TE OGH 2006/3/29 2Nc8/06h

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jovica L*****, vertreten durch Mag. Andreas Weiss, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Mag. Werner Purr, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 4.825,20 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Graz wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Dem Verfahren liegt eine beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachte Mahnklage zugrunde, mit welcher die in Guntramsdorf wohnhafte Klägerin den in Wien ansässigen beklagten Haftpflichtversicherer wegen eines von dessen Versicherungsnehmer am 17. 4. 2005 auf der A 9, Richtungsfahrbahn Spielfeld, Straßenkilometer 189,75 (im Bereich einer damals dort bestandenen Baustelle) verschuldeten Verkehrsunfalls (Auffahrunfall) haftbar macht (EUR 4.825,20 sA).

Die beklagte Partei, welche entgegenhält, dass das Alleinverschulden die Klägerin selbst treffe, beantragte in ihrem Einspruch gegen den erlassenen Zahlungsbefehl die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Graz, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet habe, wo auch ein Ortsaugenschein unter Zuziehung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen notwendig sei; schließlich lebten sämtliche (von ihr beantragten) fünf Zeugen im Umgebungsbereich dieses Gerichts.

Die klagende Partei sprach sich gegen eine Delegierung aus. Die zum Unfallszeitpunkt am Unfallort eingerichtete Baustelle präsentierte sich nicht mehr in jenem Zustand wie am Unfallstag; im Bereich einer befahrenen Autobahn sei ein Lokalaugenschein überdies nicht zweckmäßig. Sowohl sie selbst als auch zwei von ihr angebotene Zeugen wohnten in der Nähe des angerufenen Erstgerichtes. Eine Zureise der steirischen Zeugen nach Wien sei diesen zumutbar. Eine Unfallrekonstruktion sei einem Sachverständigen auch anhand einer Skizze, des Bodenmarkierungsplanes und der vorliegenden Fotos möglich.

Das Erstgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung mit dem Bemerken vor, sich den (ablehnenden) Ausführungen der klagenden Partei anzuschließen; eine Delegierung werde weder aus verfahrensökonomischen noch aus Zweckmäßigkeitsgründen für notwendig erachtet.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Zwar ist es in Verkehrsunfallsachen nach stRsp generell zweckmäßig und sinnvoll, diese bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete - speziell bei beantragtem Lokalaugenschein (RIS-Justiz RS0046149; zuletzt 2 Nc 3/06y). Allerdings handelt es sich vorliegendenfalls - unstrittig - um einen zwischenzeitlich fast ein Jahr zurückliegenden Verkehrsunfall im Rahmen einer Autobahnbaustelle, sodass davon ausgegangen werden muss, dass sich der fragliche Autobahnbereich nicht mehr im Originalzustand wie am Unfallstag darstellt, sodass eine Delegierung - so wie auch in sonstigen Rechtssachen, wenn eine der Parteien dem gegnerischen Antrag widerspricht - nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit in Frage käme (Ballon in Fasching I² Rz 6 zu § 31 JN; 7 Nc 13/04d; 2 Ob 12/06p); wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer der Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, ist sie abzulehnen (Mayr in Rechberger, ZPO² Rz 4 zu § 31; 9 Nc 5/04s; 9 Nc 28/04y). Die in § 31 JN vorgesehene Delegierungsmöglichkeit aus Gründen der Zweckmäßigkeit setzt voraus, dass die Übertragung der Sache vom zuständigen an ein anderes Gericht im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt (RIS-Justiz RS0046471).Zwar ist es in Verkehrsunfallsachen nach stRsp generell zweckmäßig und sinnvoll, diese bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete - speziell bei beantragtem Lokalaugenschein (RIS-Justiz RS0046149; zuletzt 2 Nc 3/06y). Allerdings handelt es sich vorliegendenfalls - unstrittig - um einen zwischenzeitlich fast ein Jahr zurückliegenden Verkehrsunfall im Rahmen einer Autobahnbaustelle, sodass davon ausgegangen werden muss, dass sich der fragliche Autobahnbereich nicht mehr im Originalzustand wie am Unfallstag darstellt, sodass eine Delegierung - so wie auch in sonstigen Rechtssachen, wenn eine der Parteien dem gegnerischen Antrag widerspricht - nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit in Frage käme (Ballon in Fasching I² Rz 6 zu Paragraph 31, JN; 7 Nc 13/04d; 2 Ob 12/06p); wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer der Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, ist sie abzulehnen (Mayr in Rechberger, ZPO² Rz 4 zu Paragraph 31 ;, 9 Nc 5/04s; 9 Nc 28/04y). Die in Paragraph 31, JN vorgesehene Delegierungsmöglichkeit aus Gründen der Zweckmäßigkeit setzt voraus, dass die Übertragung der Sache vom zuständigen an ein anderes Gericht im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt (RIS-Justiz RS0046471).

Der Delegierungsantrag war daher aus den vorstehenden Gründen abzuweisen.

Anmerkung

E80203 2Nc8.06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020NC00008.06H.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20060329_OGH0002_0020NC00008_06H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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