können. Der Beschwerdeführer hätte zur Einhaltung der Bestimmung des § 9 Abs 1 GütbefG bei Anweisung des Fahrers, ob eine Fahrt durch Österreich unter Benutzung des CEMT-Papiers oder unter Abbuchung von Ökopunkten zu erfolgen habe, jedenfalls vor Erhalt der Abrechnung bezüglich des Ökopunkteverbrauchs, die Möglichkeit gehabt, die Einhaltung der gegenständlichen Bestimmung zu kontrollieren. Es sei somit festzuhalten, dass nach Ansicht der belangten Behörde den Beschwerdeführer eine auffallende Sorglosigkeit treffe; dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zuvor die CEMT-Genehmigung ordnungsgemäß verwendet worden sei. Der Beschwerdeführer hätte konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen worden seien, um die gegenständlichen Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat auf die Gegenschrift repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach dem dem vorliegenden Beschwerdefall zu Grunde liegenden Sachverhalt sind - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Bedeutung - in drei Fällen auf Veranlassung des Unternehmens, als dessen zur Vertretung nach außen berufener Geschäftsführer der Beschwerdeführer bestraft wurde, Güterbeförderungen über die Grenze durchgeführt worden, wobei die Lenker jeweils verfälschte CEMT-Genehmigungen (§ 7 Abs 1 Z 2 GütbefG idF BGBl Nr 106/2001) mitgeführt hatten. Es blieb im Verfahren unbestritten, dass im Zuge der verfahrensgegenständlichen Fahrten keine (gültigen) Nachweise über die in § 7 Abs 1 GütbefG angeführten Berechtigungen mitgeführt wurden.

2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass er eindeutige Weisungen erteilt habe, nur mit gültigen CEMT-Dokumenten bzw mit Ökopunkten die Fahrten durch Österreich durchzuführen. Auch seien von seinen Disponenten, sobald dies möglich war, Kontrollen durchgeführt worden und es sei festgestellt worden, ob die Fahrten ordnungsgemäß erfolgt seien. Weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde hätten den Beschwerdeführer konkret zu den von ihm durchgeführten bzw angeordneten Kontrollen befragt. Er hätte im Falle einer entsprechenden Befragung auch seinen Disponenten als Zeugen angeführt, um klarzustellen, dass auch die Kontrollpflicht klar geregelt gewesen sei und dass aus seiner Sicht alles getan worden sei, um zu vermeiden, dass den Bestimmungen nicht entsprechende Fahrten durch Österreich durchgeführt würden.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers darzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre es zur Darlegung mangelnden Verschuldens an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erforderlich gewesen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems, durch das die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2005/03/0166). Ein entsprechendes Vorbringen hat der Beschwerdeführer, an dem es gelegen gewesen wäre, im Sinne des § 5 Abs 1 VStG mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, nicht erstattet. Die bloße Erteilung von Weisungen, die Rechtsvorschriften einzuhalten, kann den Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen Berufenen nicht entschuldigen (vgl das hg Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl 2003/09/0109).

3. Soweit der Beschwerdeführer - auch in seiner Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde - geltend macht, dass es sich um ein Unterlassungsdelikt handle und er dieses in Slowenien gesetzt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß § 23 Abs 3 GütbefG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 32/2002 ein Unternehmer auch dann nach § 23 Abs 1 Z 3 GütbefG (in Verbindung mit § 9 Abs 1 GütbefG) strafbar ist, wenn er die in §§ 7 bis 9 leg cit genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Die vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes beziehen sich auf Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, sodass auf Grund der abweichenden Rechtslage für die im vorliegenden Fall verfahrensgegenständlichen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes nichts zu gewinnen ist.

4. Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, dass die belangte Behörde seine Disponenten bzw einen der Lenker nicht einvernommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass er einen diesbezüglichen Beweisantrag im Verfahren nicht gestellt hat; zudem legt er auch nicht dar, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde im Fall einer Einvernahme dieser Zeugen hätte kommen können.

5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 12. September 2007

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030191.X00

Im RIS seit

16.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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