TE OGH 2006/3/29 3Ob42/06g

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Prettenhofer & Jandl Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, und einer weiteren betreibenden Partei, wider die verpflichtete Partei Ing. Georg G*****, vertreten durch Mag. Johannes Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wegen 72.600 EUR sA und weiterer Forderungen, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Juli 2005, GZ 46 R 270/05d-33, idF des Berichtigungsbeschlusses vom 30. November 2005, AZ 46 R 270/05d, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 17. März 2005, GZ 17 E 1731/03h-29, teilweise abgeändert wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Prettenhofer & Jandl Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, und einer weiteren betreibenden Partei, wider die verpflichtete Partei Ing. Georg G*****, vertreten durch Mag. Johannes Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wegen 72.600 EUR sA und weiterer Forderungen, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Juli 2005, GZ 46 R 270/05d-33, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. November 2005, AZ 46 R 270/05d, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 17. März 2005, GZ 17 E 1731/03h-29, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Beim Vollzug der gegen den Verpflichteten geführten Fahrnisexekution wurden am 26. August 2003 beim Verpflichteten 4.055 EUR in bar vorgefunden und in gerichtliche Verwahrung genommen. Infolge einer von ihm erhobenen, im ersten Rechtsgang in erster Instanz noch erfolglosen Vollzugsbeschwerde hob das Exekutionsgericht im zweiten Rechtsgang das Pfandrecht im Umfang von 274,58 EUR auf (ON 21). Dem eindeutig nur gegen die unterbliebene Aufhebung des Pfandrechts im darüber hinausgehenden Umfang erhobenen Rekurs des Verpflichteten gab das Gericht zweiter Instanz Folge, hob „den angefochtenen Beschluss" auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung auf (ON 24).

Im nunmehr dritten Rechtsgang wies das Erstgericht die Vollzugsbeschwerde des Verpflichteten wiederum ab.

Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidung im Umfang von 341,13 EUR ab und hob insoweit das Pfandrecht gemäß § 61 EO auf. Seinen Zulassungsausspruch änderte es infolge Abänderungsantrag des Verpflichteten dahin ab, dass es den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärte.Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidung im Umfang von 341,13 EUR ab und hob insoweit das Pfandrecht gemäß Paragraph 61, EO auf. Seinen Zulassungsausspruch änderte es infolge Abänderungsantrag des Verpflichteten dahin ab, dass es den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärte.

Dieser ist jedoch gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz 4.000 EUR nicht übersteigt.Dieser ist jedoch gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz 4.000 EUR nicht übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Maßgebend für die Anfechtbarkeit ist hier, weil es nicht um das Exekutionsverfahren insgesamt geht, sondern um einen davon verschiedenen, klar abgrenzbaren Gegenstand (3 Ob 256/03y; Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 73; ähnlich Jakusch in Angst, EO § 65 Rz 25), nicht etwa die betriebene Forderung, sondern allein der Wert jenes Objekts, gegen dessen Pfändung sich die Vollzugsbeschwerde richtete (ebenso schon LGZ Graz RPflE 1992/82; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO §§ 65-67 Rz 47), in casu ein Geldbetrag, und zwar nur insoweit, als er noch Gegenstand der vor dem Obersten Gerichtshof angefochtenen Entscheidung war (§ 528 Abs 2 Z 1 iVm § 502 Abs 2 ZPO; 2 Ob 86/97d). Das lässt sich bei einem wie hier gegenüber der betriebenen Forderung geringerwertigen Pfand auch aus § 57 JN ableiten, auf den § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 3 ZPO verweist (vgl. aber auch Zechner aaO Rz 80).Maßgebend für die Anfechtbarkeit ist hier, weil es nicht um das Exekutionsverfahren insgesamt geht, sondern um einen davon verschiedenen, klar abgrenzbaren Gegenstand (3 Ob 256/03y; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 528, ZPO Rz 73; ähnlich Jakusch in Angst, EO Paragraph 65, Rz 25), nicht etwa die betriebene Forderung, sondern allein der Wert jenes Objekts, gegen dessen Pfändung sich die Vollzugsbeschwerde richtete (ebenso schon LGZ Graz RPflE 1992/82; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraphen 65 -, 67, Rz 47), in casu ein Geldbetrag, und zwar nur insoweit, als er noch Gegenstand der vor dem Obersten Gerichtshof angefochtenen Entscheidung war (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 2, ZPO; 2 Ob 86/97d). Das lässt sich bei einem wie hier gegenüber der betriebenen Forderung geringerwertigen Pfand auch aus Paragraph 57, JN ableiten, auf den Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, ZPO verweist vergleiche aber auch Zechner aaO Rz 80).

Wie schon dargelegt, konnte der Verpflichtete die seinem Antrag im zweiten Rechtsgang teilweise stattgebende Entscheidung nur insoweit bekämpfen, als seiner Vollzugsbeschwerde nicht zur Gänze Folge gegeben wurde. Durch mit dem Beschluss ON 21 des Erstgerichts im zweiten Rechtsgang ausgesprochene teilweise Aufhebung des Pfandrechts - eine solche ist zweifellos bei der Pfändung von Bargeld möglich, wovon auch der nunmehr angefochtenen Beschluss zeugt - war er zweifellos nicht beschwert. Auch die Textierung des Rekurses lässt in Wahrheit keinen Zweifel daran, dass er sich nicht gegen die stattgebende Entscheidung richtete. Wenn nun das Gericht zweiter Instanz diesem Rekurs auch uneingeschränkt Folge gab, ohne auf eine Teilrechtskraft ausdrücklich Bedacht zu nehmen, kann diesem doch keineswegs unterstellt werden, es habe damit auch den schon zugunsten des allein rekurrierenden Verpflichten ergangene Entscheidungsteil aufheben wollen. Damit war aber im dritten Rechtsgang nur noch ein gepfändeter Betrag von 3.780,62 EUR offen und somit Verfahrensgegenstand. Demnach konnte sich auch der erstgerichtliche Beschluss, der keine ausdrückliche gegenteiligen Entscheidungswillen erkennen lässt, nicht auf einen höheren Betrag beziehen. Ungeachtet der nicht eindeutig zu beantwortenden Frage, ob der das Pfandrecht teilweise aufhebende Teil des nunmehr angefochtenen Beschlusses der zweiten Instanz die schon rechtskräftig gefällte Entscheidung im zweiten Rechtsgang einschließt oder einen weiteren Teilbetrag betrifft, überstieg daher der Entscheidungsgegenstand keinesfalls 4.000 EUR.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf ihn sachlich eingegangen werden könnte.

Anmerkung

E80395 3Ob42.06g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00042.06G.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20060329_OGH0002_0030OB00042_06G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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