TE OGH 2006/3/29 9ObA31/06h

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die fachkundigen Laienrichter Komm.Rat Mag. Paul Kunsky und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Hans-Peter B*****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V***** Pensionskassen AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grassl, Rechtsanwalt in Wien wegen EUR 13.898,92 brutto und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 28.898,92), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner 2006, GZ 7 Ra 196/05b-26, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die erstgerichtliche Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger der Übertragung seiner Pensionsanwartschaften aus einer Betriebspensionszusage an die Pensionskasse der Beklagten nicht zugestimmt hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Pension weniger als den von ihm als Richtwert angenommenen Betrag von 2.000 DM (12 x jährlich) betragen könne, in Auseinandersetzung mit den vom Kläger in seiner Beweisrüge vorgebrachten Argumenten übernommen. Soweit er diesem Vorgehen auf der Ebene der (unrichtigen) rechtlichen Beurteilung unter der Überschrift „Sekundäre Verfahrensmängel und Begründungsmangel" entgegentreten will, übersieht er, dass die Übernahme einer bekämpften Feststellung durch das Berufungsgericht der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung zuzuordnen ist. Auch die (neuerliche) Geltendmachung unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geht ins Leere, weil ein Verfahrensmangel nur vorliegen kann, wenn sich das Berufungsgericht nicht ausreichend mit den Argumenten in der Beweisrüge auseinandergesetzt hat (vgl nur RIS-Justiz RS0043371, RS0043162). Der Vorwurf, das Berufungsgericht biete keine „logisch nachvollziehbare" Erklärung dafür, aus welchem Grund der Kläger der Übertragung seiner Pensionsanwartschaft unter Umständen auch bei vollständiger und ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt hätte, ist unrichtig. Beide Vorinstanzen haben sich mit dieser Problematik auseinandergesetzt und Aspekte aufgezeigt, die eine Übertragung an eine Pensionskasse selbst unter Inkaufnahme des (seinerzeit gering eingeschätzten) Risikos eines Absinkens der Pension als erwägenswert erscheinen ließen, wie insbesondere die Unabhängigkeit von der zukünftigen Finanzkraft des Dienstgebers. Ob diese Erwägungen richtig sind, kann vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht beurteilt werden. Da der Revisionswerber - zu Recht - nicht in Zweifel zieht, dass er dafür beweispflichtig ist, dass der von ihm behauptete Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten nicht eingetreten wäre, erweist sich die klageabweisende Entscheidung schon mangels Nachweises der Kausalität als zutreffend. Auf die übrigen in der Revision angesprochenen Fragen muss daher nicht mehr eingegangen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die erstgerichtliche Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger der Übertragung seiner Pensionsanwartschaften aus einer Betriebspensionszusage an die Pensionskasse der Beklagten nicht zugestimmt hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Pension weniger als den von ihm als Richtwert angenommenen Betrag von 2.000 DM (12 x jährlich) betragen könne, in Auseinandersetzung mit den vom Kläger in seiner Beweisrüge vorgebrachten Argumenten übernommen. Soweit er diesem Vorgehen auf der Ebene der (unrichtigen) rechtlichen Beurteilung unter der Überschrift „Sekundäre Verfahrensmängel und Begründungsmangel" entgegentreten will, übersieht er, dass die Übernahme einer bekämpften Feststellung durch das Berufungsgericht der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung zuzuordnen ist. Auch die (neuerliche) Geltendmachung unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geht ins Leere, weil ein Verfahrensmangel nur vorliegen kann, wenn sich das Berufungsgericht nicht ausreichend mit den Argumenten in der Beweisrüge auseinandergesetzt hat vergleiche nur RIS-Justiz RS0043371, RS0043162). Der Vorwurf, das Berufungsgericht biete keine „logisch nachvollziehbare" Erklärung dafür, aus welchem Grund der Kläger der Übertragung seiner Pensionsanwartschaft unter Umständen auch bei vollständiger und ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt hätte, ist unrichtig. Beide Vorinstanzen haben sich mit dieser Problematik auseinandergesetzt und Aspekte aufgezeigt, die eine Übertragung an eine Pensionskasse selbst unter Inkaufnahme des (seinerzeit gering eingeschätzten) Risikos eines Absinkens der Pension als erwägenswert erscheinen ließen, wie insbesondere die Unabhängigkeit von der zukünftigen Finanzkraft des Dienstgebers. Ob diese Erwägungen richtig sind, kann vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht beurteilt werden. Da der Revisionswerber - zu Recht - nicht in Zweifel zieht, dass er dafür beweispflichtig ist, dass der von ihm behauptete Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten nicht eingetreten wäre, erweist sich die klageabweisende Entscheidung schon mangels Nachweises der Kausalität als zutreffend. Auf die übrigen in der Revision angesprochenen Fragen muss daher nicht mehr eingegangen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E80556 9ObA31.06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00031.06H.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20060329_OGH0002_009OBA00031_06H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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