TE OGH 2006/3/29 9ObA27/06w

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Komm.Rat Mag. Paul Kunsky und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz W*****, Versicherungsmakler, *****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH, Feldkirch, gegen die beklagte Partei G***** ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, wegen EUR

7.267 sA (eingeschränkt), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 2005, GZ 8 Ra 62/05g-22, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 2 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Beklagte mit dem Vorenthalten des Provisionsvorschusses für einen Monat weder einen eklatanten Gesetzesverstoß begangen noch ein Verhalten gesetzt hat, welches als strikte Ablehnung der Zahlung berechtigter Forderungen des Klägers gedeutet werden müsste (RIS-Justiz RS0028967 [T14, T16]), ist vertretbar. Insbesondere ist die Ansicht des Berufungsgerichts unbedenklich, dass der Kläger die Beklagte zunächst zur Zahlung auffordern bzw eine Nachfrist hätte setzen müssen, zumal er seit mehr als einem Monat für die Beklagte ohne ersichtlichen Grund unerreichbar gewesen war und keine provisionsauslösenden Vertragsabschlüsse bekannt gegeben hatte, sodass für die Beklagte eine nachvollziehbare Ungewissheit über die weitere Tätigkeit des Klägers, insbesondere die Erwirtschaftung von Provisionen, welche den Vorschuss decken könnten, entstehen konnte.

Soweit der Kläger vorbringt, dass er auch andere als die vom Berufungsgericht verneinten Austrittsgründe geltend gemacht habe, übersieht er, dass dieses Vorbringen bereits vom Erstgericht als verspätet zurückgewiesen worden war (AS 98). Dieser Umstand wurde zwar vom Kläger in der Berufung gerügt, das Berufungsgericht verneinte jedoch ausdrücklich einen daraus abgeleiteten Verfahrensmangel. Die neuerliche Geltendmachung des vermeintlichen Verfahrensmangels mit der Revision ist dem Kläger somit verwehrt (RIS-Justiz RS0042963; RS0043111 uva).

Anmerkung

E80554 9ObA27.06w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00027.06W.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20060329_OGH0002_009OBA00027_06W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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