TE OGH 2006/3/29 7Ob292/05z

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Friedrich F*****, geboren am *****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs von Gerhard S*****, vertreten durch Dr. Harald Kirchlechner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Oktober 2005, GZ 48 R 271/05s-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 1248 ABGB ist den Ehegatten gestattet, in einem und dem nämlichen Testament sich gegenseitig, oder auch andere Personen als Erben einzusetzen. Damit bezeichnet das Gesetz es zwar als zulässig, dass Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten, über die Form, in welcher die Errichtung stattzufinden hat, um gültig zu sein, wird keine besondere Vorschrift erlassen. Es bleiben daher auch gemeinsame Testamente der Ehegatten hinsichtlich der Form ihrer Errichtung den sonst geltenden Vorschriften über die Errichtung von Testamenten unterworfen. Errichten daher Ehegatten ein schriftliches Testament ohne Zuziehung von Zeugen, so haben sie die Bestimmung des § 578 ABGB zu beachten, wonach der Erblasser das Testament eigenhändig zu schreiben und eigenhändig mit seinem Namen zu unterfertigen hat. Dies bedeutet, dass in diesem Fall jeder der Ehegatten seine Verfügung eigenhändig auf der gemeinschaftlichen Urkunde niederschreiben und zu unterschreiben hat (SZ 10/327 = NZ 1929, 10, NZ 1933, 158; RIS-Justiz RS0015419). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal sie auch im Wesentlichen von der Lehre geteilt wird (M. Bydlinski in Rummel3, § 1248, Rz 1; Koziol/Welser II12, 469 mwN; Koch in KBB, § 1248 ABGB, Rz 1; aA nur Brauneder ohne Begründung in Schwimann, Praxiskommentar3, § 1284 ABGB, Rz 4).Nach Paragraph 1248, ABGB ist den Ehegatten gestattet, in einem und dem nämlichen Testament sich gegenseitig, oder auch andere Personen als Erben einzusetzen. Damit bezeichnet das Gesetz es zwar als zulässig, dass Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten, über die Form, in welcher die Errichtung stattzufinden hat, um gültig zu sein, wird keine besondere Vorschrift erlassen. Es bleiben daher auch gemeinsame Testamente der Ehegatten hinsichtlich der Form ihrer Errichtung den sonst geltenden Vorschriften über die Errichtung von Testamenten unterworfen. Errichten daher Ehegatten ein schriftliches Testament ohne Zuziehung von Zeugen, so haben sie die Bestimmung des Paragraph 578, ABGB zu beachten, wonach der Erblasser das Testament eigenhändig zu schreiben und eigenhändig mit seinem Namen zu unterfertigen hat. Dies bedeutet, dass in diesem Fall jeder der Ehegatten seine Verfügung eigenhändig auf der gemeinschaftlichen Urkunde niederschreiben und zu unterschreiben hat (SZ 10/327 = NZ 1929, 10, NZ 1933, 158; RIS-Justiz RS0015419). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal sie auch im Wesentlichen von der Lehre geteilt wird (M. Bydlinski in Rummel3, Paragraph 1248,, Rz 1; Koziol/Welser II12, 469 mwN; Koch in KBB, Paragraph 1248, ABGB, Rz 1; aA nur Brauneder ohne Begründung in Schwimann, Praxiskommentar3, Paragraph 1284, ABGB, Rz 4).

Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

Anmerkung

E805447Ob292.05z

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inFamZ 2006/65 S 176 (Tschugguel) = FamZ 2006,176 (Tschugguel) = EFSlg114.093XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00292.05Z.0329.000

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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