Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Chalisa A*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Andrea Haniger-Limburg, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Anton A*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Hansjörg Mader und Mag. Robert Mader, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterhalt (restlicher Streitwert EUR 15.300 sA) über die „außerordentliche Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2006, GZ 3 R 339/05g-80, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Telfs vom 3. August 2005, GZ 1 C 11/02w-71, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Streitteile haben am 11. 7. 1998 miteinander die (jeweils dritte) Ehe geschlossen. Die Ehe ist noch nicht geschieden, die Streitteile leben aber getrennt. Mit ihrer Klage vom 21. 1. 2002 begehrte die Klägerin vom Beklagten die Bezahlung eines monatlichen Unterhaltes in Höhe von S 10.000 (= EUR 726,72), und zwar rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 8. 9. 2001 bis einschließlich Jänner 2002 und laufenden Unterhalt ab 1. 2. 2002.
Das Erstgericht wies zunächst im ersten Rechtsgang das Klagebegehren ab (ON 41).
Das Berufungsgericht änderte dieses Ersturteil mit Teilurteil dahin ab (ON 45), dass es den Beklagten für schuldig erkannte, der Klägerin für die Zeit vom 8. 9. 2001 bis einschließlich 31. 5. 2002 einen monatlichen Unterhalt von EUR 425, somit einen Gesamtrückstand von EUR 3.825 zu zahlen. Das Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, ab 8. 9. 2001 einen monatlich Unterhaltsmehrbetrag von EUR 301,72 zu zahlen, wies das Berufungsgericht ab. Dieses Teilurteil erwuchs in Rechtskraft. Mit dem zugleich gefassten Beschluss hob es das angefochtene Urteil insoweit auf, als damit auch das Klagebegehren des Inhaltes, der Beklagte sei schuldig, der Klägerin beginnend ab 1. 6. 2002 monatliche Unterhaltsbeiträge von EUR 425 zu bezahlen, abgewiesen worden war. Dem von der Klägerin dagegen erhobenen Rekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 15. September 2004, 9 Ob 23/04d, nicht Folge (ON 52).
Gegenstand des zweiten Rechtsgangs war und blieb daher nur der laufende Unterhalt (in der begehrten Höhe von monatlich EUR 425). Im zweiten Rechtsgang erkannte das Erstgericht den Beklagten für schuldig, der Klägerin 1.) EUR 15.475 an rückständigem Unterhalt (für die Zeit vom 1.6.2002 bis 30.6.2005) und 2.) einen monatlichen Unterhalt von EUR 425, beginnend ab 1. Juli 2005, zu zahlen. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die „außerordentliche Revision" des Beklagten, die das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage. In familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 JN (Unterhaltsstreitigkeiten) ist die Revision - unbeschadet des § 508 Abs 3 ZPO - unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass die Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, bereits - hier: während des Verfahrens - fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0046543, RS0103147, RS0042366 ua), was im vorliegenden Fall einen Streitwert von EUR 15.300 (EUR 425 x 12 x 3) ergibt. Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall nach § 508 ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, und gleichzeitig die ordentliche Revision ausführen (§ 508 Abs 1 ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachte. Der Revision fehlt jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass der Beklagte den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) stelle. Die außerordentliche Revision wird daher dem Berufungsgericht vorzulegen sein bzw wird - wenn das Erstgericht der Meinung sein sollte, dem stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen - unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein (stRsp; RIS-Justiz RS0109623 [T2, T4, T5 und T8] und RS0109501 [T3, T6, T7, T8]; 10 Ob 97/05w). Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109501 [T1]; 10 Ob 97/05w mwN).Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage. In familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, JN (Unterhaltsstreitigkeiten) ist die Revision - unbeschadet des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass die Revision nicht zulässig ist (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, bereits - hier: während des Verfahrens - fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0046543, RS0103147, RS0042366 ua), was im vorliegenden Fall einen Streitwert von EUR 15.300 (EUR 425 x 12 x 3) ergibt. Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall nach Paragraph 508, ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, und gleichzeitig die ordentliche Revision ausführen (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachte. Der Revision fehlt jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass der Beklagte den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) stelle. Die außerordentliche Revision wird daher dem Berufungsgericht vorzulegen sein bzw wird - wenn das Erstgericht der Meinung sein sollte, dem stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen - unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein (stRsp; RIS-Justiz RS0109623 [T2, T4, T5 und T8] und RS0109501 [T3, T6, T7, T8]; 10 Ob 97/05w). Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109501 [T1]; 10 Ob 97/05w mwN).
Anmerkung
E803549Ob32.06fSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 114.764 = EFSlg 114.767 = EFSlg 115.231XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00032.06F.0329.000Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009