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L34001 Abgabenordnung Burgenland;Norm
B-VG Art139 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde der G AG in W, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Dominikanerbastei 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 27. September 2005, Zl. E VNP/11/2005.004/019, betreffend Nachprüfung eines Vergabeverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 27. September 2005 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 1 Bgld. VNPG, LGBl. Nr. 34/2003 iVm § 1 Z. 8 Bgld. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. Nr. 52/2003, iVm § 150 Abs. 1 Landesabgabenordnung (LAO), LGBl. Nr. 2/1963 idF LGBl. Nr. 32/2001, für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr von EUR 800,-- zuzüglich eines 2%igen Säumniszuschlages in Höhe von EUR 16,-- zur Bezahlung vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe betreffend das als offenes Verfahren im Unterschwellenbereich geführte Vergabeverfahren zur Vergabe des Dienstleistungsauftrages "Versicherungsberatungsleistungen" am 1. Juni 2005 einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Für diesen Antrag sei gemäß § 1 Z. 8 Bgld. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung eine Pauschalgebührenschuld von EUR 800,-- entstanden, die bereits bei Antragstellung zu entrichten gewesen wäre. Die Fälligkeit sei mit Ablauf des Tages der Antragstellung eingetreten. Da die Gebühren bis jetzt nicht entrichtet worden seien, sei die fällige Gebührenschuld samt Säumniszuschlag bescheidmäßig festzusetzen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
In Entsprechung des im Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungs- bzw. Verordnungsprüfungsantrages sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Juni 2007, G 110/06-7, V 37/06-7, aus, dass die Wortfolge "oder auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung" in § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LGBl. für Burgenland Nr. 34/2003, verfassungswidrig und § 1 Z. 8 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Juli 2003 über die Höhe der Gebühren in Vergabenachprüfungsverfahren (Bgld. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung), LGBl. Nr. 52/2003, gesetzwidrig waren und verpflichtete die Burgenländische Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die als verfassungswidrig erkannte Norm und die als gesetzwidrig erkannte Verordnung sind im Beschwerdefall, der Anlassfall für den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes waren, nicht anzuwenden (vgl. Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz und Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG). Da die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Auferlegung der Pauschalgebühr von der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung der Pauschalgebühr auf Grund der als verfassungs- bzw. gesetzwidrig erkannten Wortfolgen ausging, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit erfasst auch den Ausspruch über die Verpflichtung zur Zahlung eines Säumniszuschlages.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren auf Zuerkennung von Umsatzsteuer war abzuweisen, weil diese im zuerkannten Pauschbetrag bereits enthalten ist.
Wien, am 12. September 2007
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040170.X00Im RIS seit
22.10.2007