Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Eigentümergemeinschaft des Hauses Z*****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wider die verpflichtete Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen 58.562,40 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. Jänner 2006, GZ 15 R 5/06z-15, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Gericht zweiter Instanz bewilligte der betreibenden Partei in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung Exekution zur Sicherstellung nach § 371 Z 1 EO auf Grund eines Versäumungsurteils, gegen das die verpflichtete Partei I. Berufung, II. (Antrag auf) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, III. Widerspruch eingebracht hatte.Das Gericht zweiter Instanz bewilligte der betreibenden Partei in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 371, Ziffer eins, EO auf Grund eines Versäumungsurteils, gegen das die verpflichtete Partei römisch eins. Berufung, römisch II. (Antrag auf) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, römisch III. Widerspruch eingebracht hatte.
Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die verpflichtete Partei vermag eine erhebliche Rechtsfrage nicht darzulegen. Das Gericht zweiter Instanz konnte sich auf die einen gleich gelagerte Sachverhalt beurteilende Entscheidung des für Exekutionssachen zuständigen Senats des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 112/03x = SZ 2003/72 = EvBl 2003/178 = RdW 2004, 27 = RPflE 2003/100 stützen. Nach stRsp kann auch bei Vorliegen auch nur einer eingehend begründeten Vorentscheidung von einer gefestigten Rsp ausgegangen werden, wenn sie auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist (7 Ob 73/05v uva). Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist dann zu verneinen, sofern nicht der Rechtsmittelwerber mit neuen Argumenten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung wecken kann (zu allem nunmehr Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 29 mwN).Die verpflichtete Partei vermag eine erhebliche Rechtsfrage nicht darzulegen. Das Gericht zweiter Instanz konnte sich auf die einen gleich gelagerte Sachverhalt beurteilende Entscheidung des für Exekutionssachen zuständigen Senats des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 112/03x = SZ 2003/72 = EvBl 2003/178 = RdW 2004, 27 = RPflE 2003/100 stützen. Nach stRsp kann auch bei Vorliegen auch nur einer eingehend begründeten Vorentscheidung von einer gefestigten Rsp ausgegangen werden, wenn sie auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist (7 Ob 73/05v uva). Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist dann zu verneinen, sofern nicht der Rechtsmittelwerber mit neuen Argumenten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung wecken kann (zu allem nunmehr Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 502, ZPO Rz 29 mwN).
Im vorliegenden Fall kann sich die verpflichtete Partei aber offenbar nur auf die schon in der zitierten Entscheidung abgelehnten Lehrmeinungen stützen, wenn man von nicht weiter zu prüfenden Argumenten gegen eine darin als "nicht von der Hand zu weisen" zitierte weitere Kommentarstelle absieht. Neue kritische Stimmen werden nicht angeführt, es fehlt auch an Gründen, die den Senat an der Richtigkeit seiner Vorentscheidung zweifeln ließen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 528a, § 510 Abs 3 ZPO).Im vorliegenden Fall kann sich die verpflichtete Partei aber offenbar nur auf die schon in der zitierten Entscheidung abgelehnten Lehrmeinungen stützen, wenn man von nicht weiter zu prüfenden Argumenten gegen eine darin als "nicht von der Hand zu weisen" zitierte weitere Kommentarstelle absieht. Neue kritische Stimmen werden nicht angeführt, es fehlt auch an Gründen, die den Senat an der Richtigkeit seiner Vorentscheidung zweifeln ließen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528 a,, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E804993Ob59.06gSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.193XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00059.06G.0329.000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009