TE OGH 2006/3/29 3Ob268/05s

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 9. Oktober 2003 verstorbenen Karl S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Witwe Margarete S*****, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke und Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. Juli 2005, GZ 16 R 222/05v-29, den

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem am 9. Oktober 2003 verstorbenen Ehemann beantragte die nunmehrige Revisionsrekurswerberin, mittlerweile zu einem Drittel eingeantwortete Erbin, ihr das Verfügungsrecht über ein bestimmtes Bankkonto einzuräumen; diesem Antrag schlossen sich zwei von vier je zu einem Sechstel erbberechtigte Miterben an, zwei sprachen sich dagegen aus.

Ihrem gegen die abweisende erstinstanzliche Entscheidung gerichteten Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz mit der wesentlichen Begründung nicht Folge, dass die Witwe ein strittiges Vermächtnis, also einen obligatorischen Anspruch geltend mache, der im Klagsweg zu erzwingen sei.

In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs wendet sich die Witwe nicht gegen die Rechtsansicht, als Legatarin könne sie ein Verfügungsrecht im Verlassenschaftsverfahren nicht beanspruchen, vermeint jedoch, das Gericht zweiter Instanz sei von nicht näher bezeichneter stRsp abgewichen.

Text

Beschluss

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG kann sie damit jedoch nicht aufzeigen. Wie sich aus dem Protokoll über die ON 17 im erstgerichtlichen Akt eindeutig ableiten lässt, stützte sich ihr Antrag allein auf das strittige Vermächtnis. Dass sie auch, allenfalls hilfsweise - im Übrigen ohne jegliche Rechtsgrundlage - eine Erbteilung durch gerichtliche Entscheidung begehrt hätte, ist nicht ersichtlich. Es bleibt auch unerfindlich, inwiefern die Unterstützung ihres auf das gesamte Konto abzielenden Antrags durch zwei Miterben zu einer Einbeziehung von deren Erbquoten in ihren eigenen Erbteil führen könnte.Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG kann sie damit jedoch nicht aufzeigen. Wie sich aus dem Protokoll über die ON 17 im erstgerichtlichen Akt eindeutig ableiten lässt, stützte sich ihr Antrag allein auf das strittige Vermächtnis. Dass sie auch, allenfalls hilfsweise - im Übrigen ohne jegliche Rechtsgrundlage - eine Erbteilung durch gerichtliche Entscheidung begehrt hätte, ist nicht ersichtlich. Es bleibt auch unerfindlich, inwiefern die Unterstützung ihres auf das gesamte Konto abzielenden Antrags durch zwei Miterben zu einer Einbeziehung von deren Erbquoten in ihren eigenen Erbteil führen könnte.

Wie die Revisionsrekurswerberin im Übrigen ohnehin richtig erkennt, entstand im vorliegenden Fall (auch in Ansehung des Bankkontos) durch die Einantwortung zwischen allen Erben eine Rechtsgemeinschaft (Apathy in KBB, § 550 ABGB Rz 1; Sailer in KBB, § 825 ABGB Rz 8 je mwN), bei der mangels Einigung die Teilung durch Klage nach § 841 ABGB erfolgen muss (SZ 32/8; Sailer aaO § 841 Rz 1, 3, 5 f), soweit nicht ohnehin eine teilbare Forderung vorliegt (vgl zu Bankkonten 6 Ob 599/94 = HS XXV/7). Der Verlassenschaftsrichter ist nach der Rsp zum hier gemäß § 205 AußStrG noch anzuwendenden AußStrG 1854 (§§ 165 ff) - auch beim hier nicht gegebenen Vorhandensein von minderjährigen Erben - allerdings nicht befugt, die Erbteilung mit Verfügung durchzuführen (SZ 32/8 = EvBl 1959/118; 6 Ob 5/92 = SZ 65/33 = JBl 1993, 120; RIS-Justiz RS0008258); das ergibt sich insbesondere aus §§ 170, 171 AußStrG 1854 (s jetzt auch § 181 AußStrG). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Wie die Revisionsrekurswerberin im Übrigen ohnehin richtig erkennt, entstand im vorliegenden Fall (auch in Ansehung des Bankkontos) durch die Einantwortung zwischen allen Erben eine Rechtsgemeinschaft (Apathy in KBB, Paragraph 550, ABGB Rz 1; Sailer in KBB, Paragraph 825, ABGB Rz 8 je mwN), bei der mangels Einigung die Teilung durch Klage nach Paragraph 841, ABGB erfolgen muss (SZ 32/8; Sailer aaO Paragraph 841, Rz 1, 3, 5 f), soweit nicht ohnehin eine teilbare Forderung vorliegt vergleiche zu Bankkonten 6 Ob 599/94 = HS XXV/7). Der Verlassenschaftsrichter ist nach der Rsp zum hier gemäß Paragraph 205, AußStrG noch anzuwendenden AußStrG 1854 (Paragraphen 165, ff) - auch beim hier nicht gegebenen Vorhandensein von minderjährigen Erben - allerdings nicht befugt, die Erbteilung mit Verfügung durchzuführen (SZ 32/8 = EvBl 1959/118; 6 Ob 5/92 = SZ 65/33 = JBl 1993, 120; RIS-Justiz RS0008258); das ergibt sich insbesondere aus Paragraphen 170,, 171 AußStrG 1854 (s jetzt auch Paragraph 181, AußStrG). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Anmerkung

E80483 3Ob268.05s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00268.05S.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20060329_OGH0002_0030OB00268_05S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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