Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Vyziblo (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elfriede J*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Mag. Lothar Korn, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Bundessozialamt Oberösterreich, 4021 Linz, Gruberstraße 63, wegen Pflegegeld, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2004, GZ 12 Rs 76/04i-16, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist jedenfalls unzulässig, soweit damit die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Kostenpunkt bekämpft wird. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden. Dies gilt auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 12/22 mwN ua).
Im Übrigen steht die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach pflegebedürftige Personen, die einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss nach den Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens beziehen (sogenannte „EWR-Pensionisten"), nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 3 Abs 1 BPGG gehören und auch nach § 3 Abs 3 und 4 BPGG nicht in den Kreis der nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personen einbezogen werden können, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen (SSV-NF 16/87, 16/115; RIS-Justiz RS0117519 = SSV-NF 17/44). Diese rechtliche Beurteilung trifft auch auf die Klägerin zu, die unbestritten ausschließlich von deutschen Versicherungsanstalten Rentenleistungen bezieht. Die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen, zumal auch der Verfassungsgerichtshof in dem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 7. März 2006, G 119/04-28 ua, ausgesprochen hat, dass die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers insofern begrenzt ist, als Bundespflegegeld nur für Personen vorgesehen werden darf, hinsichtlich derer dies im BPGG (Stammfassung) vorgesehen ist oder die Anspruch auf eine Versorgungsleistung (im weitesten Sinne) haben, hinsichtlich derer dem Bund nach den im B-VG enthaltenen Kompetenztatbeständen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung zukommt. Daraus folgt, dass die Gesetzgebung betreffend die Gewährung von Pflegegeld an Personen, die ausschließlich eine Versorgungsleistung nach ausländischen Vorschriften, dh auch nach den Vorschriften einer Partei des EWR-Abkommens, beziehen, nach Art 15 Abs 1 B-VG in der Kompetenz der Länder verbleibt. Der Pflegegeldanspruch der Klägerin kann sich daher nach zutreffender Auffassung des Berufungsgerichtes nur gegen das Land Oberösterreich richten und es wurde daher mit dem bereits erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 2006, G 119/04-28 ua, unter anderem auch in einem von der Klägerin gegen das Land Oberösterreich wegen Gewährung des Landespflegegeldes geführten Verfahren jene Wortfolge in § 3 Abs 2 Z 2 ÖO PGG, welche die Klägerin wegen des Bezugs eines Ruhe-(Versorgungs-)genusses einer Vertragspartei des EWR-Abkommens vom Anspruch auf Landespflegegeld ausschloss, als verfassungswidrig aufgehoben.Im Übrigen steht die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach pflegebedürftige Personen, die einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss nach den Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens beziehen (sogenannte „EWR-Pensionisten"), nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, BPGG gehören und auch nach Paragraph 3, Absatz 3 und 4 BPGG nicht in den Kreis der nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personen einbezogen werden können, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen (SSV-NF 16/87, 16/115; RIS-Justiz RS0117519 = SSV-NF 17/44). Diese rechtliche Beurteilung trifft auch auf die Klägerin zu, die unbestritten ausschließlich von deutschen Versicherungsanstalten Rentenleistungen bezieht. Die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen, zumal auch der Verfassungsgerichtshof in dem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 7. März 2006, G 119/04-28 ua, ausgesprochen hat, dass die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers insofern begrenzt ist, als Bundespflegegeld nur für Personen vorgesehen werden darf, hinsichtlich derer dies im BPGG (Stammfassung) vorgesehen ist oder die Anspruch auf eine Versorgungsleistung (im weitesten Sinne) haben, hinsichtlich derer dem Bund nach den im B-VG enthaltenen Kompetenztatbeständen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung zukommt. Daraus folgt, dass die Gesetzgebung betreffend die Gewährung von Pflegegeld an Personen, die ausschließlich eine Versorgungsleistung nach ausländischen Vorschriften, dh auch nach den Vorschriften einer Partei des EWR-Abkommens, beziehen, nach Artikel 15, Absatz eins, B-VG in der Kompetenz der Länder verbleibt. Der Pflegegeldanspruch der Klägerin kann sich daher nach zutreffender Auffassung des Berufungsgerichtes nur gegen das Land Oberösterreich richten und es wurde daher mit dem bereits erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 2006, G 119/04-28 ua, unter anderem auch in einem von der Klägerin gegen das Land Oberösterreich wegen Gewährung des Landespflegegeldes geführten Verfahren jene Wortfolge in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, ÖO PGG, welche die Klägerin wegen des Bezugs eines Ruhe-(Versorgungs-)genusses einer Vertragspartei des EWR-Abkommens vom Anspruch auf Landespflegegeld ausschloss, als verfassungswidrig aufgehoben.
Soweit die Revisionswerberin unter Hinweis auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens auch für das Revisionsverfahren einen Kostenzuspruch nach Billigkeit im Sinn des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG begehrt, ist ihr entgegenzuhalten, dass bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, nach der zitierten Gesetzesstelle nicht nur dieser Umstand, sondern auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten zu beachten sind. Es ist Sache des Versicherten, Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, geltend zu machen, es sei denn, sie ergeben sich aus dem Akteninhalt (SSV-NF 18/56 ua). Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin sind aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich und wurden auch in der Revision nicht ausreichend konkret behauptet bzw bescheinigt. Daran vermag auch der Hinweis, dass die Klägerin ihre notwendige Pflege vorerst selbst finanzieren müsse, nichts zu ändern, weil die für einen Kostenersatz aus Billigkeit maßgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin nicht offengelegt wurden. Ein ausnahmsweiser Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.Soweit die Revisionswerberin unter Hinweis auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens auch für das Revisionsverfahren einen Kostenzuspruch nach Billigkeit im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG begehrt, ist ihr entgegenzuhalten, dass bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, nach der zitierten Gesetzesstelle nicht nur dieser Umstand, sondern auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten zu beachten sind. Es ist Sache des Versicherten, Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, geltend zu machen, es sei denn, sie ergeben sich aus dem Akteninhalt (SSV-NF 18/56 ua). Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin sind aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich und wurden auch in der Revision nicht ausreichend konkret behauptet bzw bescheinigt. Daran vermag auch der Hinweis, dass die Klägerin ihre notwendige Pflege vorerst selbst finanzieren müsse, nichts zu ändern, weil die für einen Kostenersatz aus Billigkeit maßgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin nicht offengelegt wurden. Ein ausnahmsweiser Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.
Anmerkung
E80170 10ObS177.04hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00177.04H.0328.000Dokumentnummer
JJT_20060328_OGH0002_010OBS00177_04H0000_000