Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr. Christian F*****, über dessen „Rechtsmittel" (Rekurs) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. Februar 2006, GZ 13 Nc 29/05x-3, in der Ablehnungssache gegen die im Rekursverfahren 12 R 254/05v des Oberlandesgerichtes Wien zuständigen Richter („Senat Eckhard T*****") betreffend den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Oktober 2005, GZ 43 Nc 8/05m-2, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit dem bekämpften Beschluss wurde ein im Rahmen des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters gestellter Antrag des Betroffenen auf Ablehnung der Richter sowie des Vorsitzenden des nach der Geschäftsverteilung (für die Entscheidung über einen Rekurs des Betroffenen gegen die Zurückweisung von Ablehnungsanträgen durch den Ablehnungssenat des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien betreffend die dort angefochtene Ablehnung des Pflegschaftsrichters, der Vorsteherin des Pflegschaftsgerichtes und des „gesamten" Pflegschaftsgerichtes) zuständigen Senates 12 des Oberlandesgerichtes zurückgewiesen und in der Begründung (nach inhaltlicher Prüfung) als „nicht berechtigt" erachtet. Es handle sich um stets gleichlautende, jedoch unberechtigte Vorwürfe. Für „Entscheidungen absichtlich oder wider besseres Wissen" der von der Ablehnung betroffenen Richter lägen keine Anhaltspunkte vor. Bloße Pauschalablehnungen entsprächen nicht dem Gesetz.
Der Betroffene bekämpft diese Entscheidung mit einem selbst verfassten - grundsätzlich gemäß § 24 Abs 2 JN zulässigen - „Rechtsmittel", das weder von einem Rechtsanwalt - obwohl er im Sachwalterschaftsverfahren von einem solchen vertreten ist - noch von einem Notar (diesen Beruf übt auch der bestellte einstweilige Sachwalter aus) unterschrieben ist. Dies schadet an sich nicht, weil der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Verfahren - ausnahmsweise - nicht als dritte, sondern bloß zweite Instanz zu entscheiden hat, wofür nach § 6 Abs 2 AußStrG nur relative und nicht absolute Vertretungspflicht besteht (Fucik/Kloiber, AußStrG Rz 1 zu § 6). Der Rekurs bedarf hiebei auch nicht der Genehmigung durch seinen (mit dem Wirkungskreis der Vertretung vor Gericht betrauten) Sachwalter, weil es sich um eine Rechtsmittelbekämpfung im Sachwalterschaftsverfahren (und nicht außerhalb desselben) handelt (vgl 1 Ob 513/96; 1 Ob 277/03x; Ballon in Fasching² I § 21 JN Rz 7).Der Betroffene bekämpft diese Entscheidung mit einem selbst verfassten - grundsätzlich gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN zulässigen - „Rechtsmittel", das weder von einem Rechtsanwalt - obwohl er im Sachwalterschaftsverfahren von einem solchen vertreten ist - noch von einem Notar (diesen Beruf übt auch der bestellte einstweilige Sachwalter aus) unterschrieben ist. Dies schadet an sich nicht, weil der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Verfahren - ausnahmsweise - nicht als dritte, sondern bloß zweite Instanz zu entscheiden hat, wofür nach Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG nur relative und nicht absolute Vertretungspflicht besteht (Fucik/Kloiber, AußStrG Rz 1 zu Paragraph 6,). Der Rekurs bedarf hiebei auch nicht der Genehmigung durch seinen (mit dem Wirkungskreis der Vertretung vor Gericht betrauten) Sachwalter, weil es sich um eine Rechtsmittelbekämpfung im Sachwalterschaftsverfahren (und nicht außerhalb desselben) handelt vergleiche 1 Ob 513/96; 1 Ob 277/03x; Ballon in Fasching² römisch eins Paragraph 21, JN Rz 7).
Rechtliche Beurteilung
In der Sache kommt dem Rechtsmittel keine Berechtigung zu. Das Oberlandesgericht hat sich mit dem Ablehnungantrag des Rechtsmittelwerbers inhaltlich auseinandergesetzt und diesen geprüft. Bloße Pauschalablehnungen (um sich eines „nicht genehmen Richters zu entledigen") sind unzulässig (RIS-Justiz RS0111290; RS0046011). Die Vermengung von Ablehnungsgründen mit behaupteten Fehlern in der Sachentscheidung bzw dem dieser zugrunde liegenden Verfahren ist nicht geeignet, dem Rechtsmittel einen Erfolg zu bescheiden (RIS-Justiz RS0046019).
Anmerkung
E80148 7Ob60.06hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00060.06H.0329.000Dokumentnummer
JJT_20060329_OGH0002_0070OB00060_06H0000_000