TE OGH 2006/3/29 3Ob108/05m

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Gregor S*****, geboren am 17. Juli 1991, infolge Revisionsrekurses des Minderjährigen, vertreten durch seine Mutter Karin S*****, diese vertreten durch Dr. Erika Furgler, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Februar 2005, GZ 44 R 678/04p-153, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 28. Oktober 2004, GZ 41 P 6/04t-136, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Vater ist aufgrund eines Beschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. November 1998 zur Leistung von Unterhalt an den Minderjährigen verpflichtet. Der Minderjährige lebt im Haushalt der Mutter, die auch die Familienbeihilfe bezieht. Der Minderjährige beantragte die Erhöhung des Unterhalts ab 1. Jänner 1999. Das Erstgericht gab diesem Antrag teilweise statt und setzte den monatlichen Unterhalt für die Zeit vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 mit 420 EUR, vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000 mit 380 EUR, vom 1. Jänner 2001 bis 16. Juli 2001 mit 397 EUR, vom 17. Juli 2001 bis 31. Oktober 2004 mit 443 EUR und ab 1. November 2004 mit 421 EUR fest.

Das Rekursgericht setzte den monatlichen Unterhaltsbeitrag in teilweiser Stattgebung des Rekurses des Vaters für die Zeit vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 mit 360 EUR, vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000 mit 245 EUR, vom 1. Jänner 2001 bis 30. Juni 2001 mit 225 EUR, vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2001 mit 290 EUR und ab 1. Jänner 2003 bis auf weiteres mit 330 EUR fest. Für das Jahr 2002 wurde im Spruch offenbar irrtümlich kein Unterhalt festgesetzt, während in der Begründung (zwar jeweils mit Angabe von falschen Jahren: auf Seite 8: 2000, auf Seite 10: 2001, aber doch klar erkennbar) für das Jahr 2002 ein monatlicher Unterhaltsanspruch von 345 EUR bzw nach steuerlicher Entlastung wegen Bezugs der Familienbeihilfe durch die Mutter um 20 EUR von 325 EUR als berechtigt angegeben wurde. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zu, dass Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Anspannung auf ein im Unternehmen der Ehegattin ohne fremde Mitarbeiter betriebswirtschaftlich mögliches Einkommen, das bei Beschäftigung in einem anderen Unternehmen nicht zu erzielen wäre, fehle.

Die zweite Instanz legte der Unterhaltsbemessung das vom Vater in einer GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Mutter ist, bis 30. Juni 2003 als Geschäftsführer und seitdem als Angestellter erzielte Einkommen zugrunde. Die Frage, ob für den Vater höhere Gehälter erzielbar wären, verneinte die zweite Instanz mit folgender wesentlichen Begründung:

Die HTL-Ausbildung des Vaters sei zu Beginn seiner Tätigkeit für das seiner Ehegattin gehörige Unternehmen nicht auf dem Stand der Zeit gewesen, sodass erst ein ergänzendes Selbststudium notwendig gewesen sei. Der Vater sei im Unternehmen seiner Gattin der Leistungsträger, während weitere herangezogene Dienstnehmer nur relativ wenig verdienten. Er könne somit die von ihm bis 30. Juni 2003 eingenommene Position eines Geschäftsführers nur im Familienunternehmen bekleiden, nicht aber in einem Fremdunternehmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dort sei ihm mangels Führungserfahrung nur die Erzielung eines Einkommens der Verwendungsgruppe 3 möglich, das rund 25 % unter jenem der Verwendungsgruppe 4 liege. Seit der Freisetzung hunderter Kommunikationstechniker in den Jahren seit 2002 sei nicht gewährleistet, dass der Vater einen Arbeitsplatz finde; es sei für ihn daher unzumutbar, seine Tätigkeit im Familienunternehmen aufzugeben und sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzuwenden. Entgegen dem Ausspruch der zweiten Instanz, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, ist der Revisionsrekurs des Minderjährigen mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.Die HTL-Ausbildung des Vaters sei zu Beginn seiner Tätigkeit für das seiner Ehegattin gehörige Unternehmen nicht auf dem Stand der Zeit gewesen, sodass erst ein ergänzendes Selbststudium notwendig gewesen sei. Der Vater sei im Unternehmen seiner Gattin der Leistungsträger, während weitere herangezogene Dienstnehmer nur relativ wenig verdienten. Er könne somit die von ihm bis 30. Juni 2003 eingenommene Position eines Geschäftsführers nur im Familienunternehmen bekleiden, nicht aber in einem Fremdunternehmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dort sei ihm mangels Führungserfahrung nur die Erzielung eines Einkommens der Verwendungsgruppe 3 möglich, das rund 25 % unter jenem der Verwendungsgruppe 4 liege. Seit der Freisetzung hunderter Kommunikationstechniker in den Jahren seit 2002 sei nicht gewährleistet, dass der Vater einen Arbeitsplatz finde; es sei für ihn daher unzumutbar, seine Tätigkeit im Familienunternehmen aufzugeben und sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzuwenden. Entgegen dem Ausspruch der zweiten Instanz, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, ist der Revisionsrekurs des Minderjährigen mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs in Unterhaltssachen ist nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig, wobei die Frage, ob im konkreten Fall der Unterhaltsschuldner anzuspannen ist, keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (RIS-Justiz RS0007204 [T6]). Die Ansicht der zweiten Instanz, im vorliegenden Fall sei es bei der gegebenen Arbeitsmarktlage dem Unterhaltsschuldner unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht möglich, ein höheres Einkommen zu erzielen, stellt keineswegs eine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall dar, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

Dem Rekursgericht wird es obliegen, dem auch im Revisionsrekurs aufgezeigten Umstand, dass bisher über den Unterhalt für das Jahr 2002 im Spruch nicht entschieden wurde, durch eine entsprechende Entscheidung Rechnung zu tragen.

Anmerkung

E80468 3Ob108.05m-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00108.05M.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20060329_OGH0002_0030OB00108_05M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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